IHK AKTUELL & SERVICE
31
BERLINER WIRTSCHAFT 01/17
Verbraucherstreit-
beilegungsgesetz
(VSBG)
Asylbewerber-
leistungsgesetz
(AsylbLG)
Neue Zulassungsre-
gelungen im Bewa-
chungsgewerbe
1. Februar 2017
1. Januar 2017
1. Dezember 2016
Unternehmen mit mehr als 10 Arbeitnehmern sind verpflichtet, auf ihrer
Webseite oder in AGB darauf hinzuweisen, inwieweit sie generell bereit
oder aufgrund von Rechtsvorschriften verpflichtet sind, an Verbrau-
cherschlichtungsverfahren teilzunehmen, und auf die zuständige Ver-
braucherschlichtungsstelle hinzuweisen. Nach Entstehen einer Streitig-
keit hat der Unternehmer den Verbraucher in Textform auf die für ihn
zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn die Strei-
tigkeit nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich
an, ob er zur Teilnahme an einem Verfahren bei dieser Schlichtungsstelle
bereit oder verpflichtet ist.
Die zuständige Behörde kann arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungs-
berechtigte, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, verpflichten, an einem
Integrationskurs teilzunehmen. Die Leistungsberechtigung entfällt, wenn
der Leistungsberechtigte die Teilnahme an einem Integrationskurs verwei-
gert. Ausnahmen davon können insbesondere dann vorliegen, wenn die
leistungsberechtigte Person eine Beschäftigung, Berufsausbildung oder Stu-
dium aufnimmt oder aufgenommen hat..
Folgende Voraussetzungen müssen bei der Gründung eines Bewachungsun-
ternehmens erfüllt werden:
1. Nachweis geordneter Vermögensverhältnisse: Jeder Gewerbetreibende
in der Bewachungsbranche muss zukünftig nachweisen, dass er in
geordneten Vermögensverhältnissen lebt. Kann der Unternehmer diesen
Nachweis nicht erbringen, kann ihm die Erlaubnis entzogen werden.
2. Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung: Nach der
neuen Regelung müssen folgende Personen eine Sachkundeprüfung
absolvieren:
a) der Gewerbetreibende selbst,
b) alle im Unternehmen in leitender Position angestellten Personen,
c) alle gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person (GmbH/ UG), die
direkt mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben befasst sind
sowie
d) sonstige Angestellte, die in leitender Funktion mit der Bewachung von
Flüchtlingsunterkünften oder zugangsgeschützten Großveranstaltungen
betraut sind.
3. Nachweis der Haftplichtversicherung: Die bisherige Regelung zur Be-
reitstellung erforderlicher Mittel oder entsprechender Sicherheiten wird
von dem Nachweis einer Haftpflichtversicherung abgelöst. Das bedeutet,
dass Gewerbetreibende zukünftig eine Haftpflichtversicherung für ihr
Unternehmen abschließen müssen, wenn sie im Bewachungsgewerbe
tätig sein wollen.
4. Überprüfung der Zuverlässigkeit: Die zuständigen Gewerbeämter/
Ordnungsämter können nach der Neuregelung Auskünfte über den
Gewerbetreibenden und seine Angestellten bei der Polizei und den Lan-
desbehörden für Verfassungsschutz einholen. Zudem muss die Zuverläs-
sigkeitsprüfung des Unternehmers und seines Wachpersonals alle drei
Jahre wiederholt werden. Wird im Rahmen dieser Prüfung festgestellt,
dass sich (zwischenzeitlich) eine Unzuverlässigkeit ergeben hat, kann
das Gewerbe untersagt werden.
Rechtsquelle
Gilt ab
Inhalt




