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IHK AKTUELL & SERVICE

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BERLINER WIRTSCHAFT 01/17

Verbraucherstreit-

beilegungsgesetz

(VSBG)

Asylbewerber-

leistungsgesetz

(AsylbLG)

Neue Zulassungsre-

gelungen im Bewa-

chungsgewerbe

1. Februar 2017

1. Januar 2017

1. Dezember 2016

Unternehmen mit mehr als 10 Arbeitnehmern sind verpflichtet, auf ihrer

Webseite oder in AGB darauf hinzuweisen, inwieweit sie generell bereit

oder aufgrund von Rechtsvorschriften verpflichtet sind, an Verbrau-

cherschlichtungsverfahren teilzunehmen, und auf die zuständige Ver-

braucherschlichtungsstelle hinzuweisen. Nach Entstehen einer Streitig-

keit hat der Unternehmer den Verbraucher in Textform auf die für ihn

zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn die Strei-

tigkeit nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich

an, ob er zur Teilnahme an einem Verfahren bei dieser Schlichtungsstelle

bereit oder verpflichtet ist.

Die zuständige Behörde kann arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungs-

berechtigte, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, verpflichten, an einem

Integrationskurs teilzunehmen. Die Leistungsberechtigung entfällt, wenn

der Leistungsberechtigte die Teilnahme an einem Integrationskurs verwei-

gert. Ausnahmen davon können insbesondere dann vorliegen, wenn die

leistungsberechtigte Person eine Beschäftigung, Berufsausbildung oder Stu-

dium aufnimmt oder aufgenommen hat..

Folgende Voraussetzungen müssen bei der Gründung eines Bewachungsun-

ternehmens erfüllt werden:

1. Nachweis geordneter Vermögensverhältnisse: Jeder Gewerbetreibende

in der Bewachungsbranche muss zukünftig nachweisen, dass er in

geordneten Vermögensverhältnissen lebt. Kann der Unternehmer diesen

Nachweis nicht erbringen, kann ihm die Erlaubnis entzogen werden.

2. Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung: Nach der

neuen Regelung müssen folgende Personen eine Sachkundeprüfung

absolvieren:

a) der Gewerbetreibende selbst,

b) alle im Unternehmen in leitender Position angestellten Personen,

c) alle gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person (GmbH/ UG), die

direkt mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben befasst sind

sowie

d) sonstige Angestellte, die in leitender Funktion mit der Bewachung von

Flüchtlingsunterkünften oder zugangsgeschützten Großveranstaltungen

betraut sind.

3. Nachweis der Haftplichtversicherung: Die bisherige Regelung zur Be-

reitstellung erforderlicher Mittel oder entsprechender Sicherheiten wird

von dem Nachweis einer Haftpflichtversicherung abgelöst. Das bedeutet,

dass Gewerbetreibende zukünftig eine Haftpflichtversicherung für ihr

Unternehmen abschließen müssen, wenn sie im Bewachungsgewerbe

tätig sein wollen.

4. Überprüfung der Zuverlässigkeit: Die zuständigen Gewerbeämter/

Ordnungsämter können nach der Neuregelung Auskünfte über den

Gewerbetreibenden und seine Angestellten bei der Polizei und den Lan-

desbehörden für Verfassungsschutz einholen. Zudem muss die Zuverläs-

sigkeitsprüfung des Unternehmers und seines Wachpersonals alle drei

Jahre wiederholt werden. Wird im Rahmen dieser Prüfung festgestellt,

dass sich (zwischenzeitlich) eine Unzuverlässigkeit ergeben hat, kann

das Gewerbe untersagt werden.

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