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BERLINER WIRTSCHAFT 01/17
STEUERN
Einkommensteu-
ergesetz, insb.
Änderung von §§
42b Abs. 3 EStG, 39b
Abs. 5 und 5a EStG,
41 Abs. 1 Satz 7 EStG,
durch das Gesetz zur
Modernisierung des
Besteuerungsver-
fahrens
Der Entwurf
eines Gesetzes zur
Weiterentwicklung
der steuerlichen
Verlustverrechnung
bei Körperschaften
1. Januar 2017
Soll rückwirkend
zum 1. Januar 2016
in Kraft treten
Lohnsteuerjahresausgleich (§ 42b Abs. 3 EStG):
Die Frist wird von Ende März des Folgejahres auf Ende Februar des Folge-
jahres verkürzt.
ELStAM-Änderungen (§ 39b Abs. 5 und 5a EStG):
Die Regelung weist die Zuständigkeit für die Aufforderung an den Arbeit-
geber zum Abruf und zur Anwendung der ELStAM sowie zur Beachtung der
weiteren Verpflichtungen aus dem ELStAM-Verfahren und für ein Zwangs-
geldverfahren dem Betriebsstättenfinanzamt zu.
Digitale Lohnschnittstelle (§ 41 Abs. 1 Satz 7 EStG):
Die Bundesregierung wird ermächtigt, im Verordnungswege den Arbeit-
geber zu verpflichten, anlässlich von Außenprüfungen die im Lohnkonto
des Arbeitnehmers aufgezeichneten steuerrelevanten Daten nach amtlich
vorgeschriebenen Regeln elektronisch bereitzustellen (Nach Änderung der
Lohnsteuerdurchführungsverordnung ist die neue Verpflichtung für ab dem
1. Januar 2018 im Lohnkonto aufzuzeichnende Daten anzuwenden)
Datenübermittlung von Dritten (§ 93c AO und § 41b EStG):
Der Arbeitgeber hat die Daten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bis
letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres nach amtlich vorge-
schriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich vor-
geschriebenen Schnittstellen an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Verbesserte Verlustverrechnung für Körperschaften:
sog. fortführungsgebundener Verlustvortrag (§ 8d KStG-E). Ist für die Finanzierung des
Unternehmens dieAufnahme eines neuenGesellschafters bzw. einWechselvonAnteils-
eignern erforderlich, bleiben die bisher noch nicht genutzten Verluste erhalten, sofern
derselbe Geschäftsbetrieb nach demAnteilseignerwechsel fortgeführt wird.
Voraussetzungen:
• ein seit der Gründung oder seit mindestens 3 Jahren bestehender Geschäftsbetrieb
bleibt unverändert bestehen,
• die Körperschaft darf sich nicht an einer Mitunternehmerschaft beteiligen,
• auch darf die Körperschaft kein Organträger sein bzw. werden und
• in die Körperschaft dürfen keine Wirtschaftsgüter unterhalb des gemeinen Wertes
eingebracht werden.
Die Regelung soll auch für Zinsvorträge nach § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG und für ge-
werbesteuerliche Fehlbeträge bei der Ermittlung des Gewerbeertrags – durch eine
Änderung in § 10a Satz 10 GewStG entsprechend gelten.
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