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BERLINER WIRTSCHAFT 01/17

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IHK AKTUELL & SERVICE

RECHT

Das Gesetz sieht u.a. eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten vor,

das Verbot von Kettenverleihungen sowie die Verpflichtung des Arbeitgebers

nach 9 Monaten Einsatzdauer zum Equal Treatment. Neben dem Stunden-

entgelt sind dem Arbeitnehmer dann dieselben sonstigen Arbeitsbedin-

gungen vergleichbarer Arbeitnehmer zu gewähren. Daneben wird es auch

nicht mehr möglich sein, einen Werkvertrag nachträglich als Leiharbeit

umzudeklarieren und damit zu legalisieren. Betriebsräte sollen zudem Aus-

künfte über Art und Umfang sowie Ausgestaltung der Werkverträge von der

Geschäftsführung verlangen dürfen. Eine Evaluation der Änderungen ist im

Jahr 2020 vorgesehen.

Gesetz zur Änderung

des Arbeitnehmer-

überlassungsgesetzes

1. April 2017

Gesetz zur Neure-

gelung des Mutter-

schutzrechts

Geplant zum

1. Januar 2017

Die bisher geltende Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz

(MuSchArbV) soll in das Mutterschutzgesetz integriert werden. Dadurch

sollen die Regelungen für Beschäftigte, Arbeitgeber und Aufsichtsbehörden

klarer und verständlicher werden. Außerdem sollen künftig nicht nur Arbeit-

nehmerinnen, sondern auch Praktikantinnen, Schülerinnen und Studen-

tinnen grundsätzlich in den gesetzlichen Mutterschutz einbezogen werden.

Außerdem sollen die nachgeburtlichen Schutzfristen bei der Geburt eines

Kindes mit Behinderung auf zwölf Wochen verlängert und der Kündigungs-

schutz verbessert werden. Nachtarbeit soll für Schwangere auch weiterhin

verboten bleiben. Eine Beschäftigung in den Abendzeiten zwischen 20 und

22 Uhr soll jedoch künftig möglich sein, wenn die Schwangere zustimmt und

eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. Auch das Sonn-

und Feiertagsarbeitsverbot soll gelockert werden.

CSR-Richtlinie-

Umsetzungsgesetz

Voraussichtlich

1. Januar 2017

Ab dem Geschäftsjahr 2017 müssen große kapitalmarktorientierte Unter-

nehmen sowie große Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit

mehr als 500 Arbeitnehmern über wesentliche nichtfinanzielle Belange ihrer

Unternehmenstätigkeit berichten. Die Berichterstattung umfasst mindestens

Angaben zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen, zur Achtung der

Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Zu

berichten sind dabei Angaben, die für das Verständnis der Lage und der Aus-

wirkungen der Kapitalgesellschaft erforderlich sind. Falls ein Unternehmen

beispielsweise über kein Konzept zur Bekämpfung von Korruption und Be-

stechung verfügt, hat es dies anstelle der geforderten Angaben in der nichtfi-

nanziellen Erklärung klar und begründet zu erläutern.

Darüber hinaus haben börsennotierte Unternehmen ihre Erklärung zur Un-

ternehmensführung durch präzisere Angaben zu den Diversitätskonzepten

für Leitungsorgane der Unternehmen zu ergänzen.

Unternehmen wird das Wahlrecht eingeräumt, die Informationen als nicht-

finanzielle Erklärung im Lagebericht oder in einem gesonderten nichtfinan-

ziellen Bericht (z.B. als Nachhaltigkeitsbericht) darzustellen. Wenn die Un-

ternehmen sich für einen gesonderten nichtfinanziellen Bericht entscheiden,

können sie weiter entscheiden, ob sie diesen mit dem Lagebericht offenlegen

oder auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Für die gesonderte Veröffentli-

chung auf der Internetseite haben sie eine maximale Frist von sechs Mona-

ten ab dem Bilanzstichtag einzuhalten.

Neues Jahr, neue Vorschriften

Das müssen Sie ab 2017 beachten – Die wichtigsten Rechtsänderungen auf einen Blick

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