BERLINER WIRTSCHAFT 01/17
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IHK AKTUELL & SERVICE
RECHT
Das Gesetz sieht u.a. eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten vor,
das Verbot von Kettenverleihungen sowie die Verpflichtung des Arbeitgebers
nach 9 Monaten Einsatzdauer zum Equal Treatment. Neben dem Stunden-
entgelt sind dem Arbeitnehmer dann dieselben sonstigen Arbeitsbedin-
gungen vergleichbarer Arbeitnehmer zu gewähren. Daneben wird es auch
nicht mehr möglich sein, einen Werkvertrag nachträglich als Leiharbeit
umzudeklarieren und damit zu legalisieren. Betriebsräte sollen zudem Aus-
künfte über Art und Umfang sowie Ausgestaltung der Werkverträge von der
Geschäftsführung verlangen dürfen. Eine Evaluation der Änderungen ist im
Jahr 2020 vorgesehen.
Gesetz zur Änderung
des Arbeitnehmer-
überlassungsgesetzes
1. April 2017
Gesetz zur Neure-
gelung des Mutter-
schutzrechts
Geplant zum
1. Januar 2017
Die bisher geltende Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
(MuSchArbV) soll in das Mutterschutzgesetz integriert werden. Dadurch
sollen die Regelungen für Beschäftigte, Arbeitgeber und Aufsichtsbehörden
klarer und verständlicher werden. Außerdem sollen künftig nicht nur Arbeit-
nehmerinnen, sondern auch Praktikantinnen, Schülerinnen und Studen-
tinnen grundsätzlich in den gesetzlichen Mutterschutz einbezogen werden.
Außerdem sollen die nachgeburtlichen Schutzfristen bei der Geburt eines
Kindes mit Behinderung auf zwölf Wochen verlängert und der Kündigungs-
schutz verbessert werden. Nachtarbeit soll für Schwangere auch weiterhin
verboten bleiben. Eine Beschäftigung in den Abendzeiten zwischen 20 und
22 Uhr soll jedoch künftig möglich sein, wenn die Schwangere zustimmt und
eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. Auch das Sonn-
und Feiertagsarbeitsverbot soll gelockert werden.
CSR-Richtlinie-
Umsetzungsgesetz
Voraussichtlich
1. Januar 2017
Ab dem Geschäftsjahr 2017 müssen große kapitalmarktorientierte Unter-
nehmen sowie große Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit
mehr als 500 Arbeitnehmern über wesentliche nichtfinanzielle Belange ihrer
Unternehmenstätigkeit berichten. Die Berichterstattung umfasst mindestens
Angaben zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen, zur Achtung der
Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Zu
berichten sind dabei Angaben, die für das Verständnis der Lage und der Aus-
wirkungen der Kapitalgesellschaft erforderlich sind. Falls ein Unternehmen
beispielsweise über kein Konzept zur Bekämpfung von Korruption und Be-
stechung verfügt, hat es dies anstelle der geforderten Angaben in der nichtfi-
nanziellen Erklärung klar und begründet zu erläutern.
Darüber hinaus haben börsennotierte Unternehmen ihre Erklärung zur Un-
ternehmensführung durch präzisere Angaben zu den Diversitätskonzepten
für Leitungsorgane der Unternehmen zu ergänzen.
Unternehmen wird das Wahlrecht eingeräumt, die Informationen als nicht-
finanzielle Erklärung im Lagebericht oder in einem gesonderten nichtfinan-
ziellen Bericht (z.B. als Nachhaltigkeitsbericht) darzustellen. Wenn die Un-
ternehmen sich für einen gesonderten nichtfinanziellen Bericht entscheiden,
können sie weiter entscheiden, ob sie diesen mit dem Lagebericht offenlegen
oder auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Für die gesonderte Veröffentli-
chung auf der Internetseite haben sie eine maximale Frist von sechs Mona-
ten ab dem Bilanzstichtag einzuhalten.
Neues Jahr, neue Vorschriften
Das müssen Sie ab 2017 beachten – Die wichtigsten Rechtsänderungen auf einen Blick
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