BERLINER WIRTSCHAFT 01/17
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IHK AKTUELL & SERVICE
RECHT
Mindestlohngesetz
BMF-Schreiben
(26.11.2010) „2. Kassen-
richtlinie“
Der Gesetzesentwurf
„Gesetz zum Schutz vor
Manipulationsschutz
von digitalen Grund-
aufzeichnungen“ vom
13.07.2016
Erstes Finanzmarkt-
novellierungsgesetz
Pflicht zur Deklarati-
on von Nährwerten
1. Januar 2017
Übergangsfrist bis
Ende 2016
31. Dezember 2016
13. Dezember 2016
Der Satz des Mindestlohns wird von 8,50 Euro brutto auf 8,84 Euro brutto
pro Zeitstunde angehoben. Die Anhebung des Mindestlohns beruht auf dem
Beschluss der Mindestlohnkommission vom 28. Juni 2016.
Steuerliche Anforderungen an Registrierkassen:
Ende 2016 ist die Übergangsfrist zur Nachrüstung von elektronischen
Kassen abgelaufen. Vom 1. Januar 2017 an dürfen nur noch solche Kassen
eingesetzt werden, welche die Einzelumsätze aufzeichnen und für minde-
stens zehn Jahre unveränderbar abspeichern können. Vorhandene digitale
Kassen müssen spätestens bis Jahresende auf den geforderten technischen
Stand aktualisiert werden.
Ab dem 31.12.2016 ist die Beratung zu Vermögensanlagen und deren Ver-
mittlung nur dann nicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG) erlaubnis-
pflichtig, wenn diese Vermögensanlagen erstmals öffentlich angeboten
werden. Für die Vermittlung und Beratung zu Vermögensanlagen im
Zweitmarkt ist dann eine BaFin-Erlaubnis nach § 32 KWG erforderlich,
d.h. Erlaubnisse nach §§ 34 f und 34 h Gewerbeordnung reichen dafür
dann nicht mehr aus.
Neu festgelegt sind Inhalt und Darstellungsform der Nährwerttabelle. Insbe-
sondere müssen zukünftig EU—weit alle vorverpackten Lebensmittel zwin-
gend Informationen zu folgenden Nährwerten enthalten:
• Brennwert (Energiewert)
• Fett
• gesättigte Fettsäuren
• Kohlenhydrate
• Zucker
• Eiweiß
• Salz
Die Angaben müssen in Tabellenform bezogen auf 100 g oder 100 ml des
Lebensmittels erfolgen. Zusätzliche Angaben pro Portion oder Verzehrein-
heit (z. B. Scheibe oder Stück) sind auch weiterhin zulässig. Außerdem kann
angegeben werden, welchen Anteil an der empfohlenen Tageszufuhr das Le-
bensmittel bezogen auf eine erwachsene Person liefert.
Vitamine und andere Nährwerte (z. B. Ballaststoffe) müssen dann angegeben
werden, wenn sie auf der Verpackung herausgestellt werden (wie z.B. Vita-
min C bei Orangensaft).
Einige Lebensmittel und Waren sind jedoch von der Pflicht zur Nährwert-
kennzeichnung ausgenommen. Dazu gehören z.B.:
• Alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Vol%
• Lose Waren
• Unverarbeitete Erzeugnisse
• Lebensmittelzusatzstoffe
• Z.T. Tee und Kaffee
• Gewürze und Kräuter
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