Table of Contents Table of Contents
Previous Page  32 / 68 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 32 / 68 Next Page
Page Background

BERLINER WIRTSCHAFT 01/17

32

IHK AKTUELL & SERVICE

RECHT

Mindestlohngesetz

BMF-Schreiben

(26.11.2010) „2. Kassen-

richtlinie“

Der Gesetzesentwurf

„Gesetz zum Schutz vor

Manipulationsschutz

von digitalen Grund-

aufzeichnungen“ vom

13.07.2016

Erstes Finanzmarkt-

novellierungsgesetz

Pflicht zur Deklarati-

on von Nährwerten

1. Januar 2017

Übergangsfrist bis

Ende 2016

31. Dezember 2016

13. Dezember 2016

Der Satz des Mindestlohns wird von 8,50 Euro brutto auf 8,84 Euro brutto

pro Zeitstunde angehoben. Die Anhebung des Mindestlohns beruht auf dem

Beschluss der Mindestlohnkommission vom 28. Juni 2016.

Steuerliche Anforderungen an Registrierkassen:

Ende 2016 ist die Übergangsfrist zur Nachrüstung von elektronischen

Kassen abgelaufen. Vom 1. Januar 2017 an dürfen nur noch solche Kassen

eingesetzt werden, welche die Einzelumsätze aufzeichnen und für minde-

stens zehn Jahre unveränderbar abspeichern können. Vorhandene digitale

Kassen müssen spätestens bis Jahresende auf den geforderten technischen

Stand aktualisiert werden.

Ab dem 31.12.2016 ist die Beratung zu Vermögensanlagen und deren Ver-

mittlung nur dann nicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG) erlaubnis-

pflichtig, wenn diese Vermögensanlagen erstmals öffentlich angeboten

werden. Für die Vermittlung und Beratung zu Vermögensanlagen im

Zweitmarkt ist dann eine BaFin-Erlaubnis nach § 32 KWG erforderlich,

d.h. Erlaubnisse nach §§ 34 f und 34 h Gewerbeordnung reichen dafür

dann nicht mehr aus.

Neu festgelegt sind Inhalt und Darstellungsform der Nährwerttabelle. Insbe-

sondere müssen zukünftig EU—weit alle vorverpackten Lebensmittel zwin-

gend Informationen zu folgenden Nährwerten enthalten:

• Brennwert (Energiewert)

• Fett

• gesättigte Fettsäuren

• Kohlenhydrate

• Zucker

• Eiweiß

• Salz

Die Angaben müssen in Tabellenform bezogen auf 100 g oder 100 ml des

Lebensmittels erfolgen. Zusätzliche Angaben pro Portion oder Verzehrein-

heit (z. B. Scheibe oder Stück) sind auch weiterhin zulässig. Außerdem kann

angegeben werden, welchen Anteil an der empfohlenen Tageszufuhr das Le-

bensmittel bezogen auf eine erwachsene Person liefert.

Vitamine und andere Nährwerte (z. B. Ballaststoffe) müssen dann angegeben

werden, wenn sie auf der Verpackung herausgestellt werden (wie z.B. Vita-

min C bei Orangensaft).

Einige Lebensmittel und Waren sind jedoch von der Pflicht zur Nährwert-

kennzeichnung ausgenommen. Dazu gehören z.B.:

• Alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Vol%

• Lose Waren

• Unverarbeitete Erzeugnisse

• Lebensmittelzusatzstoffe

• Z.T. Tee und Kaffee

• Gewürze und Kräuter

Rechtsquelle

Gilt ab

Inhalt