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BERLINER WIRTSCHAFT 01/17

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IHK AKTUELL & SERVICE

STEUERN

UMWELT

Das Gesetz sieht die Erhöhung des jedem Steuerpflichtigen zustehenden

Grund- und des Kinderfreibetrags vor. Zudem sollen das Kindergeld und der

Kinderzuschlag erhöht werden.

Die Verordnung ändert den Anhang VI der CLP-Verordnung. Die neuen und

geänderten Legaleinstufungen gelten ab dem 1. Januar 2017, können aber

bereits auch früher angewendet werden.

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Die Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von

Stoffen und Gemischen, zwecks Anpassung an den technischen und wissen-

schaftlichen Fortschritt wurde geändert. Artikel 1, Absatz 2 gilt mit Wirkung

vom 1. Juni 2017. Abweichend von Absatz 2 dürfen Stoffe und Gemische be-

reits vor dem 1. März 2018 in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung eingestuft, ge-

kennzeichnet und verpackt werden.

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Der Entwurf eines Ge-

setzes zur Anhebung des

Kinderfreibetrages, des

Kindergeldes, des Kin-

derzuschlags, des Un-

terhaltshöchstbetrages

und zumAusgleich der

Kalten Progression

Verordnung (EU)

2015/1221

Verordnung (EU)

2016/1179

Voraussichtlich 2017

1. Januar 2017

1. März 2018

Artikel 1 Absatz 2

gilt mit Wirkung

vom 1. Juni 2017

Referentenentwurf

zur Sozialversiche-

rungs-Rechengrö-

ßenverordnung 2017,

vom 05.09.2016. Die

Verordnung bedarf

noch der Zustimmung

des Bundesrats.

Die Bezugsgröße erhöht sich auf 2.975 Euro/Monat.

Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.660 Euro/Monat

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung

steigt auf 6.350 Euro/Monat und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf

5.700 Euro/Monat.

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen

Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 57.600 Euro.

Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das

Jahr 2017 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 52.200 Euro jähr-

lich bzw. 4.350 Euro monatlich.

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