BERLINER WIRTSCHAFT 03/17
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NEUE UNTERNEHMEN & MÄRKTE
DIESE VERORDNUNG
KANNTEUERWERDEN
D
ie neue Datenschutz-Grund-
verordnung (DS-GVO) gilt vom
nächsten Jahr an. Einige Ver-
änderungen sind jetzt schon zu beach-
ten, denn Datenschutz ist kein Randthe-
ma: Wegen hoher Geldbußen bei Verstö-
ßen sollten auch Start-ups dem Thema
ausreichend Aufmerksamkeit widmen.
Für wen gilt die Datenschutz-Grund-
verordnung?
Wer personenbezogene Daten von
EU-Bürgern verarbeitet, muss die DS-
GVO einhalten. Sie gilt nicht mehr nur
für Unternehmen mit Sitz in der EU, son-
dern für jeden, der EU-Daten verarbeitet,
unabhängig vom Ort der Niederlassung.
Nicht nur die Verantwortlichen einer Da-
tenverarbeitung, die den Zweck der Ver-
arbeitung festlegen, sollten die Änderun-
gen beachten. Auch sogenannte Auftrags-
verarbeiter, die personenbezogene Daten
für andere als Service-Provider verarbei-
ten, werden verpflichtet, beispielsweise
Newsletter-Versender, Callcenter oder
Hosting-Anbieter.
Wann dürfen personenbezogene Daten
verarbeitet werden?
Datenverarbeitung ist unter Anderemnur
rechtmäßig, wenn der Betroffene einge-
willigt hat oder die Datenverarbeitung er-
forderlich ist, beispielsweise zur Durch-
führung eines Vertrages.Wie bereits nach
derzeitigem deutschem Recht muss die
Einwilligung freiwillig und ausdrücklich
erteilt werden. Eine versteckte Einwilli-
gung, z.B. in der Datenschutzerklärung,
ist nicht ausreichend. Formulierungen in-
nerhalb von Nutzungsbedingungen – et-
wa: „Durch das Anlegen eines Accounts
Von wegen Randthema: 2018 tritt die neue Datenschutz-Grundverordnung in Kraft. Ignorieren
Start-ups Vorschriften daraus, drohen ihnen immense Geldbußen
»
Von Christina Schattauer
den, dass z.B. auch E-Mails personenbe-
zogene Daten sind.
•
Zudem muss angegeben werden, ob
Daten in Drittländer (außerhalb der EU)
übermittelt werden, ggf. muss die Grund-
lage dieser Übermittlung angegeben
werden. Das können insbesondere die
EU-Standardverträge, verbindliche Un-
ternehmensregeln oder ein Angemes-
senheitsbeschluss der EU-Kommission
sein, mit dem sie für bestimmte Länder,
z.B. Kanada oder die Schweiz, ein siche-
res Datenschutzniveau anerkannt hat.
Eine Liste findet sich auf der Kommissi-
ons-Webseite. Datenübermittlungen an
Unternehmen in den USA sind zudemauf
der Grundlage einer Privacy-Shield-Zer-
tifizierung möglich. Dieses Abkommen
wird, wie schon seinVorgänger Safe Har-
bour, derzeit gerichtlich überprüft.
•
Die Aufbewahrungsfrist der Datenmuss
genannt werden.
•
Welche Rechte haben Betroffene? Sie
müssen über die Möglichkeit, Auskunft,
Sperrung und Löschung zu verlangen, in-
formiert werden, können der Datenverar-
beitung widersprechen und Einwilligun-
gen jederzeit widerrufen. Neu sind die
Hinweispflichten auf das Recht zur Be-
schwerde bei einer Datenschutzbehörde
und Datenportabilität zu einem anderen
Anbieter. Social-Media-Dienstanbietern
dürfte die Umsetzung aufgrund der Ver-
schiedenartigkeit der gespeicherten Da-
ten (Text, Ton, Bild) Probleme bereiten.
willigen Sie ein, dass wir Ihre Angaben zu
Marketingzwecken durch Partnerfirmen
nutzen.“ – sind unwirksam. Eine Einwil-
ligung durch Anklicken eines Kästchens,
bevor man beispielsweise ein Produkt
online kauft, bleibt grundsätzlich mög-
lich. Strengere Anforderungen gelten z.B.
bei der Verarbeitung von Gesundheits-
daten, biometrischen Daten oder Daten
von Kindern. Die DS-GVO erfordert auch
weit reichende interne Dokumentations-
pflichten. Das gilt nicht nur fürWebseiten
im Internet, sondern auch für Apps.
Über was muss informiert werden?
Neu eingeführt werden umfangreiche
Informationspflichten des Verantwort-
lichen und auch des Auftragsverarbei-
ters. Ein Verstoß gegen diese Informati-
onspflichten kann Geldbußen von bis zu
20 Mio. Euro oder vier Prozent des welt-
weiten Jahresumsatzes nach sich ziehen.
Die Information muss insbesondere
Folgendes enthalten:
•
Wer ist der Verantwortliche? Für Unter-
nehmen außerhalb der EU, muss einVer-
treter in der EU benannt werden.
•
Zu welchem Zweck sollen die Daten
verarbeitet werden, beispielsweise zur
Erstellung eines Nutzerkontos.
•
Wer sind die Empfänger, beispielsweise
die Personalabteilung.
•
Welche Kategorien von Daten sollen er-
hoben werden? Hier sollte beachtet wer-
20Mio.
Euro oder vier Prozent desweltweiten Jahres-
umsatzes
kann Unternehmen der Verstoß
gegen Informationspflichten beim Umgang
mit personenbezogenen Daten kosten




