NEUE UNTERNEHMEN & MÄRKTE
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BERLINER WIRTSCHAFT 03/17
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Der ungekürzte Text ist zu
finden unter:
www.gruenderszene.deBedarf es einer Datenschutzerklärung?
Eine Pflicht zur Datenschutzerklärung
besteht nach der DS-GVO nicht. Aller-
dings besteht die Pflicht nach deutschem
Recht, das neben der Verordnung an-
wendbar bleibt. Bestehende Datenschutz-
erklärungen sollten angepasst werden.
Müssen Datenverarbeitungsverzeich-
nisse geführt werden?
Diemeisten Unternehmen sind verpflich-
tet, umfangreiche Verzeichnisse zur Da-
tenverarbeitung zu führen. Dies gilt für
Unternehmen ab 250 Mitarbeitern un-
eingeschränkt, sowie bei spezieller Da-
tenverarbeitung, beispielsweise Gesund-
heitsdaten, unabhängig von der Größe.
Auchwenn ein Start-up nochwenig Mit-
arbeiter hat, empfiehlt sich mit Blick auf
die Zukunft, alle Verarbeitungsvorgänge
schon jetzt aufzulisten. Dies erspart spä-
ter eine Menge Arbeit, wenn keiner mehr
einen Überblick über alle verwendeten
Systeme hat.
Muss ein Datenschutzbeauftragter
ernannt werden?
Ein Datenschutzbeauftragter muss insbe-
sondere ernannt werden, wenn dieVerar-
beitungsvorgänge eine umfangreiche und
regelmäßige systematische Überwachung
der Betroffenen erforderlichmachen oder
imUnternehmen beispielsweise Gesund-
heitsdaten umfangreich verarbeitet wer-
den. Der Datenschutzbeauftragte kann
ein Mitarbeiter oder ein externer Berater
sein. Mit einem externen Berater muss
ein Dienstleistungsvertrag geschlossen
werden.
Der Datenschutzbeauftrage muss
Fachwissen im Datenschutzrecht besit-
zen. Seine Aufgaben schließen die Bera-
tung des Unternehmens im Datenschutz,
die Überwachung der Einhaltung des Da-
tenschutzes und die Zusammenarbeit mit
der Aufsichtsbehörde ein. Bei Verstößen
drohen auch hier Geldbußen bis zu zehn
Mio. Euro oder zwei Prozent desweltwei-
ten Jahresumsatzes.
Was ist bei der Auftragsdatenverarbei-
tung zu beachten?
Auftragsverarbeitung bedeutet, dass bei-
spielsweise Daten durch einen Service-
Provider verarbeitet werden. Dies ist ins-
besondere beim Auslagern der Buchhal-
tung der Fall. Die DS-GVO schreibt vor,
dass der Verantwortliche und der Auf-
tragsverarbeiter einen Vertrag abschlie-
ßen, der spezielle Punkte regeln muss,
unter anderem dass die Verarbeitung nur
auf dokumentierte Weisung erfolgt, be-
stimmte Sicherheitsmaßnahmen einge-
halten und alle befugten Personen des
Auftragsverarbeiters zu Vertraulichkeit
verpflichtet werden. Bei einem Verstoß
können Geldbußen bis zu zehn Mio. Eu-
ro oder zwei Prozent des weltweiten Jah-
resumsatzes gegen denVerantwortlichen
und – das ist neu – auch gegen Auftrags-
verarbeiter verhängt werden. Bestehende
Service Provider-Verträge müssen nach-
verhandelt werden.
Fazit: Was ändert sich mit der DS-GVO?
•
Bei Verstößen drohen hohe Geldbußen.
•
Betroffene einer Datenverarbeitung
müssen umfassend informiert werden.
•
Die Rechte des Betroffenenwerden aus-
geweitet, zum Beispiel kann er die Über-
tragung der Daten an einen anderen Ver-
antwortlichen fordern.
•
Bei derVerarbeitung von Datenvon Kin-
dern (unter 16 Jahren) ist zusätzlich zur
Einwilligung des Kindes die Zustimmung
der Eltern nötig.
Wer Compliance-Risiken vermeiden
will, sollte jetzt anfangen, dieAnforderun-
gen der DS-GVO umzusetzen. Diese Risi-
ken können sich wertmindernd auswir-
ken oder sogar Dealbreaker sein.
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Ein Beitrag von Christina Schattauer, Rechts-
anwältin im Bereich IP und IT bei Squire Patton
Boggs (US) LLP
FOTO: XGETTY IMAGES/PETER CADE
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