IHK AKTUELL & SERVICE
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BERLINER WIRTSCHAFT 11/16
Ziel der Kompetenznetz Rail Ber-
lin-Brandenburg GmbH (KNRBB) ist
es, überregionale und internationa-
le Kooperationsprozesse im Bereich
der Schienenverkehrstechnik zu ini-
tiieren. Dieses Projekt, das über einen
Zeitraumvon drei Jahren läuft, unter-
stützt das Land Berlin aus Landesmit-
teln und aus EU-Mitteln.
Die KNRBB versteht sich für
bahnaffine Unternehmen als „Tür-
öffner“ für internationale Koopera-
tionen. Im Rahmen des Förderpro-
jektes plant sie u. a. Aktivitäten zum
Ausschreibungspool „Schienenver-
kehrstechnik“, Öffentlichkeitsarbeit
in ausländischen Fachmedien zur
besseren Sichtbarkeit der Berliner
SCHIENENVERKEHRSTECHNIK
Berlin fördert
Vernetzung
ARBEITSRECHT
Kein extra Internetanschluss
für den Betriebsrat
Nach der Rechtsprechung des Bundes-
arbeitsgerichts (BAG) haben Betriebs-
räte einen Anspruch auf die Zurverfü-
gungstellung eines Internetanschlus-
ses durch den Arbeitgeber. In der Regel
wird der Internetzugang des Betriebsra-
tes über einen sogenannten Proxy-Ser-
ver des Betriebs bereitgestellt. Ein sol-
cher Server ermöglicht es dem Betrei-
ber unter anderem Protokolle über die
Zieladressen zu erstellen und diese ein-
zelnen Personen oder IP-Adressen zu-
zuordnen. Außerdem kann über einen
Filter ein Zugriff auf bestimmte Inter-
netadressen verhindert werden. Einem
Administrator ist es darüber hinaus mög-
lich, den E-Mailspeicher einschließlich
der gelöschten E-Mails einzusehen.
In einemBeschluss vom20. April 2016
(Az.: 7 ABR 50/14) befasste sich das BAG
mit der Frage, wie weit der Anspruch des
Betriebsrats auf einen Internetanschluss
reicht. Der Betriebsrat hat die Auffassung
vertreten, dass ein separater Internetzu-
gang geboten sei, da die abstrakte Mög-
lichkeit der Kontrolle des E-Mailverkehrs
sowie der Internetnutzung durch denAr-
beitgeber bestehe. Das Gericht entschied
jedoch zugunsten des Arbeitgebers. Nach
Ansicht der Richter spiele es keine Rol-
le, dass der Arbeitgeber technisch in der
Lage sei, eine Überwachung des Betriebs-
rats durchzuführen, da dem Arbeitge-
ber ohne konkrete Anhaltspunkte keine
Überwachungsabsicht unterstellt wer-
den könne. Dies folge aus dem Grund-
satz der vertrauensvollen Zusammenar-
beit zwischen Betriebsrat und Arbeitge-
ber. Eine Sperrung von einzelnen Seiten
sei ebenfalls zulässig und führe nicht zu
einer Beeinträchtigung der Arbeit des Be-
triebsrats. Schließlich sei es diesemmög-
lich, eine Freischaltung zu verlangen, so-
fern dies zur Erledigung der Aufgaben des
Betriebsrats erforderlich sei.
Für die Praxis gilt damit der Grund-
satz, dass die abstrakte technische
Möglichkeit des Arbeitgebers, die Inter-
netkommunikation des Betriebsrats zu
kontrollieren, nicht ausreicht, um einen
Anspruch des Betriebsrats auf einen se-
paraten Anschluss zu begründen. ‹
BOER
Betriebsräte haben einen Anspruch auf Internet, aber nicht auf einen separaten Zugang
Bahntechnikverbund: die KNRBB
Unternehmen, Veranstaltungen im
Ausland zur Identifizierung von Ent-
wicklungspotenzialen und zur Schaf-
fung von Vernetzungsmöglichkeiten
für Berliner Unternehmen.
Zielregionen sind vorrangig Po-
len, Italien und Österreich, aber auch
Tschechien, Ungarn und Belgien.
Zeichnen sich in anderen Regionen
Potenziale ab, wird die Liste um die-
se Länder erweitert. ‹
BW
FOTOS: GETTY IMAGES/REZA ESTAKHRIAN; KNRBB
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