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IHK AKTUELL & SERVICE

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BERLINER WIRTSCHAFT 11/16

Ziel der Kompetenznetz Rail Ber-

lin-Brandenburg GmbH (KNRBB) ist

es, überregionale und internationa-

le Kooperationsprozesse im Bereich

der Schienenverkehrstechnik zu ini-

tiieren. Dieses Projekt, das über einen

Zeitraumvon drei Jahren läuft, unter-

stützt das Land Berlin aus Landesmit-

teln und aus EU-Mitteln.

Die KNRBB versteht sich für

bahnaffine Unternehmen als „Tür-

öffner“ für internationale Koopera-

tionen. Im Rahmen des Förderpro-

jektes plant sie u. a. Aktivitäten zum

Ausschreibungspool „Schienenver-

kehrstechnik“, Öffentlichkeitsarbeit

in ausländischen Fachmedien zur

besseren Sichtbarkeit der Berliner

SCHIENENVERKEHRSTECHNIK

Berlin fördert

Vernetzung

ARBEITSRECHT

Kein extra Internetanschluss

für den Betriebsrat

Nach der Rechtsprechung des Bundes-

arbeitsgerichts (BAG) haben Betriebs-

räte einen Anspruch auf die Zurverfü-

gungstellung eines Internetanschlus-

ses durch den Arbeitgeber. In der Regel

wird der Internetzugang des Betriebsra-

tes über einen sogenannten Proxy-Ser-

ver des Betriebs bereitgestellt. Ein sol-

cher Server ermöglicht es dem Betrei-

ber unter anderem Protokolle über die

Zieladressen zu erstellen und diese ein-

zelnen Personen oder IP-Adressen zu-

zuordnen. Außerdem kann über einen

Filter ein Zugriff auf bestimmte Inter-

netadressen verhindert werden. Einem

Administrator ist es darüber hinaus mög-

lich, den E-Mailspeicher einschließlich

der gelöschten E-Mails einzusehen.

In einemBeschluss vom20. April 2016

(Az.: 7 ABR 50/14) befasste sich das BAG

mit der Frage, wie weit der Anspruch des

Betriebsrats auf einen Internetanschluss

reicht. Der Betriebsrat hat die Auffassung

vertreten, dass ein separater Internetzu-

gang geboten sei, da die abstrakte Mög-

lichkeit der Kontrolle des E-Mailverkehrs

sowie der Internetnutzung durch denAr-

beitgeber bestehe. Das Gericht entschied

jedoch zugunsten des Arbeitgebers. Nach

Ansicht der Richter spiele es keine Rol-

le, dass der Arbeitgeber technisch in der

Lage sei, eine Überwachung des Betriebs-

rats durchzuführen, da dem Arbeitge-

ber ohne konkrete Anhaltspunkte keine

Überwachungsabsicht unterstellt wer-

den könne. Dies folge aus dem Grund-

satz der vertrauensvollen Zusammenar-

beit zwischen Betriebsrat und Arbeitge-

ber. Eine Sperrung von einzelnen Seiten

sei ebenfalls zulässig und führe nicht zu

einer Beeinträchtigung der Arbeit des Be-

triebsrats. Schließlich sei es diesemmög-

lich, eine Freischaltung zu verlangen, so-

fern dies zur Erledigung der Aufgaben des

Betriebsrats erforderlich sei.

Für die Praxis gilt damit der Grund-

satz, dass die abstrakte technische

Möglichkeit des Arbeitgebers, die Inter-

netkommunikation des Betriebsrats zu

kontrollieren, nicht ausreicht, um einen

Anspruch des Betriebsrats auf einen se-

paraten Anschluss zu begründen. ‹

BOER

Betriebsräte haben einen Anspruch auf Internet, aber nicht auf einen separaten Zugang

Bahntechnikverbund: die KNRBB

Unternehmen, Veranstaltungen im

Ausland zur Identifizierung von Ent-

wicklungspotenzialen und zur Schaf-

fung von Vernetzungsmöglichkeiten

für Berliner Unternehmen.

Zielregionen sind vorrangig Po-

len, Italien und Österreich, aber auch

Tschechien, Ungarn und Belgien.

Zeichnen sich in anderen Regionen

Potenziale ab, wird die Liste um die-

se Länder erweitert. ‹

BW

FOTOS: GETTY IMAGES/REZA ESTAKHRIAN; KNRBB

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