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BERLINER WIRTSCHAFT 11/16

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IHK AKTUELL & SERVICE

FOTO: PA/DENKOU IMAGES

ERBSCHAFTSTEUERREFORM

Einigung im Erbschaftsteuerreformstreit

Ende September haben sich Bundesrat

und Bundestag imVermittlungsausschuss

über die vom Bundesverfassungsgericht

geforderten Neuregelungen bei der Erb-

schaft- und Schenkungsteuer verstän-

digt. Damit haben die Familienunterneh-

men jetzt Rechtssicherheit - nicht zuletzt

bei Investitionen und Einstellungen.

Zudem wurde auch die Bewertung

von Unternehmen etwas marktnäher und

damit realistischer gestaltet: Der Kapitali-

sierungsfaktor sinkt um rund vier Punk-

te von knapp 18 auf 13,75. Gut ist auch,

dass der sogenannte Vorab-Abschlag von

bis zu 30 Prozent beibehaltenwurde und

es bei der Abschmelzung des Verscho-

nungsabschlags bis 90 Mio. Euro begüns-

tigten Vermögens bleibt. Allerdings wird

die Übergabe auf die nächste Generation

für viele Unternehmen teurer und nicht

weniger aufwändig. Die Anwendung des

Gesetzes in der Praxis bleibt eine Heraus-

forderung, nicht zuletzt aufgrund vieler

noch nicht konkretisierter Rechtsbegrif-

fe und weil bei jeder Detailregelung auf

den genauen Bezugswert zu achten ist

(gemeiner Wert der Schulden, gemeiner

Wert des Betriebsvermögens, gemeiner

Wert des begünstigten Vermögens, Net-

to- oder Bruttoverwaltungsvermögen).

Der Vermittlungsausschuss hat u. a. fol-

gende Änderungen gegenüber dem vom

Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf

vorgenommen:

l

Konkretisierung bei den Vorausset-

zungen des Vorab-Abschlags: Im Gesell-

schaftsvertrag muss die Entnahme oder

Ausschüttung auf höchstens 37,5 Prozent

des umdie auf den Gewinnanteil oder die

Ausschüttungen aus der Gesellschaft ent-

fallenden Steuern vom Einkommen ge-

kürzten Betrages des steuerrechtlichen

Gewinns beschränkt sein. Bisherwar nur

eine qualitative Beschränkung vorgese-

hen. Es bleibt beim maximalen Abschlag

von 30 Prozent.

l

Einführung einer maximalen Verwal-

tungsvermögensquote von 20 Prozent

bei der Optionsverschonung (100 Pro-

zent-Abschlag): Der Anteil des Verwal-

tungsvermögens am gemeinen Wert

des Betriebs bestimmt sich dabei nach

dem Verhältnis der Summe der gemei-

nenWerte der Einzelwirtschaftsgüter des

Verwaltungsvermögens zum gemeinen

Wert des Betriebs.

l

Einschränkungen bei der zinslosen

Stundung: Die Stundung soll nur noch

für maximal sieben Jahre gewährt werden

und ist nur im ersten Jahr nach Festset-

zung der Steuer zinslos. Für die weiteren

zu entrichtenden Jahresbeträge werden

Zinsen nach der Abgabenordnung (aktu-

ell sechs Prozent!) ab dem zweiten Jahr

nach der Festsetzung der Steuer fällig.

l

Anwendungszeitpunkt der Neurege-

lungen: das neue ErbStG ist bereits für

Übertragungen nach dem 30. Juni 2016

anzuwenden. ‹

MAS

Arbeitgeber sind verpflichtet, nicht rau-

chende Arbeitnehmer insoweit vor den

Gesundheitsgefahren durch Passivrau-

chen zu schützen, als dies die Natur des

Betriebs und die Beschäftigung zulas-

sen. Im Einzelfall kann also die Belas-

tung durch Tabakrauch nicht ganz aus-

zuschließen sein. Das hat das Bundes-

arbeitsgericht im Fall eines Croupiers in

einer Spielbank in Hessen entschieden.

(10. Mai 2016; Az.: 9 AZR 347/15)

Der Arbeitgeber hatte einen größeren

Nichtraucherraum und einen kleineren

Raucherraum eingerichtet. Der Dienst-

ARBEITSRECHT

Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz – mit Ausnahmen

plan sah vor, dass alle Croupiers zeitwei-

se im Raucherraum eingesetzt werden.

Der Croupier verlangte den ausschließli-

chen Einsatz im Nichtraucherraum. Das

Gericht weist darauf hin, dass zwar ein

grundsätzlicher Anspruch auf Schutz vor

Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch

bestehe. Allerdings gelte das nur insoweit,

als die Natur des Betriebs dies zuließe.

Das Hessische Nichtraucherschutzgesetz

lasse das Rauchen in Spielbanken zu. Da-

her gelte vorliegend eine Einschränkung,

weil die Tätigkeit zwingend den Kontakt

zu rauchendem Publikum bedinge.

‹ BS

13,75

Punkte

beträgt der Kapitalisierungsfaktor, das sind 4,25

Punkte weniger als vorher. Damit dürfte die Bewertung der

Unternehmen deutlich realistischer ausfallen. Gleichzeitig

wird der Vorab-Abschlag von bis zu 30 Prozent beibehalten

Im Spielcasino kann Rauch dazu gehören