Previous Page  60 / 68 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 60 / 68 Next Page
Page Background

BERLINER WIRTSCHAFT 04/17

60

NEUE UNTERNEHMEN & MÄRKTE

DAS ENDE EINES

START-UPS

F

oodpanda, Bigpoint, 6Wunder-

kinder – immer wieder legen

Start-ups beeindruckende Exits

hin. Wenn aber der Erfolg ausbleibt und

sich die Idee amMarkt nicht durchsetzen

kann, stellt sich für Gründer die Frage,

welche Möglichkeiten es gibt, das Start-

up zu beenden. 

Will ein Gründer die Risiken eines In-

solvenzverfahrens vermeiden, so können

die Gesellschafter das Start-up selbst be-

enden. Dieser Weg kann eingeschlagen

werden, wenn keine Insolvenzgründe

– also Zahlungsunfähigkeit oder Über-

schuldung – vorliegen und die Gründer

die Auflösung der Gesellschaft wünschen

(gewillkürte Liquidation). 

Bei einer GmbH oder UG kommt zu-

nächst die Auflösung, also der Eintritt in

das Liquidations- oder Abwicklungssta-

dium. Darauf folgt die Beendigung. Ge-

nauwie die Gründung eines Start-ups ist

auch das Ende an einige Formalien ge-

bunden, die das Registergericht über-

prüft. Der Ablauf bei Auflösung und Be-

endigung sieht so aus: 

1. Auflösungsbeschluss 

Zunächst ist ein Gesellschafterbeschluss

mit drei Vierteln aller Stimmen nötig (ge-

mäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Hierbei

kann ein Wirksamkeitsdatum des Be-

schlusses vereinbart werden. Wird das

nicht festgelegt, ist der Auflösungsbe-

schluss sofort wirksam. 

Der Termin des Auflösungsbeschlus-

ses ist unter anderem für die steuerli-

che Gewinnermittlung (§ 11 KStG) maß-

geblich: Kosten, die danach entstehen,

können nicht von den Erlösen abgezo-

Häufiger als die Frage nach dem Exit stellt sich für Gründer in

der Realität die Frage nach der Auflösung ihres Unternehmens.

Dann sollte man wissen, wie’s geht

»

Von Christian Rissmann

lanz dient. Der Aufwand für eine weitere

Bilanz kann so vermieden werden. 

3. Bekanntmachung der Auflösung und

Eintragung im Handelsregister 

Der Auflösungsbeschluss und die Beru-

fung des Liquidators müssen dann in das

Handelsregister eingetragenwerden (ge-

mäß § 65 Abs. 1 GmbHG). Der Liquida-

tor selbst macht die Auflösung der Ge-

sellschaft im Bundesanzeiger bekannt.

Er muss gleichzeitig Gläubiger auffor-

dern, sich bei der Gesellschaft zu mel-

den, um eventuelle Ansprüche geltend

zu machen. Nur mit dieser Veröffentli-

chung kann die Gesellschaft später aus

dem Handelsregister gelöscht werden. 

gen werden. Dadurch kann eine höhere

Steuerlast entstehen. Normalerweise ist

für die Ermittlung des Gewinns das Ende

des Wirtschaftsjahres maßgeblich. 

Ab demTerminmuss die Gesellschaft

außerdem immer den Zusatz „in Liquida-

tion“ oder „i.L.“ tragen. 

2. Liquidator und Liquidationsbilanz 

Es bietet sich an, gleichzeitig mit dem

Auflösungsbeschluss einen Liquidator

durch die Gesellschafterversammlung zu

bestellen. Erwird die laufenden Geschäf-

te der Gesellschaft beenden und überwa-

chen, dass die Verpflichtungen der aufge-

lösten Gesellschaft eingehalten werden. 

Das kann zum Beispiel der bisherige

Geschäftsführer übernehmen, bei kleinen

Start-ups kann das der Gründer selbst

sein. So können Kosten gespart werden

– es empfiehlt sich allerdings nur, wenn

der Aufwand überschaubar ist und der

Gründer die Materie kennt. Sonst kann

ein externer Dienstleister, zum Beispiel

ein Anwalt, die Aufgabe des Liquidators

übernehmen. Die jeweilige Rechtsan-

waltskammer kann hier Ansprechpart-

ner vermitteln. 

Zum Stichtag des Liquidationsbe-

schlusses muss eine Liquidationsbilanz

aufgestellt werden. Darin wird zum Bei-

spiel festgehalten, über welches Vermö-

gen die Gesellschaft noch verfügt. ImUn-

terschied zur normalen Handelsbilanz

wird aber nicht der Fortführungswert,

sondern der Veräußerungswert ange-

setzt. Hier bietet es sich an, dieWirksam-

keit des Auflösungsbeschlusses auf den

31. Dezember zu legen, so dass der Jahres-

abschluss gleichzeitig als Liquidationsbi-

FOTO: GETTY IMAGES/HINTERHAUS PRODUCTI

Manchmal müssen Start-ups zu dem

Schluss kommen, dass eine Liquidation

das Beste für alle Beteiligten ist