BERLINER WIRTSCHAFT 04/17
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NEUE UNTERNEHMEN & MÄRKTE
DAS ENDE EINES
START-UPS
F
oodpanda, Bigpoint, 6Wunder-
kinder – immer wieder legen
Start-ups beeindruckende Exits
hin. Wenn aber der Erfolg ausbleibt und
sich die Idee amMarkt nicht durchsetzen
kann, stellt sich für Gründer die Frage,
welche Möglichkeiten es gibt, das Start-
up zu beenden.
Will ein Gründer die Risiken eines In-
solvenzverfahrens vermeiden, so können
die Gesellschafter das Start-up selbst be-
enden. Dieser Weg kann eingeschlagen
werden, wenn keine Insolvenzgründe
– also Zahlungsunfähigkeit oder Über-
schuldung – vorliegen und die Gründer
die Auflösung der Gesellschaft wünschen
(gewillkürte Liquidation).
Bei einer GmbH oder UG kommt zu-
nächst die Auflösung, also der Eintritt in
das Liquidations- oder Abwicklungssta-
dium. Darauf folgt die Beendigung. Ge-
nauwie die Gründung eines Start-ups ist
auch das Ende an einige Formalien ge-
bunden, die das Registergericht über-
prüft. Der Ablauf bei Auflösung und Be-
endigung sieht so aus:
1. Auflösungsbeschluss
Zunächst ist ein Gesellschafterbeschluss
mit drei Vierteln aller Stimmen nötig (ge-
mäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Hierbei
kann ein Wirksamkeitsdatum des Be-
schlusses vereinbart werden. Wird das
nicht festgelegt, ist der Auflösungsbe-
schluss sofort wirksam.
Der Termin des Auflösungsbeschlus-
ses ist unter anderem für die steuerli-
che Gewinnermittlung (§ 11 KStG) maß-
geblich: Kosten, die danach entstehen,
können nicht von den Erlösen abgezo-
Häufiger als die Frage nach dem Exit stellt sich für Gründer in
der Realität die Frage nach der Auflösung ihres Unternehmens.
Dann sollte man wissen, wie’s geht
»
Von Christian Rissmann
lanz dient. Der Aufwand für eine weitere
Bilanz kann so vermieden werden.
3. Bekanntmachung der Auflösung und
Eintragung im Handelsregister
Der Auflösungsbeschluss und die Beru-
fung des Liquidators müssen dann in das
Handelsregister eingetragenwerden (ge-
mäß § 65 Abs. 1 GmbHG). Der Liquida-
tor selbst macht die Auflösung der Ge-
sellschaft im Bundesanzeiger bekannt.
Er muss gleichzeitig Gläubiger auffor-
dern, sich bei der Gesellschaft zu mel-
den, um eventuelle Ansprüche geltend
zu machen. Nur mit dieser Veröffentli-
chung kann die Gesellschaft später aus
dem Handelsregister gelöscht werden.
gen werden. Dadurch kann eine höhere
Steuerlast entstehen. Normalerweise ist
für die Ermittlung des Gewinns das Ende
des Wirtschaftsjahres maßgeblich.
Ab demTerminmuss die Gesellschaft
außerdem immer den Zusatz „in Liquida-
tion“ oder „i.L.“ tragen.
2. Liquidator und Liquidationsbilanz
Es bietet sich an, gleichzeitig mit dem
Auflösungsbeschluss einen Liquidator
durch die Gesellschafterversammlung zu
bestellen. Erwird die laufenden Geschäf-
te der Gesellschaft beenden und überwa-
chen, dass die Verpflichtungen der aufge-
lösten Gesellschaft eingehalten werden.
Das kann zum Beispiel der bisherige
Geschäftsführer übernehmen, bei kleinen
Start-ups kann das der Gründer selbst
sein. So können Kosten gespart werden
– es empfiehlt sich allerdings nur, wenn
der Aufwand überschaubar ist und der
Gründer die Materie kennt. Sonst kann
ein externer Dienstleister, zum Beispiel
ein Anwalt, die Aufgabe des Liquidators
übernehmen. Die jeweilige Rechtsan-
waltskammer kann hier Ansprechpart-
ner vermitteln.
Zum Stichtag des Liquidationsbe-
schlusses muss eine Liquidationsbilanz
aufgestellt werden. Darin wird zum Bei-
spiel festgehalten, über welches Vermö-
gen die Gesellschaft noch verfügt. ImUn-
terschied zur normalen Handelsbilanz
wird aber nicht der Fortführungswert,
sondern der Veräußerungswert ange-
setzt. Hier bietet es sich an, dieWirksam-
keit des Auflösungsbeschlusses auf den
31. Dezember zu legen, so dass der Jahres-
abschluss gleichzeitig als Liquidationsbi-
FOTO: GETTY IMAGES/HINTERHAUS PRODUCTI
Manchmal müssen Start-ups zu dem
Schluss kommen, dass eine Liquidation
das Beste für alle Beteiligten ist




