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NEUE UNTERNEHMEN & MÄRKTE

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BERLINER WIRTSCHAFT 04/17

LINK ZUR GRÜNDERSZENE

Der ungekürzte Text ist zu

finden unter:

www.gruenderszene.de

4. Sperrjahr 

Nach der Bekanntmachung der Auflösung

beginnt das sogenannte „Sperrjahr“ (§ 73

Abs. 1 GmbHG). Es dient dem Gläubiger-

schutz und bringt ein verschärftes Aus-

schüttungsverbot mit sich. Das bedeutet,

dasswährend des Sperrjahres jedeVermö-

gensverteilung an die Gesellschafter ver-

boten ist. Erlaubt sind nur Zahlungen an

Drittgläubiger (zum Beispiel Telekommu-

nikationsdienstleister, Lieferanten, etc.). 

5. Vermögensverteilung und Löschung 

Wenn das Sperrjahr abgelaufen ist und

alle Geschäfte der Gesellschaft been-

det sind, kann das restliche verbliebe-

ne Vermögen der Gesellschaft an die Ge-

sellschafter verteilt werden. Mit dieser

Verteilung des Vermögens auf die Ge-

sellschafter ist die Liquidation beendet.

Nun muss noch der Liquidator das Erlö-

schen der Gesellschaft im Handelsregis-

ter eintragen. Hierbei ist die Bekanntma-

chung zur Auflösungserklärung mit dem

dazugehörigen Gläubigeraufruf vorzule-

gen. Die Buchführungspflicht endet je-

doch keineswegs mit der Liquidation der

Gesellschaft. Die Handelsbücher der Ge-

sellschaft und der Schriftverkehr müs-

sen insgesamt zehn Jahre lang aufbe-

wahrt werden. 

Vorgeschrieben ist diese Aufbewah-

rungsfrist im § 257 HGB. Die Handels-

bücher bleiben entweder bei einem der

Gesellschafter oder werden einem Drit-

ten zur Aufbewahrung übergeben. Hier-

bei ist darauf zu achten, dass die Bestim-

mung desjenigen, der die Bücher aufbe-

wahrt, entweder im Gesellschaftsvertrag

oder einemGesellschafterbeschluss fest-

gehalten wird. Dies dient dem Nachweis

der Aufbewahrungspflicht. 

Wer ein Start-up gegründet hat, fragt

sich jetzt wahrscheinlich, warum man

den Aufwand einer Liquidation über-

haupt betreiben sollte, statt die Gesell-

schaft in eine Insolvenz zu führen. Zu-

nächst ist daran zu denken, dass das

Insolvenzverfahren erhebliche Haf-

tungs- und Anfechtungsrisiken für die

Gesellschafter und Geschäftsführer mit

sich bringt. Auch strafrechtliche Konse-

quenzen müssen in diesem Zusammen-

hang berücksichtigt werden. Bei einer Li-

quidation werden keine insolvenzspezi-

fischen Straftaten geprüft. 

Daneben behalten die Gründer bis

zum Schluss die Verfügungsmacht über

ihr Unternehmen. In der Insolvenz hat

hingegen der Insolvenzverwalter das Ru-

der in der Hand. 

Letzten Endes, und dies kann bei ei-

nem Neustart entscheidend sein, erntet

man für die Liquidation in der Regel auch

Anerkennung bei seinen Geschäftspart-

nern. Mit diesemWeg bringt der Gründer

sein Geschäft auf ordentlichemWege zum

Ende. Partner erleiden dabei keinen Scha-

den und sind von daher eher dazu bereit,

auch in der Zukunft eine Geschäftsbe-

ziehung mit den betreffenden Personen

einzugehen. Dies gilt auch in besonde-

rem Maße für professionelle Gläubiger

wie Banken, die auch bei einem Neustart

gebraucht werden.

Christian Rissmann ist Rechtsanwalt und

Sanierungsberater, spezialisiert auf Insolvenz-

recht und Geschäftsführerhaftung.