IHK AKTUELL & SERVICE
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BERLINER WIRTSCHAFT 02/17
sen alle relevanten Aufzeichnungen,
Bücher und Unterlagen (auch elektro-
nisch) vorgelegt und ein Zugriff über
eine digitale Schnittstelle respektive
Datenträgerüberlassung ermöglicht
werden. Wird ein nicht zertifizier-
tes Aufzeichnungssystemverwendet,
kann dies mit einer Geldbuße von
bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Sollten durch den Nicht-Einsatz eines
zertifizierten Aufzeichnungssystems
sogar Steuerverkürzungen eingetre-
ten sein, kann auch dies zu rechtli-
chen Konsequenzen führen.
Etwas Zeit zur Umsetzung bleibt
aber noch. Die Verwendung einer
zertifizierten technischen Sicher-
heitseinrichtung ist ab 1. Januar 2020
erforderlich, wobei bis zum 31. Janu-
ar 2020 die entsprechende Mittei-
Veranlasst ein Arbeitnehmer eine unbe-
rechtigte Überweisung zulasten des Ar-
beitgebers an eine Bekannte, liegt darin
ein dringenderVerdacht einerVeruntreu-
ung, der eine außerordentliche Kündi-
gung rechtfertigen kann. Das hat das Lan-
desarbeitsgericht Rheinland-Pfalz imFall
eines aufgrund langjähriger Beschäfti-
gung ordentlich unkündbaren Werklei-
ters entschieden (LAG Rheinland-Pfalz
vom 21. Juli 2016, Az.: 2 Sa 27/16).
Er hatte eine hinterlegte Kontover-
bindung für eine Netzeinspeisungsver-
gütung von Solarstrom zugunsten einer
Bekannten geändert, was zu einer unbe-
rechtigten Überweisung von 3.500 Euro
führte. Nach einer strafrechtlichenVerur-
teilung wegen Untreue kündigte der Ar-
beitgeber außerordentlich. Der Arbeit-
nehmer berief sich auf ein Versehen und
klagte gegen die Kündigung.
In seiner Begründung weist das Ge-
richt darauf hin, dass eine Verdachtskün-
URTEIL I
Kündigung bei Verdacht
Bewirbt sich jemand ausschließlich, um
Entschädigungsansprüche nach dem
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
(AGG) geltend zu machen, ist dieses Ver-
langen rechtsmissbräuchlich und nicht
durchsetzbar. Das hat das Bundesar-
beitsgericht im Fall eines 1953 gebore-
nen Rechtsanwalts entschieden, der sich
auf die Stellenausschreibung einer beim
Bundesgerichtshof zugelassenen An-
waltssozietät beworben hatte (BAG vom
11. August 2016, Az.: 8 AZR 4/15).
Nachdemder Bewerber ohneVorstel-
lungsgespräch eine Absage erhielt, for-
derte er Entschädigung und Schadener-
satz und berief sich auf Altersdiskrimi-
nierung. In seiner Begründung weist das
URTEIL II
Keine AGG-Entschädigung
Gericht darauf hin, dass es für die objek-
tive Eignung eines Bewerbers auf das An-
forderungsprofil ankomme. Einem Ent-
schädigungsanspruch stehe aber ein
durchgreifender Rechtsmissbrauchsein-
wand entgegen, wenn die Bewerbung mit
dem Ziel erfolgt sei, eine Entschädigung
geltend zu machen. Eine durch unred-
liches Verhalten erworbene Rechtsstel-
lung sei grundsätzlich nicht schutzwür-
dig. Die Darlegungs- und Beweislast für
das Vorliegen des Rechtsmissbrauchs lie-
ge bei demjenigen, der sich darauf beru-
fe, vorliegend also beim Arbeitgeber. Da
vorliegendweitere Sachaufklärung erfor-
derlich ist, wurde der Rechtsstreit an die
Vorinstanz zurückverwiesen.
‹ BS/DIHK
digung in Betracht komme, wenn starke
Verdachtsmomente sich auf objektive
Tatsachen gründeten, diese Verdachts-
momente geeignet seien, das Vertrauen
zu zerstören, der Arbeitgeber alle zumut-
barenAnstrengungen zur Aufklärung des
Sachverhalts unternommen und den Ar-
beitnehmer angehört habe.
Vorliegend bestehe der dringende
Verdacht einer Veruntreuung, denn der
Arbeitnehmer habe nicht plausibel er-
klären können, wieso es aufgrund eines
Versehens zu der unberechtigten Über-
weisung gekommen sein sollte. Bei straf-
baren Handlungen dürfe der Arbeitgeber
den Ausgang des Ermittlungs- und Straf-
verfahrens abwarten und davon seine
Kündigung abhängig machen. Eine vor-
herige Abmahnung sei angesichts einer
so schweren Pflichtverletzung entbehr-
lich gewesen. Die außerordentliche Kün-
digung sei daher als Verdachtskündigung
wirksam.
‹ BS/DIHK
25.000
Euro Geldbuße
muss ein Unternehmer
möglicherwesise zahlen, wenn die Kas-
sen-Nachschau ergibt, dass er kein zerti-
fiziertes Aufzeichnungssystem verwendet
lung an die Finanzverwaltung abzu-
geben ist. Die Vorschriften zur Kas-
sen-Nachschau gelten bereits ab dem
1. Januar 2018, wobei eine Datenüber-
mittlung bzw. die Zurverfügungstel-
lung auf einem auswertbaren Daten-
träger erst ab 1. Januar 2020 verlangt
wird. Registrierkassen, die nach dem
25. Oktober 2010 und vor dem 1. Ja-
nuar 2020 angeschafft wurden bzw.
werden und der sogenannten Kas-
senrichtlinie (BMF-Schreiben vom26.
November 2010) entsprechen, dürfen
bis zum 31. Dezember 2022 weiter
verwendet werden, auch wenn diese
bauartbedingt nicht mit einer zertifi-
zierten technischen Sicherheitsein-
richtung aufgerüstet werden können
(Vertrauensschutzregelung).




