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IHK AKTUELL & SERVICE

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BERLINER WIRTSCHAFT 02/17

sen alle relevanten Aufzeichnungen,

Bücher und Unterlagen (auch elektro-

nisch) vorgelegt und ein Zugriff über

eine digitale Schnittstelle respektive

Datenträgerüberlassung ermöglicht

werden. Wird ein nicht zertifizier-

tes Aufzeichnungssystemverwendet,

kann dies mit einer Geldbuße von

bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Sollten durch den Nicht-Einsatz eines

zertifizierten Aufzeichnungssystems

sogar Steuerverkürzungen eingetre-

ten sein, kann auch dies zu rechtli-

chen Konsequenzen führen.

Etwas Zeit zur Umsetzung bleibt

aber noch. Die Verwendung einer

zertifizierten technischen Sicher-

heitseinrichtung ist ab 1. Januar 2020

erforderlich, wobei bis zum 31. Janu-

ar 2020 die entsprechende Mittei-

Veranlasst ein Arbeitnehmer eine unbe-

rechtigte Überweisung zulasten des Ar-

beitgebers an eine Bekannte, liegt darin

ein dringenderVerdacht einerVeruntreu-

ung, der eine außerordentliche Kündi-

gung rechtfertigen kann. Das hat das Lan-

desarbeitsgericht Rheinland-Pfalz imFall

eines aufgrund langjähriger Beschäfti-

gung ordentlich unkündbaren Werklei-

ters entschieden (LAG Rheinland-Pfalz

vom 21. Juli 2016, Az.: 2 Sa 27/16).

Er hatte eine hinterlegte Kontover-

bindung für eine Netzeinspeisungsver-

gütung von Solarstrom zugunsten einer

Bekannten geändert, was zu einer unbe-

rechtigten Überweisung von 3.500 Euro

führte. Nach einer strafrechtlichenVerur-

teilung wegen Untreue kündigte der Ar-

beitgeber außerordentlich. Der Arbeit-

nehmer berief sich auf ein Versehen und

klagte gegen die Kündigung.

In seiner Begründung weist das Ge-

richt darauf hin, dass eine Verdachtskün-

URTEIL I

Kündigung bei Verdacht

Bewirbt sich jemand ausschließlich, um

Entschädigungsansprüche nach dem

Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

(AGG) geltend zu machen, ist dieses Ver-

langen rechtsmissbräuchlich und nicht

durchsetzbar. Das hat das Bundesar-

beitsgericht im Fall eines 1953 gebore-

nen Rechtsanwalts entschieden, der sich

auf die Stellenausschreibung einer beim

Bundesgerichtshof zugelassenen An-

waltssozietät beworben hatte (BAG vom

11. August 2016, Az.: 8 AZR 4/15).

Nachdemder Bewerber ohneVorstel-

lungsgespräch eine Absage erhielt, for-

derte er Entschädigung und Schadener-

satz und berief sich auf Altersdiskrimi-

nierung. In seiner Begründung weist das

URTEIL II

Keine AGG-Entschädigung

Gericht darauf hin, dass es für die objek-

tive Eignung eines Bewerbers auf das An-

forderungsprofil ankomme. Einem Ent-

schädigungsanspruch stehe aber ein

durchgreifender Rechtsmissbrauchsein-

wand entgegen, wenn die Bewerbung mit

dem Ziel erfolgt sei, eine Entschädigung

geltend zu machen. Eine durch unred-

liches Verhalten erworbene Rechtsstel-

lung sei grundsätzlich nicht schutzwür-

dig. Die Darlegungs- und Beweislast für

das Vorliegen des Rechtsmissbrauchs lie-

ge bei demjenigen, der sich darauf beru-

fe, vorliegend also beim Arbeitgeber. Da

vorliegendweitere Sachaufklärung erfor-

derlich ist, wurde der Rechtsstreit an die

Vorinstanz zurückverwiesen.

‹ BS/DIHK

digung in Betracht komme, wenn starke

Verdachtsmomente sich auf objektive

Tatsachen gründeten, diese Verdachts-

momente geeignet seien, das Vertrauen

zu zerstören, der Arbeitgeber alle zumut-

barenAnstrengungen zur Aufklärung des

Sachverhalts unternommen und den Ar-

beitnehmer angehört habe.

Vorliegend bestehe der dringende

Verdacht einer Veruntreuung, denn der

Arbeitnehmer habe nicht plausibel er-

klären können, wieso es aufgrund eines

Versehens zu der unberechtigten Über-

weisung gekommen sein sollte. Bei straf-

baren Handlungen dürfe der Arbeitgeber

den Ausgang des Ermittlungs- und Straf-

verfahrens abwarten und davon seine

Kündigung abhängig machen. Eine vor-

herige Abmahnung sei angesichts einer

so schweren Pflichtverletzung entbehr-

lich gewesen. Die außerordentliche Kün-

digung sei daher als Verdachtskündigung

wirksam.

‹ BS/DIHK

25.000

Euro Geldbuße

muss ein Unternehmer

möglicherwesise zahlen, wenn die Kas-

sen-Nachschau ergibt, dass er kein zerti-

fiziertes Aufzeichnungssystem verwendet

lung an die Finanzverwaltung abzu-

geben ist. Die Vorschriften zur Kas-

sen-Nachschau gelten bereits ab dem

1. Januar 2018, wobei eine Datenüber-

mittlung bzw. die Zurverfügungstel-

lung auf einem auswertbaren Daten-

träger erst ab 1. Januar 2020 verlangt

wird. Registrierkassen, die nach dem

25. Oktober 2010 und vor dem 1. Ja-

nuar 2020 angeschafft wurden bzw.

werden und der sogenannten Kas-

senrichtlinie (BMF-Schreiben vom26.

November 2010) entsprechen, dürfen

bis zum 31. Dezember 2022 weiter

verwendet werden, auch wenn diese

bauartbedingt nicht mit einer zertifi-

zierten technischen Sicherheitsein-

richtung aufgerüstet werden können

(Vertrauensschutzregelung).