BERLINER WIRTSCHAFT 02/17
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IHK AKTUELL & SERVICE
Schluss mit der
Manipulation
Der Einsatz elektronischer Registrierkassen unterliegt in Zukunft
wesentlich strengeren Auflagen, doch es gibt Ausnahmen – auch
dank der Intervention der IHK-Organisation
»
Von Antje Maschke
Laut „Kassengesetz“ sind für Registrierkassen in Zukunft zusätzliche Sicherheitsmodule erforderlich
K
urz vor Jahresende 2016 ha-
ben Bundestag und Bundes-
rat in einem Eilverfahren
das sogenannte „Kassenge-
setz“ verabschiedet. Dieses sieht weiter-
gehende Verschärfungen beim Einsatz
von elektronischen Registrierkassen vor,
z. B. den Einbau von Sicherheitsmodulen,
eine zwingende Belegausgabepflicht und
eine unangekündigte Kassennachschau
im Geschäftslokal ab 2020 bzw. 2018.
Zuvor war zwischen den Koalitions-
partnern noch heftig umstritten, ob zu-
sätzlich eine allgemeine Registrierkas-
allerdings nicht bei Nutzung eines elek-
tronischen Aufzeichnungssystems, son-
dern ausschließlich bei offenen Kassen.
Gemäß § 146a Abs. 1 S. 2 AO sind die
elektronischen Aufzeichnungssysteme
und die digitalen Aufzeichnungen mit
einer zertifizierten technischen Sicher-
heitseinrichtung zu schützen. Diese setzt
sich aus einem Sicherheitsmodul, einem
Speichermedium und einer Schnittstel-
le zusammen. Zudem ist eine verpflich-
tende Belegausgabe in den Fällen vorge-
sehen, in denen aufzeichnungspflichti-
ge Geschäftsvorfälle mit Hilfe eines elek-
tronischen Aufzeichnungssystems er-
fasst werden. Danach muss dem an die-
sem Geschäftsvorfall Beteiligten ein Be-
leg (elektronisch oder in Papierform) zur
Verfügung gestellt werden. Aus Grün-
den der Zumutbarkeit und Praktikabili-
tät sieht § 146a Absatz 2 Satz 2 AO auf An-
trag die Möglichkeit einer Befreiung da-
von vor, sofern es sich um den Verkauf
vonWaren an eine Vielzahl von nicht be-
kannten Personen handelt.
In einer Rechtsverordnung des Bun-
desministeriums der Finanzen soll u. a.
festgelegt werden, welche elektronischen
Aufzeichnungssysteme über eine zerti-
fizierte Sicherheitseinrichtung verfügen
müssen. In der Verordnung sollen zu-
dem die genauen Anforderungen an die
verschiedenen Sicherheitskomponenten,
Aufbewahrung, Protokollierung und das
Zertifizierungsverfahren festgelegt wer-
den. Der Unternehmer muss die Art der
Sicherheitseinrichtung, die Anzahl der
verwendeten elektronischen Aufzeich-
nungssysteme sowie deren Seriennum-
mern und die Daten der Anschaffung
bzw. Außerbetriebnahme innerhalb ei-
nes Monats nach Anschaffung oder Au-
ßerbetriebnahme nach amtlichem Vor-
druck mitteilen.
Um die Ordnungsmäßigkeit der Auf-
zeichnungen und Buchungen sowie den
korrekten Einsatz des zertifizierten Auf-
zeichnungssystems zu prüfen, kann nach
§ 146b AO ohne vorherige Ankündigung
während der üblichen Geschäftszeiten
eine Kassen-Nachschau durchgeführt
werden. In diesemZusammenhang müs-
FOTO: GETTY IMAGES/FSTOP
senpflicht in Deutschland eingeführt
werden sollte. Nicht zuletzt auf Interven-
tion der IHK-Organisation konnte diese
abgewendet werden, so dass es auch in
Zukunft möglich bleibt, offene Ladenkas-
sen zu verwenden.
Das Gesetz sieht nun u. a. folgende
Regelungen vor: In § 146 Abs. 1 S. 3 AO
wird eine Einzelaufzeichnungspflicht für
alle Kasseneinnahmen und -ausgaben
festgeschrieben, sofern es sich nicht um
einen Verkauf von Waren an eine Viel-
zahl von nicht bekannten Personen gegen
Barzahlung handelt. Diese Ausnahme gilt