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BERLINER WIRTSCHAFT 02/17

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IHK AKTUELL & SERVICE

Schluss mit der

Manipulation

Der Einsatz elektronischer Registrierkassen unterliegt in Zukunft

wesentlich strengeren Auflagen, doch es gibt Ausnahmen – auch

dank der Intervention der IHK-Organisation

»

Von Antje Maschke

Laut „Kassengesetz“ sind für Registrierkassen in Zukunft zusätzliche Sicherheitsmodule erforderlich

K

urz vor Jahresende 2016 ha-

ben Bundestag und Bundes-

rat in einem Eilverfahren

das sogenannte „Kassenge-

setz“ verabschiedet. Dieses sieht weiter-

gehende Verschärfungen beim Einsatz

von elektronischen Registrierkassen vor,

z. B. den Einbau von Sicherheitsmodulen,

eine zwingende Belegausgabepflicht und

eine unangekündigte Kassennachschau

im Geschäftslokal ab 2020 bzw. 2018.

Zuvor war zwischen den Koalitions-

partnern noch heftig umstritten, ob zu-

sätzlich eine allgemeine Registrierkas-

allerdings nicht bei Nutzung eines elek-

tronischen Aufzeichnungssystems, son-

dern ausschließlich bei offenen Kassen.

Gemäß § 146a Abs. 1 S. 2 AO sind die

elektronischen Aufzeichnungssysteme

und die digitalen Aufzeichnungen mit

einer zertifizierten technischen Sicher-

heitseinrichtung zu schützen. Diese setzt

sich aus einem Sicherheitsmodul, einem

Speichermedium und einer Schnittstel-

le zusammen. Zudem ist eine verpflich-

tende Belegausgabe in den Fällen vorge-

sehen, in denen aufzeichnungspflichti-

ge Geschäftsvorfälle mit Hilfe eines elek-

tronischen Aufzeichnungssystems er-

fasst werden. Danach muss dem an die-

sem Geschäftsvorfall Beteiligten ein Be-

leg (elektronisch oder in Papierform) zur

Verfügung gestellt werden. Aus Grün-

den der Zumutbarkeit und Praktikabili-

tät sieht § 146a Absatz 2 Satz 2 AO auf An-

trag die Möglichkeit einer Befreiung da-

von vor, sofern es sich um den Verkauf

vonWaren an eine Vielzahl von nicht be-

kannten Personen handelt.

In einer Rechtsverordnung des Bun-

desministeriums der Finanzen soll u. a.

festgelegt werden, welche elektronischen

Aufzeichnungssysteme über eine zerti-

fizierte Sicherheitseinrichtung verfügen

müssen. In der Verordnung sollen zu-

dem die genauen Anforderungen an die

verschiedenen Sicherheitskomponenten,

Aufbewahrung, Protokollierung und das

Zertifizierungsverfahren festgelegt wer-

den. Der Unternehmer muss die Art der

Sicherheitseinrichtung, die Anzahl der

verwendeten elektronischen Aufzeich-

nungssysteme sowie deren Seriennum-

mern und die Daten der Anschaffung

bzw. Außerbetriebnahme innerhalb ei-

nes Monats nach Anschaffung oder Au-

ßerbetriebnahme nach amtlichem Vor-

druck mitteilen.

Um die Ordnungsmäßigkeit der Auf-

zeichnungen und Buchungen sowie den

korrekten Einsatz des zertifizierten Auf-

zeichnungssystems zu prüfen, kann nach

§ 146b AO ohne vorherige Ankündigung

während der üblichen Geschäftszeiten

eine Kassen-Nachschau durchgeführt

werden. In diesemZusammenhang müs-

FOTO: GETTY IMAGES/FSTOP

senpflicht in Deutschland eingeführt

werden sollte. Nicht zuletzt auf Interven-

tion der IHK-Organisation konnte diese

abgewendet werden, so dass es auch in

Zukunft möglich bleibt, offene Ladenkas-

sen zu verwenden.

Das Gesetz sieht nun u. a. folgende

Regelungen vor: In § 146 Abs. 1 S. 3 AO

wird eine Einzelaufzeichnungspflicht für

alle Kasseneinnahmen und -ausgaben

festgeschrieben, sofern es sich nicht um

einen Verkauf von Waren an eine Viel-

zahl von nicht bekannten Personen gegen

Barzahlung handelt. Diese Ausnahme gilt