Previous Page  35 / 68 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 35 / 68 Next Page
Page Background

STEUERRECHT

Entlastung – aber nur in kleinen Dosen

In jedem Wahlprogramm findet sich das

immer gleiche Versprechen von Steuer-

vereinfachung und Bürokratieabbau, das

leider oft unerfüllt bleibt. Kurz vor der

Bundestagswahl – quasi als Abschieds-

geschenk der Großen Koalition – wer-

den die Ankündigungen mit konkreten

Inhalten befüllt, wenn auch nur in Apo-

thekerdöschen.

Mitte Mai hat das Zweite Bürokra-

tieentlastungsgesetz die letzte gesetz-

geberische Hürde genommen. Zu den

wichtigsten Neuerungen zählt die Erhö-

hung der Grenze für umsatzsteuerliche

Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) von

150auf 250Euro (brutto). DieÄnderung tritt

rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft,

sodass grundsätzlich empfangene Rech-

nungen bis zu 250 Euro zum Vorsteuer-

abzug berechtigen, auchwenn sie nur die

Angaben nach § 33 UStDV enthalten.

Bekanntermaßen setzt ein Vorsteu-

erabzug voraus, dass der Leistungsemp-

fänger über eine Rechnung verfügt, in

der alle in § 14 Abs. 4 UStG normierten

Rechnungsangaben enthalten sind. Die

Kleinbetragsregelung normiert für den

Vorsteuerabzug geringere Anforderun-

gen. So sind insbesondere die Angabe des

Leistungsempfängers sowie ein geson-

derter Umsatzsteuerausweis entbehrlich.

Die Kleinbetragsregelung findet aber im

Versandhandel (§ 3c UStG), bei innerge-

meinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG)

sowie bei Umkehr der Steuerschuld (§ 13b

UStG) keine Anwendung.

Die Parlamentarier haben zudem die

Verzeichnisgrenze des § 6 Abs. 2 Satz 4

EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter

von aktuell 150 auf 250 Euro angehoben.

Aufzeichnungen werden nur noch erfor-

derlich, sofern der Wert des Wirtschafts-

guts 250 Euro übersteigt. Ebenfalls wur-

de ein Haftungsausschluss in den Fällen

des echten Factoring (§ 13c UStG) festge-

schrieben. Zuvor hatte der BFH (Urteil v.

16.12.2015, XI R 28/13) eine Haftung des

Abtretungsempfängers (Factor) für mög-

lich angesehen, wenn ihm liquide Mittel

zufließen. Durch die gesetzliche Regelung

wird die bisherige Verwaltungsregelung

in Abschnitt 13c.a Abs. 27 UStAE festge-

schrieben.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber

im Rahmen des Gesetzes gegen schäd-

liche Steuerpraktiken im Zusammen-

hang mit Rechteüberlassungen („Lizenz-

schrankengesetz“) die Anhebung der Ab-

schreibungsgrenze für geringwertige

Wirtschaftsgüter (GWG) beschlossen; da-

mit kommt er einer langjährigen Forde-

rung der IHK-Organisationen nach. Statt

jetzt 410 Euro können Unternehmen vom

kommenden Jahr an z. B. Tablets oder Bü-

romaterialien bis zu einemWert von 800

Euro sofort abschreiben, ohne diese auf-

wendig im Anlageregister über mehrere

Jahre geltend machen zu müssen.

Die alternativ mögliche Sammelpos-

tenregelung gemäß § 6 Abs. 2a EStG greift

parallel und unverändert bis zur Höhe

von 1.000 Euro. Bleibt zu hoffen, dass der

Gesetzgeber zukünftig auf Apotheker-

großpackungen in puncto Steuerverein-

fachung setzt.

‹ MAS

Individualität

trifft

System

Zukunftsweisende

Gebäude:

schnell,

wirtschaftlich und

nachhaltig.

konzipieren bauen betreuen.

www.goldbeck.de

GOLDBECK Nordost GmbH, Niederlassung Berlin-Brandenburg,

14974 Ludwigsfelde, Seestraße 35, Tel.

+49 3378 8653-0,

berlin-brandenburg@goldbeck.de

250

Euro

markieren die neue Grenze für umsatzsteuerliche

Kleinbetragsrechnungen. Die Anhebung gilt rückwirkend

zum 1. Januar 2017. Zuvor lag die maßgebliche Größen-

ordnung bei 150 Euro (jeweils Bruttobeträge)