STEUERRECHT
Entlastung – aber nur in kleinen Dosen
In jedem Wahlprogramm findet sich das
immer gleiche Versprechen von Steuer-
vereinfachung und Bürokratieabbau, das
leider oft unerfüllt bleibt. Kurz vor der
Bundestagswahl – quasi als Abschieds-
geschenk der Großen Koalition – wer-
den die Ankündigungen mit konkreten
Inhalten befüllt, wenn auch nur in Apo-
thekerdöschen.
Mitte Mai hat das Zweite Bürokra-
tieentlastungsgesetz die letzte gesetz-
geberische Hürde genommen. Zu den
wichtigsten Neuerungen zählt die Erhö-
hung der Grenze für umsatzsteuerliche
Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) von
150auf 250Euro (brutto). DieÄnderung tritt
rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft,
sodass grundsätzlich empfangene Rech-
nungen bis zu 250 Euro zum Vorsteuer-
abzug berechtigen, auchwenn sie nur die
Angaben nach § 33 UStDV enthalten.
Bekanntermaßen setzt ein Vorsteu-
erabzug voraus, dass der Leistungsemp-
fänger über eine Rechnung verfügt, in
der alle in § 14 Abs. 4 UStG normierten
Rechnungsangaben enthalten sind. Die
Kleinbetragsregelung normiert für den
Vorsteuerabzug geringere Anforderun-
gen. So sind insbesondere die Angabe des
Leistungsempfängers sowie ein geson-
derter Umsatzsteuerausweis entbehrlich.
Die Kleinbetragsregelung findet aber im
Versandhandel (§ 3c UStG), bei innerge-
meinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG)
sowie bei Umkehr der Steuerschuld (§ 13b
UStG) keine Anwendung.
Die Parlamentarier haben zudem die
Verzeichnisgrenze des § 6 Abs. 2 Satz 4
EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter
von aktuell 150 auf 250 Euro angehoben.
Aufzeichnungen werden nur noch erfor-
derlich, sofern der Wert des Wirtschafts-
guts 250 Euro übersteigt. Ebenfalls wur-
de ein Haftungsausschluss in den Fällen
des echten Factoring (§ 13c UStG) festge-
schrieben. Zuvor hatte der BFH (Urteil v.
16.12.2015, XI R 28/13) eine Haftung des
Abtretungsempfängers (Factor) für mög-
lich angesehen, wenn ihm liquide Mittel
zufließen. Durch die gesetzliche Regelung
wird die bisherige Verwaltungsregelung
in Abschnitt 13c.a Abs. 27 UStAE festge-
schrieben.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber
im Rahmen des Gesetzes gegen schäd-
liche Steuerpraktiken im Zusammen-
hang mit Rechteüberlassungen („Lizenz-
schrankengesetz“) die Anhebung der Ab-
schreibungsgrenze für geringwertige
Wirtschaftsgüter (GWG) beschlossen; da-
mit kommt er einer langjährigen Forde-
rung der IHK-Organisationen nach. Statt
jetzt 410 Euro können Unternehmen vom
kommenden Jahr an z. B. Tablets oder Bü-
romaterialien bis zu einemWert von 800
Euro sofort abschreiben, ohne diese auf-
wendig im Anlageregister über mehrere
Jahre geltend machen zu müssen.
Die alternativ mögliche Sammelpos-
tenregelung gemäß § 6 Abs. 2a EStG greift
parallel und unverändert bis zur Höhe
von 1.000 Euro. Bleibt zu hoffen, dass der
Gesetzgeber zukünftig auf Apotheker-
großpackungen in puncto Steuerverein-
fachung setzt.
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Euro
markieren die neue Grenze für umsatzsteuerliche
Kleinbetragsrechnungen. Die Anhebung gilt rückwirkend
zum 1. Januar 2017. Zuvor lag die maßgebliche Größen-
ordnung bei 150 Euro (jeweils Bruttobeträge)