IHK AKTUELL & SERVICE
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BERLINER WIRTSCHAFT 06/17
FOTO: FOTOSTUDIO CHARLOTTENBURG
Welche Tonne darf
es bitte sein?
Trennung und Recycling haben Vorrang: IHK-Veranstaltung
informierte über die neuen Regeln für Gewerbeabfälle – hier
die wichtigsten Punkte
»
Von Andreas Polzer
I
m August tritt die neue Gewer-
beabfallverordnung in Kraft. Die
Gewerbeabfallverordnung re-
gelt die Entsorgung der gewerbli-
chen Siedlungsabfälle, also nicht der ty-
pischen Produktionsabfälle, sondern der
hausmüllähnlichen Abfälle, die in jedem
Unternehmen anfallen: Dazu gehören
Papier, Pappe und Karton, Glas, Kunst-
stoffe und Metalle, Bioabfälle und neuer-
dings auch Holz und Textilien. Außerdem
werden besondere Anforderungen an die
Entsorgung von Bau- und Abbruchabfäl-
len gestellt. Über die Neuerungen konn-
ten sich Unternehmen im Mai im Rah-
men der IHK-Veranstaltung „Abfallrecht
für die Praxis“ informieren.
Neben einigen Neuregelungen be-
hält die Gewerbeabfallverordnung viele
bestehende Vorgaben bei. Wie es in den
meisten Unternehmen gelebte Praxis ist,
müssen die genannten Abfälle getrennt
erfasst werden. Neu ist, dass die Abfälle
– der fünfstufigen „Abfallhierarchie“ fol-
gend – zuvorderst der Vorbereitung zur
Wiederverwendung oder dem Recycling
zuzuführen sind. Aus diesemGrundmüs-
sen ausnahmsweise nicht getrennt er-
fasste Abfälle in einer Vorbehandlungs-
anlage aufbereitet werden.
Nachweis technischer Unmöglichkeit
In der Abfallrechtsveranstaltung wur-
den neben den weiterhin bestehenden
Getrennthaltungspflichten insbesondere
die möglichenAusnahmeregelungen und
die neuen Dokumentationspflichten dis-
kutiert. Für das Abweichen – insbeson-
dere von der Getrennthaltungspflicht –
sieht die Verordnung enge Grenzen vor.
Es muss der Nachweis der technischen
Unmöglichkeit oderwirtschaftlichen Un-
zumutbarkeit erbracht werden. Im Rah-
men der Veranstaltung wurde deutlich,
dass mit diesen Formulierungen auch
tatsächlich nicht allzu fantasievoll um-
gegangen werden sollte.
Neue Dokumentationspflicht
Gänzlich neu für alle Gewerbebetriebe ist
die Verpflichtung, ihr „Entsorgungskon-
zept“ angemessen zu dokumentieren.
Hierbei erscheint die einmalige Beschrei-
bung der Aufstellungssituation der ein-
zelnen „Tonnen“ im Betrieb anhand von
Lageplänen und Fotos sowie derweiteren
Entsorgungswege mittels Lieferscheinen
etwa oder Nachweisen der nachgeschal-
teten Vorbehandlungsanlagen als ausrei-
chend. Klare Vorgaben dazu enthält das
Gesetz jedoch nicht. Die Dokumentation
muss zukünftig imUnternehmen hinter-
legt sein und – allerdings erst auf Anfra-
ge - der zuständigen Behörde (auch in
elektronischer Form) vorgelegt werden.
Für kleinere Baumaßnahmen, bei denen
das Volumen der insgesamt anfallenden
Bau- undAbbruchabfälle zehn Kubikme-
ter nicht überschreitet, entfällt die Doku-
mentationspflicht.
WEITERE INFORMATIONEN
Alles zur Gewerbeabfallverordnung
auf der Homepage der IHK:
www.ihk-berlin.de/abfallVielerlei Müll: Für die Ausnahme von der Getrennthaltungspflicht sieht die Verordnung ausgesprochen enge Grenzen vor