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IHK AKTUELL & SERVICE

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BERLINER WIRTSCHAFT 06/17

FOTO: FOTOSTUDIO CHARLOTTENBURG

Welche Tonne darf

es bitte sein?

Trennung und Recycling haben Vorrang: IHK-Veranstaltung

informierte über die neuen Regeln für Gewerbeabfälle – hier

die wichtigsten Punkte

»

Von Andreas Polzer

I

m August tritt die neue Gewer-

beabfallverordnung in Kraft. Die

Gewerbeabfallverordnung re-

gelt die Entsorgung der gewerbli-

chen Siedlungsabfälle, also nicht der ty-

pischen Produktionsabfälle, sondern der

hausmüllähnlichen Abfälle, die in jedem

Unternehmen anfallen: Dazu gehören

Papier, Pappe und Karton, Glas, Kunst-

stoffe und Metalle, Bioabfälle und neuer-

dings auch Holz und Textilien. Außerdem

werden besondere Anforderungen an die

Entsorgung von Bau- und Abbruchabfäl-

len gestellt. Über die Neuerungen konn-

ten sich Unternehmen im Mai im Rah-

men der IHK-Veranstaltung „Abfallrecht

für die Praxis“ informieren.

Neben einigen Neuregelungen be-

hält die Gewerbeabfallverordnung viele

bestehende Vorgaben bei. Wie es in den

meisten Unternehmen gelebte Praxis ist,

müssen die genannten Abfälle getrennt

erfasst werden. Neu ist, dass die Abfälle

– der fünfstufigen „Abfallhierarchie“ fol-

gend – zuvorderst der Vorbereitung zur

Wiederverwendung oder dem Recycling

zuzuführen sind. Aus diesemGrundmüs-

sen ausnahmsweise nicht getrennt er-

fasste Abfälle in einer Vorbehandlungs-

anlage aufbereitet werden.

Nachweis technischer Unmöglichkeit

In der Abfallrechtsveranstaltung wur-

den neben den weiterhin bestehenden

Getrennthaltungspflichten insbesondere

die möglichenAusnahmeregelungen und

die neuen Dokumentationspflichten dis-

kutiert. Für das Abweichen – insbeson-

dere von der Getrennthaltungspflicht –

sieht die Verordnung enge Grenzen vor.

Es muss der Nachweis der technischen

Unmöglichkeit oderwirtschaftlichen Un-

zumutbarkeit erbracht werden. Im Rah-

men der Veranstaltung wurde deutlich,

dass mit diesen Formulierungen auch

tatsächlich nicht allzu fantasievoll um-

gegangen werden sollte.

Neue Dokumentationspflicht

Gänzlich neu für alle Gewerbebetriebe ist

die Verpflichtung, ihr „Entsorgungskon-

zept“ angemessen zu dokumentieren.

Hierbei erscheint die einmalige Beschrei-

bung der Aufstellungssituation der ein-

zelnen „Tonnen“ im Betrieb anhand von

Lageplänen und Fotos sowie derweiteren

Entsorgungswege mittels Lieferscheinen

etwa oder Nachweisen der nachgeschal-

teten Vorbehandlungsanlagen als ausrei-

chend. Klare Vorgaben dazu enthält das

Gesetz jedoch nicht. Die Dokumentation

muss zukünftig imUnternehmen hinter-

legt sein und – allerdings erst auf Anfra-

ge - der zuständigen Behörde (auch in

elektronischer Form) vorgelegt werden.

Für kleinere Baumaßnahmen, bei denen

das Volumen der insgesamt anfallenden

Bau- undAbbruchabfälle zehn Kubikme-

ter nicht überschreitet, entfällt die Doku-

mentationspflicht.

WEITERE INFORMATIONEN

Alles zur Gewerbeabfallverordnung

auf der Homepage der IHK:

www.ihk-berlin.de/abfall

Vielerlei Müll: Für die Ausnahme von der Getrennthaltungspflicht sieht die Verordnung ausgesprochen enge Grenzen vor