IHK AKTUELL & SERVICE
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BERLINER WIRTSCHAFT 04/17
Widerspruchsrecht des
Leiharbeitnehmers
Neu eingeführt wurde das Wider-
spruchsrecht. Das Gesetz sieht vor,
dass bei Überschreiten der neuen
Überlassungshöchstdauer, bei feh-
lender Kennzeichnung der Überlas-
sung im Leihvertrag oder bei Arbeit-
nehmerüberlassung ohne Erlaubnis
das Arbeitsverhältnis zwischen Ver-
leiher und Leiharbeitnehmer un-
wirksam ist. In diesem Fall entsteht
ein Arbeitsverhältnis zwischen Ent-
leiher und Leiharbeitnehmer. Diese
Rechtsfolgen treten allerdings dann
nicht ein, wenn der Leiharbeitneh-
mer dem neuen Arbeitsverhältnis
zum Entleiher innerhalb eines Mo-
nats nach dem Überschreiten der
Überlassungshöchstdauer bzw. dem
für den Beginn der Überlassung vor-
gesehenen Zeitpunkt widerspricht.
Streikbrecherverbot
Mit der Neuregelung wird ein Verbot
eingeführt, das ein Tätigwerden des
Leiharbeitnehmers untersagt, wenn
der Betrieb des Entleihers unmittel-
bar von Streik betroffen ist. Das Ver-
bot gilt, wenn den Leiharbeitnehmern
Tätigkeiten übertragen werden, die
bisher von Arbeitnehmern des Ent-
leihers erledigt wurden, die im Aus-
stand sind oder Tätigkeiten streiken-
der Kollegen übernommen haben.
Geändert haben sich auch die Mitbe-
stimmungsrechte der Leiharbeitneh-
mer. Sie zählen nun bei den betriebs-
verfassungsrechtlichen Schwellen-
werten auch im Entleiherbetrieb mit.
Hintergrund ist die geänderte Recht-
sprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Nach der Begründung zum Ge-
setzentwurf kannvor allemdie Nicht-
beachtung der Überlassungshöchst-
dauer zur Versagung der Verleiher-
erlaubnis führen. Eine geringfügige
Überschreitung im Einzelfall soll re-
gelmäßig nicht die Unzuverlässig-
keit begründen. Wie Verstöße gegen
die übrigen neuen Pflichten gehand-
habt werden, bleibt abzuwarten.
ABFALLBEAUFTRAGTENVERORDNUNG
Mehr Unternehmen betroffen
Am 1. Juni 2017 tritt die neue Abfallbe-
auftragtenverordnung (AbfBeauftrV) in
Kraft. Die Zahl der Unternehmen, die ei-
nenAbfallbeauftragten bestellenmüssen,
wird dadurch in Zukunft erheblich an-
wachsen. Neben Industriebetrieben, in
denen in größerem Umfang Abfälle an-
fallen, müssen in Zukunft unter anderem
auch Unternehmen, die jährlich mehr als
100 Tonnen Transportverpackungen zu-
rücknehmen, einen Abfallbeauftragten
bestellen.
Unternehmen, die freiwillig Abfäl-
le von ihren Kunden zurücknehmen,
müssen einen Abfallbeauftragten haben,
wenn sie mehr als zwei Tonnen gefähr-
liche Abfälle oder mehr als 100 Tonnen
sonstige Abfälle zurücknehmen. Darü-
ber hinaus müssen künftig Händler, die
Elektrogeräte auf mehr als 400 Quadrat-
metern Fläche verkaufen und dement-
sprechend zur Rücknahme von Altgerä-
ten verpflichtet sind, einen Abfallbeauf-
tragten bestellen – und zwar unabhängig
von der Menge der zurückgenommenen
Geräte. Als Abfallbeauftragte können
Personen bestellt werden, die neben der
persönlichen Zuverlässigkeit über eine
einschlägige Ausbildung und Berufser-
fahrung verfügen und sich regelmäßig
fortbilden.
Ausführliche Informationen zur neu-
en Abfallbeauftragtenverordnung sowie
zur neuen Gewerbeabfallverordnung gibt
es im Rahmen einer Veranstaltung der
IHK Berlin am 10. Mai im Ludwig Erhard
Haus.
‹ SCHUH
SACHVERSTÄNDIGE
Experte für Straßenverkehr bestellt
Ab sofort bekommen die Verkehrsteil-
nehmer in Berlin Unterstützung, wenn
es darum geht, Bußgeldbescheide oder
Führerscheinentzug überprüfen zu las-
sen: Dipl.-Ing. Thomas König ist bereits
im Februar als Sachverständiger für Ge-
schwindigkeitsmessungen und Rotlicht-
überwachungsanlagen vereidigt wor-
den. „Nach meinem Studium der Fahr-
zeugtechnik an der TU bin ich über ein
Praktikum zu meinem jetzigen Arbeit-
geber gelangt“, erzählt der Experte und
führt weiter aus, dass es sich dabei umein
sehr interessantes Arbeitsgebiet hande-
le, das „auch deswegen ergiebig ist, weil
wir häufig Falschmessungen nachwei-
sen können“. Gerade bei Handmessun-
gen und durch falsch angewendete Tech-
nik sei das Aufspüren von Mängeln aus-
sichtsreich. So konnte schon mancher
Kraftfahrer vor dem Verlust seiner Fahr-
erlaubnis bewahrt werden.
‹ BW
FOTO: IHK BERLIN/LEA RÜDRICH
WEITERE INFORMATIONEN
Die Verordnung auf der
Website der IHK unter:
www.ihk-berlin.de/abfallThomas König mit IHK-Bereichsleiterin Bettina
Schoenau (r.) und Christina Nawrocki, IHK
WEITERE INFORMATIONEN
Das bundesweite Sachver-
ständigenverzeichnis im Internet:
www.svv.ihk.de




