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IHK AKTUELL & SERVICE

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BERLINER WIRTSCHAFT 04/17

Widerspruchsrecht des

Leiharbeitnehmers

Neu eingeführt wurde das Wider-

spruchsrecht. Das Gesetz sieht vor,

dass bei Überschreiten der neuen

Überlassungshöchstdauer, bei feh-

lender Kennzeichnung der Überlas-

sung im Leihvertrag oder bei Arbeit-

nehmerüberlassung ohne Erlaubnis

das Arbeitsverhältnis zwischen Ver-

leiher und Leiharbeitnehmer un-

wirksam ist. In diesem Fall entsteht

ein Arbeitsverhältnis zwischen Ent-

leiher und Leiharbeitnehmer. Diese

Rechtsfolgen treten allerdings dann

nicht ein, wenn der Leiharbeitneh-

mer dem neuen Arbeitsverhältnis

zum Entleiher innerhalb eines Mo-

nats nach dem Überschreiten der

Überlassungshöchstdauer bzw. dem

für den Beginn der Überlassung vor-

gesehenen Zeitpunkt widerspricht.

Streikbrecherverbot

Mit der Neuregelung wird ein Verbot

eingeführt, das ein Tätigwerden des

Leiharbeitnehmers untersagt, wenn

der Betrieb des Entleihers unmittel-

bar von Streik betroffen ist. Das Ver-

bot gilt, wenn den Leiharbeitnehmern

Tätigkeiten übertragen werden, die

bisher von Arbeitnehmern des Ent-

leihers erledigt wurden, die im Aus-

stand sind oder Tätigkeiten streiken-

der Kollegen übernommen haben.

Geändert haben sich auch die Mitbe-

stimmungsrechte der Leiharbeitneh-

mer. Sie zählen nun bei den betriebs-

verfassungsrechtlichen Schwellen-

werten auch im Entleiherbetrieb mit.

Hintergrund ist die geänderte Recht-

sprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Nach der Begründung zum Ge-

setzentwurf kannvor allemdie Nicht-

beachtung der Überlassungshöchst-

dauer zur Versagung der Verleiher-

erlaubnis führen. Eine geringfügige

Überschreitung im Einzelfall soll re-

gelmäßig nicht die Unzuverlässig-

keit begründen. Wie Verstöße gegen

die übrigen neuen Pflichten gehand-

habt werden, bleibt abzuwarten.

ABFALLBEAUFTRAGTENVERORDNUNG

Mehr Unternehmen betroffen

Am 1. Juni 2017 tritt die neue Abfallbe-

auftragtenverordnung (AbfBeauftrV) in

Kraft. Die Zahl der Unternehmen, die ei-

nenAbfallbeauftragten bestellenmüssen,

wird dadurch in Zukunft erheblich an-

wachsen. Neben Industriebetrieben, in

denen in größerem Umfang Abfälle an-

fallen, müssen in Zukunft unter anderem

auch Unternehmen, die jährlich mehr als

100 Tonnen Transportverpackungen zu-

rücknehmen, einen Abfallbeauftragten

bestellen.

Unternehmen, die freiwillig Abfäl-

le von ihren Kunden zurücknehmen,

müssen einen Abfallbeauftragten haben,

wenn sie mehr als zwei Tonnen gefähr-

liche Abfälle oder mehr als 100 Tonnen

sonstige Abfälle zurücknehmen. Darü-

ber hinaus müssen künftig Händler, die

Elektrogeräte auf mehr als 400 Quadrat-

metern Fläche verkaufen und dement-

sprechend zur Rücknahme von Altgerä-

ten verpflichtet sind, einen Abfallbeauf-

tragten bestellen – und zwar unabhängig

von der Menge der zurückgenommenen

Geräte. Als Abfallbeauftragte können

Personen bestellt werden, die neben der

persönlichen Zuverlässigkeit über eine

einschlägige Ausbildung und Berufser-

fahrung verfügen und sich regelmäßig

fortbilden.

Ausführliche Informationen zur neu-

en Abfallbeauftragtenverordnung sowie

zur neuen Gewerbeabfallverordnung gibt

es im Rahmen einer Veranstaltung der

IHK Berlin am 10. Mai im Ludwig Erhard

Haus.

‹ SCHUH

SACHVERSTÄNDIGE

Experte für Straßenverkehr bestellt

Ab sofort bekommen die Verkehrsteil-

nehmer in Berlin Unterstützung, wenn

es darum geht, Bußgeldbescheide oder

Führerscheinentzug überprüfen zu las-

sen: Dipl.-Ing. Thomas König ist bereits

im Februar als Sachverständiger für Ge-

schwindigkeitsmessungen und Rotlicht-

überwachungsanlagen vereidigt wor-

den. „Nach meinem Studium der Fahr-

zeugtechnik an der TU bin ich über ein

Praktikum zu meinem jetzigen Arbeit-

geber gelangt“, erzählt der Experte und

führt weiter aus, dass es sich dabei umein

sehr interessantes Arbeitsgebiet hande-

le, das „auch deswegen ergiebig ist, weil

wir häufig Falschmessungen nachwei-

sen können“. Gerade bei Handmessun-

gen und durch falsch angewendete Tech-

nik sei das Aufspüren von Mängeln aus-

sichtsreich. So konnte schon mancher

Kraftfahrer vor dem Verlust seiner Fahr-

erlaubnis bewahrt werden.

‹ BW

FOTO: IHK BERLIN/LEA RÜDRICH

WEITERE INFORMATIONEN

Die Verordnung auf der

Website der IHK unter:

www.ihk-berlin.de/abfall

Thomas König mit IHK-Bereichsleiterin Bettina

Schoenau (r.) und Christina Nawrocki, IHK

WEITERE INFORMATIONEN

Das bundesweite Sachver-

ständigenverzeichnis im Internet:

www.svv.ihk.de