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BERLINER WIRTSCHAFT 04/17

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IHK AKTUELL & SERVICE

Neue Regeln für

die Leiharbeit

Auf die Vertragsparteien kommen mehrere neue Pflichten zu:

Seit dem 1. April dieses Jahres gelten wichtige Änderungen zum

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

»

Von Marko Jonuleit

Nach aktueller Gesetzeslage haben Leiharbeitnehmer neue Rechte, für Verleiher wie Entleiher gelten neue Pflichten

S

eit Anfang April gilt das Ar-

beitnehmerüberlassungsge-

setz (AÜG) in seiner geänder-

ten Form. Im Vordergrund ste-

hen neue Pflichten der Verleiher und

Entleiher sowie neue Rechte für Leihar-

beitnehmer.

Höchstüberlassungsdauer

Mit Inkrafttreten des AÜG wird eine

Überlassungshöchstdauer eingeführt, die

das bisherige Kriterium „vorübergehend“

konkretisiert. Dieser Zeitraum wird auf

18 Monate festgelegt. Im Geltungsbe-

reich von Tarifverträgen und im Rahmen

von Betriebs- bzw. Dienstvereinbarun-

auf das Arbeitsentgelt, das vergleichba-

re Stammarbeitnehmer des Entleihers

im Betrieb erhalten (Equal Pay). Im Gel-

tungsbereich eines entsprechenden Ta-

rifvertrags kann der Anpassungszeitraum

bis zu maximal 15 Monaten ausgedehnt

werden. In jedem Fall sind auch hier

beim selben Entleiher vorherige Einsatz-

zeiten zu berücksichtigen, sofern die Un-

terbrechung drei Monate auch hier nicht

übersteigt.

Kennzeichnungs- und

Konkretisierungspflicht

Zukünftig sind Verträge zwischen Ent-

leiher und Verleiher ausdrücklich als Ar-

beitnehmerüberlassung zu bezeichnen.

Häufig werden ganze Arbeitskräftekon-

tingente verliehen, die künftig nament-

lich vor der Überlassung zu konkretisie-

ren sind. Bei kurzfristigem Personalbe-

darf kann der administrative Aufwand

allerdings durch Korrespondenz via elek-

tronischer Signatur abgekürzt werden.

Darüber hinaus sind Leiharbeitnehmer

vor jeder Überlassung darüber zu infor-

mieren, dass sie als Leiharbeitnehmer tä-

tig werden.

FOTO: GETTY IMAGES/CULTURA RF

gen kann die Dauer imEinzelfall verkürzt

oder ausgedehnt werden.

Für die Ermittlung der Überlassungs-

höchstdauer werden die Einsatzzeiträu-

me addiert. Dies gilt auch dann, wenn

sich Einsätze beim selben Entleiher nicht

unmittelbar aneinander reihen, sofern die

Unterbrechung drei Monate nicht über-

steigt. Die Nichtbeachtung der Überlas-

sungshöchstdauer kann zur Versagung

der Erlaubnis des Verleihers wegen feh-

lender Zuverlässigkeit führen.

Grundsatz derGleichstellung (Equal Pay)

Leiharbeitnehmer haben nunmehr im

Regelfall nach neun Monaten Anspruch