BERLINER WIRTSCHAFT 04/17
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IHK AKTUELL & SERVICE
Neue Regeln für
die Leiharbeit
Auf die Vertragsparteien kommen mehrere neue Pflichten zu:
Seit dem 1. April dieses Jahres gelten wichtige Änderungen zum
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
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Von Marko Jonuleit
Nach aktueller Gesetzeslage haben Leiharbeitnehmer neue Rechte, für Verleiher wie Entleiher gelten neue Pflichten
S
eit Anfang April gilt das Ar-
beitnehmerüberlassungsge-
setz (AÜG) in seiner geänder-
ten Form. Im Vordergrund ste-
hen neue Pflichten der Verleiher und
Entleiher sowie neue Rechte für Leihar-
beitnehmer.
Höchstüberlassungsdauer
Mit Inkrafttreten des AÜG wird eine
Überlassungshöchstdauer eingeführt, die
das bisherige Kriterium „vorübergehend“
konkretisiert. Dieser Zeitraum wird auf
18 Monate festgelegt. Im Geltungsbe-
reich von Tarifverträgen und im Rahmen
von Betriebs- bzw. Dienstvereinbarun-
auf das Arbeitsentgelt, das vergleichba-
re Stammarbeitnehmer des Entleihers
im Betrieb erhalten (Equal Pay). Im Gel-
tungsbereich eines entsprechenden Ta-
rifvertrags kann der Anpassungszeitraum
bis zu maximal 15 Monaten ausgedehnt
werden. In jedem Fall sind auch hier
beim selben Entleiher vorherige Einsatz-
zeiten zu berücksichtigen, sofern die Un-
terbrechung drei Monate auch hier nicht
übersteigt.
Kennzeichnungs- und
Konkretisierungspflicht
Zukünftig sind Verträge zwischen Ent-
leiher und Verleiher ausdrücklich als Ar-
beitnehmerüberlassung zu bezeichnen.
Häufig werden ganze Arbeitskräftekon-
tingente verliehen, die künftig nament-
lich vor der Überlassung zu konkretisie-
ren sind. Bei kurzfristigem Personalbe-
darf kann der administrative Aufwand
allerdings durch Korrespondenz via elek-
tronischer Signatur abgekürzt werden.
Darüber hinaus sind Leiharbeitnehmer
vor jeder Überlassung darüber zu infor-
mieren, dass sie als Leiharbeitnehmer tä-
tig werden.
FOTO: GETTY IMAGES/CULTURA RF
gen kann die Dauer imEinzelfall verkürzt
oder ausgedehnt werden.
Für die Ermittlung der Überlassungs-
höchstdauer werden die Einsatzzeiträu-
me addiert. Dies gilt auch dann, wenn
sich Einsätze beim selben Entleiher nicht
unmittelbar aneinander reihen, sofern die
Unterbrechung drei Monate nicht über-
steigt. Die Nichtbeachtung der Überlas-
sungshöchstdauer kann zur Versagung
der Erlaubnis des Verleihers wegen feh-
lender Zuverlässigkeit führen.
Grundsatz derGleichstellung (Equal Pay)
Leiharbeitnehmer haben nunmehr im
Regelfall nach neun Monaten Anspruch




