IHK AKTUELL & SERVICE
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BERLINER WIRTSCHAFT 02/17
6.
allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag
oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuer-
messbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn
aus Gewerbebetrieb von über 400.000,00 Euro
bis 800.000,00 Euro
832,00 Euro
7.
allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag
oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuer-
messbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus
Gewerbebetrieb von über 800.000,00 Euro
bis 1.500.000,00 Euro
1.600,00 Euro
8. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag
oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuer-
messbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn
aus Gewerbebetrieb von über 1.500.000,00 Euro
bis 3.000.000,00 Euro
3.200,00 Euro
9. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag
oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuer-
messbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn
aus Gewerbebetrieb von über 3.000.000,00 Euro
bis 5.000.000,00 Euro
4.800,00 Euro
10. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag
oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuer-
messbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn
aus Gewerbebetrieb von über 5.000.000,00 Euro
bis 10.000.000,00 Euro
6.400,00 Euro
11. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag
oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuer-
messbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn
aus Gewerbebetrieb von über 10.000.000,00 Euro
9.600,00 Euro
12. allen IHK-Mitgliedern, die zwei der drei
nachfolgenden Kriterien erfüllen:
• mehr als 20 Mio. Euro Bilanzsumme
• mehr als 40 Mio. Euro Umsatz
• mehr als 250 Arbeitnehmer
auch wenn sie sonst nach B. II. 1-11 zu
veranlagen wären
12.800,00 Euro
Auf diesen Grundbeitrag wird eine evtl. zu entrichtende
Umlage bis zum Betrag von 8.000,00 Euro angerechnet.
Übersteigt die Umlage 8.000,00 Euro werden diese Gewerbe-
treibenden entsprechend ihren Gewerbeerträgen in die
jeweilige Grundbeitragsstaffel eingeordnet.
13. Als Umlagen sind zu erheben 0,21% des Gewerbeertrages bzw., falls
für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festge-
setzt wird, des Gewinns aus Gewerbebetrieb.
Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemes-
sungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von Euro 15.340,00 für
das Unternehmen zu kürzen.
III. Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2017
1.
Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb für
das Bemessungsjahr 2017 nicht bekannt ist, wird eine Vorauszah-
lung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des
letzten der IHK Berlin zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbe-
scheides vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbe-
betrieb erhoben. Die Regelung findet entsprechende Anwendung auf
den Umsatz, die Bilanzsumme und die Zahl der Arbeitnehmer.
2. Der Bescheid regelt die grundsätzliche Beitragspflicht abschließend
und nur die Höhe des Beitrags vorläufig. Sobald der Gewerbeer-
trag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb für das jeweilige Bemessungs-
jahr vorliegt, wird ein berichtigter Bescheid erlassen. Entsprechend
werden Beitragsanteile nachgefordert oder erstattet. Der korrigierte
Bescheid regelt nur die Korrektur der Höhe des jeweiligen Beitrags.
3. Soweit ein Nichtkaufmann die Anfrage der IHK Berlin nach der
Höhe des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht
beantwortet hat, wird eine vorläufige Veranlagung nur zum Grund-
beitrag gemäß B. II. 1.a) durchgeführt.
Ort: Berlin
Datum: 13. Januar 2017
IHK Berlin
Dr. Beatrice Kramm
Jan Eder
Präsidentin
Hauptgeschäftsführer
Die vorstehende Wirtschaftssatzung 2017 wird hiermit ausgefertigt
und im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht.
Ort: Berlin
Datum: 13. Januar 2017
IHK Berlin
Dr. Beatrice Kramm
Jan Eder
Präsidentin
Hauptgeschäftsführer
1
Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten berei
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 254 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist
2
Satzung der Industrie- und Handelskammer zu Berlin in der Fassung vom 19. Januar
1970 (ABl. S. 256), die zuletzt am 21. September 2016 (ABl. S. 3324) geändert worden ist
3
Beitragsordnung der Industrie- und Handelskammer zu Berlin in der Fassung vom 15.
Juni 2016 (ABl. S. 2280).




