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BERLINER WIRTSCHAFT 02/17

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IHK AKTUELL & SERVICE

I. Beitragsbefreiungen

1.

Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in

das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine,

wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischerWeise einge-

richteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag

freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz

oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag

nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz er-

mittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,00 Euro nicht übersteigt.

2. Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die

ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt und in den

letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder

selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft

mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt

waren, sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebser-

öffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage

und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der

Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder, falls für das Bemes-

sungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr

Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,00 Euro nicht übersteigt.

II. Als Grundbeiträge sind zu erheben von

1. Nichtkaufleuten

a) mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungs-

jahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird,

einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von über

5.200,00 Euro bis 15.000,00 Euro

32,00 Euro

b) mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungs-

jahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird,

einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von über

15.000,00 Euro bis 30.000,00 Euro

48,00 Euro

c) mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungs-

jahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird,

einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von über

30.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro

80,00 Euro

soweit nicht die Befreiung nach B. I. eingreift.

2. Kaufleuten mit einemVerlust oder mit einem

Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr

ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird,

einem Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 50.000,00 Euro

80,00 Euro

3. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag

oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuer-

messbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn

aus Gewerbebetrieb von über 50.000,00 Euro

bis 100.000,00 Euro

128,00 Euro

4. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder,

falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermess-

betrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewer-

bebetrieb von über 100.000,00 Euro bis 200.000,00 Euro 256,00 Euro

5. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder,

falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermess-

betrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus

Gewerbebetrieb von über 200.000,00 Euro

bis 400.000,00 Euro

480,00 Euro

B. BEITRÄGE

DerWirtschaftsplan wird

1. im Erfolgsplan mit

Erträge in Höhe von

58.638.000,00 Euro

Aufwendungen in Höhe von

69.990.500,00 Euro

geplanten Vortrag in Höhe von

3.607.287,90 Euro

Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von

7.745.212,10 Euro

2. im Finanzplan mit

Investitionseinzahlungen in Höhe von

2.355.000,00 Euro

Investitionsauszahlungen in Höhe von

6.123.300,00 Euro

festgestellt.

A. WIRTSCHAFTSPLAN

Die Vollversammlung der IHK Berlin hat in ihrer Sitzung am 13. Januar 2017 gemäß § 3 Absatz 2, 3 und 7a und § 4 Satz 2 Ziffer 3 des Gesetzes zur vorläu-

figen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) 

1

in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe c) und d) der Satzung der IHK

Berlin 

2

und § 1 Absatz 3 der Beitragsordnung der IHK Berlin 

3

beschlossen:

Wirtschaftssatzung

der Industrie- und Handelskammer zu Berlin

für das Geschäftsjahr 2017