Berliner Wirtschaft Dezember 2023

Georgi Georgiev, Rechtsreferent Allgemeine Rechtsberatung Tel.: 030 / 315 10-470 georgi.georgiev@ berlin.ihk.de IHK-Antwort von Georgi Georgiev Am Freitagmorgen ruft mich eine Yogalehrerin an, die die Black-Friday-Woche nutzen möchte, um eine kostenlose Probephase für ihren individuellen Online-Yogakurs anzubieten. Darauf folgend beginne (automatisch) ein kostenpflichtiges Abonnement. Die Frau will nun wissen, ob sie mit dem Widerruf des Abos rechnen soll, vertraglich sei alles geklärt. Hier liegt ein typischer Fall sogenannter Fernabsatzgeschäfte über das Internet vor. Ich erkläre ihr, dass Schnäppchenjäger, die ihre Verbraucherrechte oft sehr gut kennen, von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen können, sofern der Vertrag nicht die Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen zum Gegenstand hat und für die Erbringung ein spezifischer Termin oder Zeitraum vereinbart wurde. Denn das Widerrufsrecht ist in einem solchen Fall ausgeschlossen. Besteht jedoch ein Widerrufsrecht, was in der Regel der Fall sein dürfte, so könnte die jüngste Rechtsprechung des EuGH bezüglich der Widerrufsfrist bei einem Abonnement mit kostenloser Testphase maßgeblich sein. Informiert die Unternehmerin ihre Kundschaft klar, verständlich und ausdrücklich darüber, dass das Abonnement nach der Gratisphase kostenpflichtig wird, beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist ab Vertragsschluss zu laufen, also ab Beginn der Gratisphase. Da grundsätzlich nur ein „einmaliges“ Widerrufsrecht vorgesehen ist, entsteht durch die automatische Verlängerung des kostenpflichtigen Abos kein „zweites“ Widerrufsrecht. Die Yogaliebhaberin kann ihre Geschäftsidee rechtssicher umsetzen. ■ Unternehmerfrage Können Fernabsatzverträge nach Ablauf einer Gratisphase widerrufen werden? Yasemin Yildirim, Rechtsreferentin Allgemeine Rechtsberatung Tel.: 030 / 315 10-305 yasemin.yildirim@ berlin.ihk.de Jan Lukas Rüsing, Rechtsreferent Allgemeine Rechtsberatung Tel.: 030 / 315 10-577 jan.ruesing@ berlin.ihk.de Fernabsatzgeschäfte sind grundsätzlich Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden. Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind in § 312g Abs. 2 BGB geregelt. Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen regelt § 312d Abs. 1 BGB, Art. 246a EGBGB. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urt. v. 5. Oktober 2023, Az. C-565/22. Experten bieten Rat und Tat Beim IHK-Geschäftsfeld Service und Beratung erhalten Unternehmen wichtige Informationen. Dafür stehen kompetente Ansprechpartner zur Verfügung: IHK-Veranstaltung Am 25. Januar informiert die IHK in einer kostenlosen Online-Veranstaltung über „Die wichtigsten Rechtsänderungen 2024“. Anmeldung unter: ihk.de/berlin/rechtsaenderungen-bw Serie Die alltäglichen Fälle der IHK Folge 41 Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ILLUSTRATION: GETTY IMAGES/ENIS AKSOY; FOTO: FOTOSTUDIO CHARLOTTENBURG SERVICE | Beratung | 62 Berliner Wirtschaft 12 | 2023

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