Berliner Wirtschaft Dezember 2023

RECHTSQUELLE INHALT ANSPRECHPARTNER WEITERE INFOS recht Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts / MoPeG gilt ab 1. Januar 2024 Das MoPeG bringt wesentliche Änderungen für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) mit sich. Die Rechtsfähigkeit der GbR wird erstmals gesetzlich normiert. Die GbR kann künftig in ein Gesellschaftsregister eingetragen werden, was die Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr mit Gesellschaften bürgerlichen Rechts erhöht. Sabine Kirschgens EU-Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34/EU / RlR (Änderung) gilt ab 1. Januar 2024 Die Schwellenwerte für die Einstufung der Unternehmensgrößenklassen werden angehoben. Dies hat neben Erleichterungen hinsichtlich Aufstellung, Prüfung und Offenlegung von Jahresabschlüssen auch Auswirkungen auf den Anwendungsbereich der ab 2025 geltenden Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die Mitgliedsstaaten haben die Möglichkeit, diese Regelungen schon rückwirkend für 2023 gelten zu lassen. Für Deutschland steht eine Entscheidung noch aus. Sabine Kirschgens steuern Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness / Wachstumschancengesetz gilt ab 1. Januar 2024 * • Die sog. GWG (geringwertige Wirtschaftsgüter)-Grenze wird von 800 € auf 1.000 € angehoben. • Die Wertgrenze für die Bildung eines sog. Sammelpostens für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter wird von derzeit 1.000 € auf 5.000 € erhöht und die Abschreibungsdauer von fünf auf drei Wirtschaftsjahre reduziert (Geltung für Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach 31.12.2023). • Der Abschreibungshöchstbetrag der Sonderabschreibung des § 7g EStG wird von derzeit 20 % auf 50 % erhöht. • Die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter mit Anschaffung / Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Januar 2025 wird wieder eingeführt. • Einführung einer auf sechs Jahre befristeten degressiven AfA für Wohngebäude (Baubeginn: Oktober 2023 bis September 2029). • Für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31. Dezember 2023 wird die Betragsgrenze für die Buchführungspflicht von derzeit 600.000 € auf 800.000 € Gesamtumsätze und von 60.000 € auf 80.000 € Gewinn angehoben. • Einführung einer neuen Investitionsprämie nach dem Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz: Diese erfolgt als gewinnunabhängige (Auszahlung auch in Verlustjahren) Prämie (2024 bis 2027) in Höhe von 15% der Kosten von förderfähigen Investitionsanlagen, max. 30 Mio. € (Bemessungsgrundlage max. 200 Mio. €) und ist befristet von der Gesetzesverkündung bis zum 31. Dezember 2029. Förderfähig sind auch nachträgliche Anschaffungs- / Herstellungskosten bei bestehenden Anlagen. • Änderungen des steuerlichen bzw. Erweiterung des Verlustrücktrags: Ab dem VZ 2024 Rücktrag bis in den dritten dem Verlustjahr vorangegangenen VZ (unter Berücksichtigung der Grenzen der Mindestbesteuerung). Die für die Mindestbesteuerung relevanten und zuletzt als vorübergehend eingeführten Betragsgrenzen von 10 Mio. € bzw. – bei Zusammenveranlagung – 20 Mio. € werden beibehalten. Für die VZ 2024 bis 2027 soll die Mindestbesteuerung aufgehoben werden. • Die Möglichkeit zur sog. Ist-Besteuerung wird von bisher 600.000 € auf 800.000 € angehoben werden. • Kleinunternehmen werden grds. von der Abgabe von USt-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen befreit. Die Grenze für die Befreiung von der Abgabepflicht für die USt-Voranmeldung wird von bisher 1.000 € auf 2.000 € angehoben. Das gilt ab Besteuerungszeitraum 2024. • Grds. E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze bis Ende 2024: Voraussichtlich ab dem 1. Januar 2025 sollen Unternehmen verpflichtet werden, elektronische Rechnungen zu empfangen. Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 800.000 € sollen noch bis zum 31. Dezember 2026 Papierrechnungen oder Rechnungen in anderen Formaten (z.B. PDF) ausstellen und versenden dürfen. EDI-Rechnungen dürfen nach aktuellem Stand noch bis 31. Dezember 2027 verwendet werden. Antje Maschke Weitere Infos: Gesetz zur Finanzierung zukunftssichernder Investitionen / Zukunftsfinanzierungsgesetz gilt ab 1. Januar 2024 * Der Freibetrag, unter dem der Vorteil des Arbeitnehmers aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung bestimmter Vermögensbeteiligungen steuerfrei ist, wird von derzeit 1.440 € auf 5.000 € pro Kalenderjahr angehoben. Der Freibetrag soll auch durch Umwandlung von Arbeitsentgelt bis zu 2.000 € im Jahr ausgeschöpft werden können. Künftig sind Vermögensbeteiligungen, soweit der Vorteil 2.000 € im Kalenderjahr übersteigt, nur steuerfrei, wenn die Beteiligungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Geplant ist auch eine Ausweitung der aufgeschobenen Besteuerung, u.a. durch Anpassung der zeitlichen Komponente der Nachversteuerungsregelung, der spätestmögliche Zeitpunkt der aufgeschobenen Besteuerung soll von 12 auf 20 Jahre verlängert werden. Antje Maschke Weitere Infos: * Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen Die Tabelle entspricht dem Stand zum Redaktionsschluss (13.11.2023). Die dargestellten Inhalte sind daher bis zur Verkündung der jeweiligen Gesetze nicht verbindlich und stellen generell nicht sämtliche Änderungen dar. Veranstaltung und Online-Informationen Rechtsreferentinnen und Rechtsreferenten der IHK Berlin informieren am 25. Januar, 10 Uhr, in einer Online-Veranstaltung über die Gesetzesänderungen. Informationen unter dem QR-Code. Berliner Wirtschaft 12 | 2023

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