Berliner Wirtschaft Dezember 2023

» RECHTSQUELLE INHALT ANSPRECHPARTNER WEITERE INFOS fachkräfte Gesetz und Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung gilt ab 1. März 2024 / 1. Juni 2024 Neben den Regelungen, die bereits seit dem 18. November 2023 in Kraft getreten sind (v.a. die erweiterten Beschäftigungsmöglichkeiten für Fachkräfte sowie die Neugestaltung und Erweiterung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU), treten ab dem März / Juni 2024 folgende Neuregelungen in Kraft. Ab März 2024: Beschäftigungsmöglichkeit bei berufspraktischer Erfahrung: • Antragsteller mit berufspraktischer Erfahrung müssen einen staatlich anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss des Ausbildungsstaates vorweisen; bei Berufsabschlüssen muss es sich mindestens um eine zweijährige Berufsausbildung handeln. • Die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens in Deutschland ist entbehrlich. • Darüber hinaus werden zwei Jahre Berufserfahrung für die intendierte Arbeitsstelle benötigt. • Das erforderliche Jahresbruttogehalt liegt für 2024 bei (voraussichtlich) 40.770 €. • Die Regelung gilt nur für alle nicht reglementierte Berufe in allen Branchen. • Für Berufe im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie reichen eine zweijährige einschlägige Berufserfahrung und das Mindestgehalt von (voraussichtlich) 40.770 € aus. Beschäftigung im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft: • Mit der Anerkennungspartnerschaft wird die Durchführung des Anerkennungsverfahrens nach der Einreise ermöglicht. • Dafür müssen sich die potentiellen Fachkräfte und Arbeitgeber zu einer Anerkennungspartnerschaft verpflichten. • Während des Anerkennungsverfahrens darf bereits eine qualifizierte Beschäftigung aufgenommen werden. Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung: • Mit der Neuregelung wird eine kurzzeitige und qualifikationsunabhängige Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen eingeführt. • Die Festlegung des Kontingents erfolgt bedarfsgerecht durch die Bundesagentur für Arbeit. • Die Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, die geplante Beschäftigung acht Monate innerhalb von zwölf Monaten nicht überschreitet, die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 30 Stunden beträgt und der Arbeitgeber die Reisekosten übernimmt. Darüber hinaus ergeben sich Änderungen für die Aufenthaltserlaubnisse für Berufsausbildung und Ausbildungsplatzsuche: • Bei der Aufenthaltserlaubnis für eine Berufsausbildung entfällt die Vorrangprüfung im Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit. • Für die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildungsplatzsuche wird die Altersgrenze von 25 auf 35 Jahre angehoben. • Die Anforderungen an deutsche Sprachkenntnisse werden auf das Niveau B1 (GER) abgesenkt. • Mit beiden Aufenthaltstiteln kann eine Nebenbeschäftigung im Umfang von 20 Stunden in der Woche aufgenommen werden. • Während der Ausbildungsplatzsuche ist eine Probebeschäftigung von bis zu zwei Wochen möglich. Ab Juni 2024: Die Chancenkarte wird als eine auf ein Jahr befristete, punktebasierte Aufenthaltserlaubnis eingeführt: Fachkräfte mit anerkannter Hochschul- oder Berufsausbildung können die Chancenkarte ohne weitere besondere Voraussetzungen erhalten. • Alle anderen müssen als Kernvoraussetzung einen ausländischen Hochschulabschluss oder einen mindestens zweijährigen Berufsabschluss nachweisen, der im Ausbildungsstaat staatlich anerkannt ist. • Zu den punktebasierten Auswahlkriterien gehören Qualifikation, Deutsch- und Englischkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug, Alter und das Potential des mitziehenden Ehe- oder Lebenspartners bzw. der mitziehenden Ehe- oder Lebenspartnerin. • Schon während der Arbeitsplatzsuche ist die Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von bis zu 20 Wochenstunden erlaubt, ebenso wie eine Probebeschäftigung von bis zu zwei Wochen beim künftigen Arbeitgeber. • Die Chancenkarte kann als sog. Folge-Chancenkarte um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn der Ausländer oder die Ausländerin einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung hat, ohne die Voraussetzungen für die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels für eine Erwerbstätigkeit zu erfüllen. Die Westbalkanregelung wurde zum 18. November 2023 entfristet, das Kontingent ab Juni 2024 erhöht: • Damit können jährlich 50.000 Staatsangehörige aus dem Westbalkan nach Deutschland kommen, um hier jede Art von Beschäftigung in nicht reglementierten Berufen auszuüben. Maxim Kempe Weitere Infos: Berliner Wirtschaft 12 | 2023

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