Berliner Wirtschaft Juli/August 2021

Arbeitsrecht, Umsatzsteuer, Zoll – das Geschäftsfeld Service und Beratung der IHK unterstützt Berliner Unternehmen auf vielen Gebieten. Im 16. Teil der Serie geht es um internationales Vertragsrecht von Florian Köhler Wieso? Weshalb? Warum? Wer die IHK nicht fragt … Florian Köhler, Rechtsreferent Internationales Vertragsrecht Tel.: 030 / 315 10-262 florian.koehler@ berlin.ihk.de Experten bieten Rat und Tat Beim IHK-Geschäftsfeld Service und Beratung erhalten Unternehmen wichtige Informationen. Das sind einige der Ansprechpartner: D ie Vereinten Nati- onen sind auch für Planschbe- cken zuständig. Zumindest dann, wenn sie von Südkorea nach Berlin verschifft wer- den sollen. Denn genau das plant die Unterneh- merin, die ich an einem Dienstagvormittag am Tele- fon habe. „Ich möchte Plansch- becken aus Südkorea importieren und frage mich, welche Rechte eigent- lich bei so einem internationalen Kauf gelten“, fasst sie ihr Anliegen zusammen. Ich erkläre ihr, dass dies ein Fall für das UN-Kaufrecht ist bzw. die „United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods“, kurz: CISG. Denn Südkorea ist Vertragsstaat des internatio- nalen Abkommens. „Das UN-Kaufrecht vereinheitlicht bestimmte Regeln bei gewerblichen Kaufverträgen und gilt für beide Vertragsparteien unmittelbar“, erläu- tere ich weiter. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware imvereinbarten Zustand zu liefern. Kommt er dem nicht nach, so kann der Käufer Nacher- füllung oder Schadenersatz verlangen. Da diese Vorschriften einheitlich gelten, fällt die kom- plizierte Suche nach dem anwendbaren Recht – hier deutsches oder südkoreanisches – weg. „Ach, das hört sich ja spannend an, aber auch ziemlich komplex … muss ich den Kauf denn über das UN-Kaufrecht abwickeln, oder kann ich das auch ohne machen?“, fragt die Unternehmerin nach. Da kann ich sie beruhigen: „Kein Problem, Sie kön- nen das UN-Kaufrecht auch vertraglich ausschlie- ßen“, erkläre ich. „Worauf Sie aber auf jeden Fall achtenmüs- sen, ist die CE-Kennzeichnungs- pflicht“, füge ich noch hinzu. Die Kenn- zeichnung belegt, dass die Produkte den gesetzli- chenMindestanforderungen der EU entsprechen. Ohne CE-Kennzeichen dürfen die Planschbecken hier also nicht verkauft bzw. in Verkehr gebracht, auch nicht gespendet oder verschenkt werden. „Auf das UN-Kaufrecht können Sie verzichten, wenn Sie wollen, auf das CE-Zeichen definitiv nicht“, fasse ich zusammen und empfehle der Unternehmerin noch unsereWebseite zum inter- nationalen Vertragsrecht, wo sie sich die entspre- chenden Vorschriften auch noch einmal in Ruhe durchlesen kann. UN-Kaufrecht Weitere Informationen unter: ihk-berlin.de/un-kaufrecht CE-Kennzeichnungspflicht und Produktrecht Weitere Informationen unter: ihk-berlin.de/ produkteinfuehrung ILLUSTRATION: GETTY IMAGES/ENIS AKSOY; FOTO: FOTOSTUDIO CHARLOTTENBURG Serie Die alltäglichen Fälle der IHK Folge 16 Internationales Vertragsrecht Tim Schneider, Fachreferent Start-ups und Finanzierung Tel.: 030 / 315 10-284 tim.schneider@ berlin.ihk.de Julia Knack, Fachreferentin Digitalisierung und Nachhaltigkeit Tel.: 030 / 315 10-846 julia.knack@ berlin.ihk.de Melina Hanisch, Fachreferentin Start-ups und Finanzierung Tel.: 030 / 315 10-527 melina.hanisch@ berlin.ihk.de SERVICE | Beratung 62 IHK BERLIN  |  BERLINER WIRTSCHAFT 07-08 | 2021

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