Berliner Wirtschaft Juli/August 2021

Mit der nationalen Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie dürfen Plattform-Betreiber geschützte Inhalte nicht mehr unerlaubt zugänglich machen von Beeke Schmidt Bei Uploads gelten neue Pflichten L ange wurde gerungen um die umfas- sendste Reformierung des Urheberrechts seit 20 Jahren. Von 2016 bis 2019 wurde auf EU-Ebene verhandelt, mit dem Ziel, das Urheberrecht an die digitale Entwicklung anzu- passen und europaweit zu harmonisieren. Denn mit der Zunahme digitaler Technologien, die das Internet zum wichtigsten Markt für die Verbrei- tung von urheberrechtlich geschützten Inhal- ten machte, konnten die rechtlichen Regelungen schon lange nicht mehr mithalten. Die Umsetzung dieser hehren Ziele wurde nicht nur in Deutschland von erhitzten Debatten und einigen Protesten begleitet. Denn während die Plattformbetreiber ihr Haftungsrisiko mög- lichst gering halten wollten, fürchten die Nutzer den Verlust des freien Internets, und Kreative for- dern, für die Nutzung ihrer Werke entsprechend entlohnt zu werden. Umso interessanter ist also die Frage, wie sie nun aussieht, die Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie in deutsches Recht, die zum 7. Juni dieses Jahres erfolgte. Neben Regelungen zumLeistungsschutzrecht für Presseverleger und Anpassungen im Urhe- bervertragsrecht ist der Kern der Umsetzung das neue Urheberrechts-Diensteanbieter-Ge- setz (UrhDaG). Hier ist geregelt, dass Upload-Platt- formen nicht mehr unerlaubt urheberrechtlich geschützteWerke zugänglichmachen dürfen und unmittelbar für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer haften. Das vorher geltende sogenannte Providerprivileg, das Plattformen nur dann haf- ten ließ, wenn sie von einer Urheberrechtsverlet- zung wussten, ist damit Geschichte. Um ihrer Pflicht nachzukommen, können Plattformen nun Lizenzen für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken – etwa Musik – erwerben. Nutzer der Plattform kön- nen diese Werke dann für ihre hochgeladenen Inhalte verwenden. Kreative können als Rechte- inhaber allerdings auch verlangen, dass ihre Werke nicht genutzt werden dürfen. In diesem Fall muss der Plattformbetreiber dafür Sorge tra- gen, dass diese Inhalte blockiert werden. Aber: keine Regelung ohne Ausnahme! Denn auch geschützte Inhalte dürfen unter bestimmten Voraussetzungen genutzt werden. Dazu zählen zum Beispiel die Nutzung als Zitat, im Rahmen einer Parodie oder Karikatur. Auch Nutzungen, die als sehr geringfügig gelten, also nur kleinste Teile eines Werkes beinhalten, werden als „mut- maßlich erlaubte Inhalte“ gehandelt – solange die Nutzung nicht zu kommerziellen Zwecken erfolgt. Es ist schnell ersichtlich, dass hier die unter- schiedlichen Interessen von Kreativen, Nutzern und Plattformbetreibern durch ein sehr ausdiffe- renziertes Verhältnis von Erlaubnissen, Ausnah- men und Rückausnahmen in ein möglichst aus- geglichenes Verhältnis gebracht werden sollen. Es bleibt zu hoffen, dass das Gesetz in der Praxis einen solchen Ausgleich schaffen kann. ■ FOTOS: GETTY IMAGES/RUNSTUDIO, FOTOSTUDIO CHARLOTTENBURG Bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet treffen unterschied- lichste Interessen aufeinander. Das Gesetz will hier ein möglichst ausgeglichenes Verhältnis herstellen 61 IHK BERLIN  |  BERLINER WIRTSCHAFT 07-08 | 2021 SERVICE | Urheberrecht Beeke Schmidt, IHK-Expertin für gewerbliche Schutzrechte, Datenschutz und Medienrecht Tel.: 030 / 315 10-281 beeke.schmidt@ berlin.ihk.de

RkJQdWJsaXNoZXIy MzI1ODA1