Berliner Wirtschaft Oktober 2021

lassen (Kleinunternehmerregelung). Auf Rech- nungen muss dann keine Umsatzsteuer ausge- wiesen werden, was zumindest bei einem Kun- denkreis aus Privatpersonen einen Preisvorteil bringen kann. Allerdings haben Kleinunterneh- merinnen und Kleinunternehmer gleichzeitig kein Recht auf den Vorsteuerabzug. Und gerade Start-ups haben anfangs größere Investitionen zu tätigen, auf die in der Regel Umsatzsteuer erhoben wird. Kleinunternehmerinnen und -unternehmer können sich diese nicht vom Finanzamt erstat- ten lassen. Gleichzeitig werden zu Beginn häu- fig nur geringe Umsätze erwirtschaftet, sodass die Anwendung der Kleinunternehmerrege- lung im Regelfall nicht ratsam ist. Bei möglichen Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern kommt die Nutzung der Kleinunternehmerrege- lung ebenfalls nicht immer gut an, weshalb dieser Schritt gut durchdacht werden sollte. Wer auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist an seine Entscheidung fünf Jahre gebunden. Frist- und formgerechte Steuererklärung Die Steuererklärung muss innerhalb der ersten sieben Monate nach Ablauf des Jahres übermit- telt werden. Eine Verlängerung der Erklärungs- frist kommt nur in Betracht, wenn eine Steuerbe- raterin oder ein Steuerberater beauftragt wurde. Diese erhalten in der Regel doppelt so viel Zeit für die Abgabe der Erklärung beim zuständigen Finanzamt. Die jeweiligen Stichtage sind durch die Steuerpflichtigen einzuhalten, da ansonsten Verspätungszuschläge oder Schätzungen durch das Finanzamt drohen. Die Übermittlung der Steuererklärung hat grundsätzlich in elektronischer Form zu erfol- gen. Dementsprechend sind zunächst auch keine physischen Belege an das Finanzamt zu übermit- teln, diese sollten vielmehr für den Fall einer ein- gehenderen Prüfung aufbewahrt werden. Grund- sätzlich gilt eine Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren für sämtliche Belege betrieblicher Einnah- men und Ausgaben sowie sechs Jahre für alle weiteren steuerlich relevanten Unterlagen. Eine während des Geschäftsjahres ordentlich geführte Buchhaltung oder eine Steuerberatung können den Prozess der Erstellung und Abgabe von Steu- ererklärungen erheblich vereinfachen. ■ Der Autor Moritz Bocks ist Steu- erberater, Wirtschafts- prüfer und Partner im Düsseldorfer Büro der Wirtschaftskanzlei Adavant Beiten. Er beschäftigt sich für seine nationalen und internationalen Klien- ten unter anderemmit Fragen zu Steuerthe- men und Corporate Finance. Melina Hanisch, IHK-Fachreferentin Start-ups und Finanzierung Tel.: 030 / 315 10-527 melina.hanisch@berlin. ihk.de Textquelle Die Originalversion des Beitrags liegt auf gruenderszene.de (kostenpflichtig) einen starken Einfluss auf die steuerliche Behand- lung. So erfolgt die Besteuerung des anteiligen Unternehmensgewinns bei Personengesellschaf- ten wegen des Transparenzprinzips unmittelbar auf der persönlichen Ebene des Gründers oder der Gründerin, imRahmen seiner oder ihrer Einkom- mensteuererklärung. Dabei wird die Besteuerung auch dann durchgeführt, wenn die Gewinne nicht entnommen, sondern reinvestiert werden. Unabhängig vom Transparenzprinzip ist die Personengesellschaft Subjekt der Gewerbe- steuer, sodass auf dieser Ebene eine Belastung mit Gewerbesteuer erfolgt. Diese wird jedoch grundsätzlich im Rahmen der Einkommensteu- ererklärung auf die Einkommensteuer angerech- net. Kapitalgesellschaften sind hingegen vollum- fänglich eigenständige Steuersubjekte, bei denen neben der Gewerbesteuer noch die Körperschaft- steuer anfällt. Ausschüttungen der Gewinne an natürliche Personen unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer (sogenannte Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent). Steuerliche Registrierung nicht vergessen Jedes Unternehmenmuss zunächst beimFinanz- amt steuerlich erfasst werden. Hierfür ist ein Fra- gebogen auszufüllen, in dembeispielsweise Anga- ben zu den Gesellschafterinnen und Gesellschaf- tern, dem voraussichtlichen Gewinn oder dem Sitz des Unternehmens einzutragen sind. Erst nach Übermittlung des Fragebogens wird die Steuernummer vergeben, die für das Ausstel- len von Rechnungen an die Kundschaft benötigt wird. Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung sollte daher schnellstmöglich abgegeben werden (Frist: ein Monat nach Gründung). Die Prognose für den geplanten Gewinn des Geschäftsjahres und des Folgejahres sollte gut überlegt sein, da auf dieser Basis unterjährige Steuervorauszahlungen vom Finanzamt fest- gesetzt werden. Anfängliche Gewinne sind bei Start-ups in der Regel eher unüblich, sodass dort in diesen Fällen – sofern voraussichtlich zutref- fend – eine Null angegeben werden sollte. Dane- benmüssen Gewerbetreibende ihr Gewerbe auch bei der Gewerbestelle ihrer Stadt anmelden. Ausnahmen nur in Einzelfällen ratsam Unternehmerinnen und Unternehmer, deren hochgerechneter Umsatz im Gründungsjahr 22.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten wird, können sich von der Umsatzsteuer befreien Der 2. Teil des Beitrags erscheint in der November-Ausgabe FOTOS: IMAGO IMAGES/WESTEND61, FOTOSTUDIO CHARLOTTENBURG 61 IHK BERLIN  |  BERLINER WIRTSCHAFT 10 | 2021 SERVICE | Gründerszene

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