Berliner Wirtschaft Juni 2021

Seit dem 1. Mai sind Unternehmen wieder gesetzlich verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung Insolvenz anzumelden von Melanie Schindler Antragspflicht greift wieder W egen der Corona-Pandemie war die Insolvenzantragspflicht lange ausge- setzt, seit dem 1. Mai gilt sie wieder. Das heißt, die Ausnahmeregelung für Unternehmen, die pandemiebedingt in eine Not- lage geraten waren und deren Auszahlung der Corona-Hilfen noch ausstand, ist damit ausgelau- fen. Das sind die wichtigsten Punkte, die Unter- nehmen inwirtschaftlichen Schwierigkeiten jetzt beachten müssen: Was muss ein Unternehmer bereits vor Insolvenzreife beachten? Für einen Geschäftsleiter besteht die Pflicht zu einem laufenden Krisenmonitoring. Wenn Zah- lungsunfähigkeit droht, muss der Geschäftsführer diese den Gesellschaftern anzeigen sowie Gegen- maßnahmen ergreifen und dokumentieren. Wann muss ein Unternehmen einen Insolvenzantrag stellen? Ein Unternehmen ist gesetzlich verpflichtet, Insolvenz anzumelden, wenn es zahlungsunfä- hig ist, d. h. 90 Prozent der fälligen Zahlungen nicht innerhalb von drei Wochen begleichen kann. Insolvenzantragspflicht besteht ebenfalls bei Überschuldung, d. h., wenn die Verbindlich- keiten nicht durch das Vermögen gedeckt sind – es sei denn, es liegt eine positive Fortführungs- prognose für die nächsten zwölf Monate (bzw. vier Monate bei pandemiebedingter Überschul- dung) vor. Welche Unternehmen müssen innerhalb welcher Frist Insolvenz beantragen? Kapitalgesellschaften (z. B. UG (haftungsbe- schränkt), GmbH, AG) und Personengesellschaf- ten ohne natürliche Person als unbeschränkt haftenden Gesellschafter (z. B. GmbH & Co. KG) müssen spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. sechs Wochen nach Feststellung der Überschuldung einen Insolvenz- antrag stellen. Welche Folgen hat ein nicht rechtzeitig gestellter Insolvenzantrag? Es drohen Fremdanträge zur Insolvenzanmel- dung von Gläubigern, insbesondere von Finanz- amt und Krankenkassen. Ein schuldhaft verzö- gerter Insolvenzantrag kann zudem straf- und haftungsrechtliche Konsequenzen für den Unter- nehmer bedeuten.   ■ Juristische Hilfe Im Krisenfall hilft ein Fachanwalt: berliner- anwaltsverein.de/anwalts- suche Unterstützung Informationen und Hilfestellung zum Thema: ihk-berlin.de/notfall- insolvenz Co-Autoren Die Anwälte Dr. Benedikt de Bruyn, GT Restructu- ring, und Jan Heckmann, Kanzlei Heckmann, haben bei der Formulierung der Antworten mitgewirkt. Wenn die wirtschaftliche Entwicklung kontinuierlich nach unten zeigt, ist die Insolvenz meist unvermeidlich FOTO: GETTY IMAGES/ANDRIY ONUFRIYENKO SERVICE | Insolvenzrecht 60 IHK BERLIN  |  BERLINER WIRTSCHAFT 06 | 2021

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