Berliner Wirtschaft Mai 2021

Wettbewerbsfragen, Arbeitsrecht, Umsatzsteuer, Zoll – das Geschäftsfeld Service und Beratung der IHK unterstützt die Unternehmen auf vielen Gebieten. Im 14. Teil der Serie geht es um das Gewerbemietrecht von Florentine Füg Wieso? Weshalb? Warum? Wer die IHK nicht fragt … Florentine Füg, Rechtsreferentin Vertragsrecht Tel.: 030 / 315 10-533 florentine.fueg@ berlin.ihk.de Experten bieten Rat und Tat Beim IHK-Geschäftsfeld Service und Beratung erhalten Unternehmen wichtige Informationen. Das sind einige der Ansprechpartner: M it welchen Fragen rich- ten sich IHK-Mitglie- der an die Fachbe- rater? Und wie gehen diese vor, damit Unternehmer schnell relevante Informatio- nen erhalten? Hierum geht es in unserer Serie. Das Themenspektrum reicht von Arbeitsschutz bis Zollverfahren, vom Standard- bis zum Spezi- alfall. Heute geht es um das Gewerbemietrecht, in Coro- na-Zeiten von besonderer Relevanz. Mittwoch, 14.23 Uhr. Das Telefon klin- gelt, ein Unternehmer sagt: „Vielleicht wissen Sie schon, worum es geht.“ Ich entgegne: „Hmm, Sie möchten wissen, ob Sie Ihren Mietzins reduzie- ren können?“ „Treffer! Sie wussten es ja wirklich. Wie kann das denn sein?“, fragt das Mitglied. „Die Frage höre ich in letzter Zeit häufiger. Das hängt mit der neuen Vermutungsregelung, die sich auf Paragraph 313 BGB bezieht, zusammen“, antworte ich. „Kann ich denn nun die Miete reduzieren oder nicht?“, möchte unser Mitglied wissen. Doch ganz so einfach ist die Angelegenheit nicht. Der Paragraph 313 BGB regelt die Störung der Geschäftsgrundlage, was zu einer Vertrags- anpassung führen kann. Damit es dazu kommt, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein. Diese werden auch reales, hypothetisches und norma- tives Element genannt. Nach der neuen Rege- lung wird lediglich vermutet, dass das reale Element vorliegt. Hie- ran wird momentan ohnehin nicht wirklich gezweifelt. „Die Schwierigkeiten lie- gen im normativen Ele- ment“, beende ich meine Ausführungen. Ungläu- big fragt mich unser Mit- glied, was die Vermu- tungsregelung bringen soll. „Nun ja, in der Geset- zesbegründung steht, dass die Verhandlungsposition der Mietenden gestärkt werden soll und zugleich an die Verhand- lungsbereitschaft beider Parteien appel- liert wird. Im Idealfall werden einvernehmli- che, faire Lösungen gefunden.“ „Einvernehmlich und fair, das klingt gar nicht schlecht“, resümiert unser Mitglied. Reales Element Umstände, die Grundlage des Vertrags sind, müssen sich nach Vertrags- schluss schwerwiegend verändert haben. Hypothetisches Element Die Parteien müssten den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen haben, wenn sie die Änderung vorausgesehen hätten. Normatives Element Das Festhalten am unveränderten Vertrag muss für den einen Teil unzumutbar sein. Dazu wird später im Jahr ein richtungsweisendes Urteil erwartet. ILLUSTRATION: GETTY IMAGES/ENIS AKSOY; FOTO: FOTOSTUDIO CHARLOTTENBURG Serie Die alltäglichen Fälle der IHK Folge 14 Gewerbemietrecht Corona-Verordnungen Mit Blick auf die besonderen Heraus- forderungen durch die Pandemie gibt es einige Neuregelungen: ihk-berlin.de/corona Florian Köhler, Internationales Vertragsrecht Tel.: 030 / 315 10-262 florian.koehler@ berlin.ihk.de Sabine Beaucaire, Fachbetreuerin Unternehmenssicherung Tel.: 030 / 315 10-585 sabine.beaucaire@ berlin.ihk.de Lidija Piasek, Rechtsreferentin Arbeitsrecht Tel.: 030 / 315 10-208 lidija.piasek@ berlin.ihk.de SERVICE | Beratung 62 IHK BERLIN  |  BERLINER WIRTSCHAFT 05 | 2021

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