Berliner Wirtschaft Mai 2021

Um die Transformation der Wirtschaft zu fördern, wird die steuerrelevante Nutzungsdauer digitaler Anlagegüter von drei Jahren auf ein Jahr verkürzt von Antje Maschke Computer sofort abschreiben Lieferschwellen der Mitgliedstaaten durch eine einheitliche EU-weite Grenze von 10.000 Euro ersetzt. Bei der Beurteilung des Leistungsorts im Besteuerungszeitraum 2021 sind die relevanten sonstigen Leistungen und innergemeinschaftli- chen Fernverkäufe einzubeziehen, die imKalen- derjahr 2020 und im ersten Halbjahr 2021 ausge- führt wurden. Eine zeitanteilige Aufteilung der Geringfügigkeitsschwelle ist im Kalenderjahr 2021 nicht vorzunehmen. Zum Mehrwertsteuer-Digitalpaket gehört auch die Einführung besonderer Besteuerungs- verfahren, §§ 18i, 18j, 18k UStG-neu. Die bisherige Sonderregelung Mini-One-Stop-Shop, die u. a. für auf elektronischemWeg erbrachte Dienstleistun- gen an Privatkunden in der EU gilt, wird zum One-Stop-Shop (OSS) ausgeweitet und umfasst künftig sämtliche grenzüberschreitende Dienst- leistungen, die von einem in einemEU-Mitglied- staat oder Drittland ansässigen Unternehmer an einen Privatkunden am Ort des Verbrauchs erbracht werden. Aus MOSS wird also OSS. Auch innergemeinschaftliche Fernverkäufe sowie die Umsätze der Betreiber elektronischer Schnittstel- len (z. B. Online-Marktplatz), die unter die Lie- ferkettenfiktion fallen, werden vom OSS erfasst. Umsatzsteuer kann zentral gezahlt werden Zudem wird die Sonderregelung Import-One- Stop-Shop (IOSS) für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen mit einem Sachwert von bis zu 150 Euro einge- führt. Wird dieser zur Erklärung der Umsätze genutzt, ist die Einfuhr von Waren nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG-neu unter weiteren Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Gleichzeitig entfällt die gene- relle Befreiung von Einfuhren von geringemWert (Kleinsendungen bis maximal 22 Euro) von der Einfuhrumsatzsteuer. Durch die Sonderregelungen OSS und IOSS wird es Unternehmern ermöglicht, ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der EU geschuldete Umsatzsteuer zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu erklären und zu zahlen. Die Teilnahme an den Sonderregelungen OSS und IOSS können Unternehmer auf elektronischem Weg beim BZSt (BZStOnline-Portal) beantragen. Dies ist seit dem 1. April 2021 mit Wirkung zum 1. Juli 2021 möglich und gilt einheitlich für alle Staaten der EU. Damit lässt sich die Registrierung imEU-Ausland vermeiden. Bei der Steueranmel- dung ist aber weiterhin das jeweilige ausländische Umsatzsteuerrecht zu beachten. ■ B ereits im Januar hatten sich die Minister- präsidenten der Länder auf eine Sofort- abschreibung digitaler Anlagegüter wie Computer-Hard- und Software verstän- digt, um Anreize für die digitale Transforma- tion der Wirtschaft und die nötigen Investitio- nen in Homeoffice-Arbeitsplätze zu setzen. Die Finanzverwaltung verkürzt nun per Schreiben (BMF, 26.2.2021, IV C 3 - S 2190/21/10002 :013) die steuerlich zugrunde zu legende Nutzungsdauer von Computern und Software ab dem Veranla- gungszeitraum 2021 von drei Jahren auf ein Jahr. Im Ergebnis läuft dies auf eine Sofortabschrei- bung von Computerhardware einschließlich der dazugehörenden Peripheriegeräte und der erfor- derlichen Software hinaus. Dazu gehören: ➝ Desktop-Computer ➝ Notebook-Computer (z. B. Tablet, Slate, mobiler Thin-Client) ➝ Desktop-Thin-Client ➝ (mobile) Workstation ➝ Small-Scale-Server ➝ Dockingstation ➝ externes Netzteil ➝ Peripheriegeräte wie Tastatur oder Headset ➝ externe Speicher (Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, USB-Stick, Streamer) ➝ Ausgabegeräte (z. B. Beamer, Plotter, Head- set, Lautsprecher, Monitor oder Display) ➝ Drucker. Der Begriff der Software ist in dem BMF-Schrei- ben weit gefasst. Alle Standardanwendungen sowie individuell abgestimmte Anwendungen (ERP-Software, Software für Warenwirtschafts- systeme etc.) sind begünstigt. ■ 59 IHK BERLIN  |  BERLINER WIRTSCHAFT 05 | 2021 SERVICE | Steuern Antje Maschke, IHK-Rechtsreferentin Steuerrecht Tel.: 030 / 315 10-280 antje.maschke@ berlin.ihk.de

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