Berliner Wirtschaft Januar/Februar 2023

3. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbetrieb von über Euro 50.000,00 bis Euro 100.000,00 102,40 Euro 4. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbetrieb von über Euro 100.000,00 bis Euro 200.000,00 204,80 Euro 5. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbetrieb von über Euro 200.000,00 bis Euro 400.000,00 384,00 Euro 6. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbetrieb von über Euro 400.000,00 bis Euro 800.000,00 665,60 Euro 7. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbetrieb von über Euro 800.000,00 bis Euro 1.500.000,00 1.280,00 Euro 8. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbetrieb von über Euro 1.500.000,00 bis Euro 3.000.000,00 2.560,00 Euro 9. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbetrieb von über Euro 3.000.000,00 bis Euro 5.000.000,00 3.840,00 Euro 10. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbetrieb von über Euro 5.000.000,00 bis Euro 10.000.000,00 5.120,00 Euro 11. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbetrieb von über Euro 10.000.000,00 7.680,00 Euro 12. allen IHK-Mitgliedern, die zwei der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen: • mehr als Euro 20 Mio. Bilanzsumme • mehr als Euro 40 Mio. Umsatz • mehr als 250 Arbeitnehmer auch wenn sie sonst nach B. II. 1-11 zu veranlagen wären 10.240,00 Euro Die vorstehende Wirtschaftssatzung 2023 wird hiermit ausgefertigt und im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht. Berlin, 14. Dezember 2022 IHK Berlin 1) Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1067) geändert worden ist. 2) Satzung der Industrie- und Handelskammer zu Berlin in der Fassung vom 19. Januar 1970 (ABl. S. 256), die zuletzt am 21. September 2022 (ABl. 2022, S. 2925) geändert wurde. 3) Beitragsordnung der Industrie- und Handelskammer zu Berlin in der Fassung vom 12. Januar 2018 (ABl. S. 925). Auf diesen Grundbetrag wird eine evtl. zu entrichtende Umlage bis zum Betrag von Euro 6.400,00 angerechnet. Übersteigt die Umlage Euro 6.400,00, werden diese Gewerbetreibenden entsprechend ihren Gewerbeerträgen in die jeweilige Grundbeitragsstaffel eingeordnet. 13. Als Umlagen sind zu erheben 0,17 % des Gewerbeertrages bzw., falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, des Gewinns aus Gewerbetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von Euro 15.340,00 für das Unternehmen zu kürzen. III. Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2023 1. Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Bemessungsjahr 2023 nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK Berlin zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben. Die Regelung findet entsprechende Anwendung auf den Umsatz, die Bilanzsumme und die Zahl der Arbeitnehmer. 2. Der Bescheid regelt die grundsätzliche Beitragspflicht abschließend und nur die Höhe des Beitrags vorläufig. Sobald der Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb für das jeweilige Bemessungs- jahr vorliegt, wird ein berichtigter Bescheid erlassen. Entsprechend werden Beitragsanteile nachgefordert oder erstattet. Der korrigierte Bescheid regelt nur die Korrektur der Höhe des jeweiligen Beitrags. 3. Soweit ein Nichtkaufmann die Anfrage der IHK Berlin nach der Höhe des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht beantwortet hat, wird eine vorläufige Veranlagung nur zum Grund- beitrag gemäß B. II 1. a) durchgeführt. Der Präsident Sebastian Stietzel Der Hauptgeschäftsführer Jan Eder Berliner Wirtschaft 01-02 | 2023

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