Berliner Wirtschaft Januar/Februar 2023

Wirtschaftssatzung der Industrie- und Handelskammer zu Berlin für das Geschäftsjahr 2023 b. beitrag a. wirtschaftsplan Der Wirtschaftsplan wird 1. im Erfolgsplan mit Erträgen in Höhe von 54.868.600,00 Euro Betriebserträge 54.792.200,00 Euro + Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens 66.000,00 Euro + Erträge aus Zinsen und ähnlichen Erträgen 10.400,00 Euro Aufwendungen in Höhe von 68.392.200,00 Euro Betriebsaufwand 66.729.300,00 Euro + Zinsen und ähnliche Aufwendungen 1.647.500,00 Euro + Steuern vom Einkommen, sonstige Steuern 15.400,00 Euro Ergebnisvortrag 8.980.100,00 Euro Abnahme des sonstigen Eigenkapitals 4.543.500,00 Euro (inkludiert die Verwendung der nicht benötigenden BWC Vorsorge von 604.556,05 Euro im Rahmen der Instandhaltungsvorsorge) 2. im Finanzplan mit Investitionseinzahlungen in Höhe von 4.998.800,00 Euro Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Finanzanlagevermögens 4.998.800,00 Euro + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens 0,00 Euro Investitionsauszahlungen in Höhe von 8.012.000,00 Euro Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen 791.000,00 Euro + Auszahlungen für Investitionen des immateriellen Anlagevermögens 221.000,00 Euro + Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen 7.000.000,00 Euro festgestellt. I. Beitragsbefreiungen 1. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuer- gesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuer- messbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuer- gesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb Euro 5.200,00 nicht übersteigt. 2. Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbe- steuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr Gewinn aus Gewerbe- betrieb Euro 25.000,00 nicht übersteigt. II. Als Grundbeiträge sind zu erheben von 1. Nichtkaufleuten a. mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn von bis Euro 15.000,00 25,60 Euro b. mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn von über Euro 15.000,00 bis Euro 30.000,00 38,40 Euro c. mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn von über Euro 30.000,00 bis Euro 50.000,00 64,00 Euro soweit nicht die Befreiung nach B. I. eingreift. 2. Kaufleuten mit einem Verlust oder einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb bis Euro 50.000,00 64,00 Euro Die Vollversammlung der IHK Berlin hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2022 gemäß § 3 Absatz 2, 3 und 7a und § 4 Satz 2 Ziffer 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe c) und d) der Satzung der IHK Berlin 2 und § 1 Absatz 3 der Beitragsordnung der IHK Berlin 3 folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2023 (1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023) beschlossen: SERVICE | Wirtschaftssatzung | 58

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