Berliner Wirtschaft Januar/Februar 2024

Wirtschaftssatzung der Industrie- und Handelskammer zu Berlin für das Geschäftsjahr 2024 Die Vollversammlung der IHK Berlin hat in ihrer Sitzung am 13. Dezember 2023 gemäß § 3 Absatz 2, 3 und 7a und § 4 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG)1 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe c) und d) der Satzung der IHK Berlin2 und § 1 Absatz 3 der Beitragsordnung der IHK Berlin3 folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2024 (1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024) beschlossen: Der Wirtschaftsplan wird 1. im Erfolgsplan mit Erträgen in Höhe von 65.746.900,00 Euro (Betriebserträge 63.917.900,00 Euro + Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens 1.829.000,00 Euro + Erträge aus Zinsen und ähnlichen Erträgen 0 Euro) Aufwendungen in Höhe von 72.596.500 Euro (Betriebsaufwand 72.214.300,00 Euro + Zinsen und ähnliche Aufwendungen 366.800,00 Euro + Steuern vom Einkommen, sonstige Steuern 15.400,00 Euro) Ergebnisvortrag 5.258.700,00 Euro Abnahme des sonstigen Eigenkapitals 1.590.900,00 Euro 2. im Finanzplan mit Investitionseinzahlungen in Höhe von 3.989.800,00 Euro (Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Finanzanlagevermögens 3.989.800,00 Euro + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens 0,00 Euro) Investitionsauszahlungen in Höhe von 1.305.565,00 Euro (Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen 892.300,00 Euro + Auszahlungen für Investitionen des immateriellen Anlagevermögens 260.000,00 Euro + Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen 153.265,00 Euro) festgestellt. b. beitrag a. wirtschaftsplan I. Beitragsbefreiungen 1. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb Euro 5.200,00 nicht übersteigt. 2. Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr Gewinn aus Gewerbebetrieb Euro 25.000,00 nicht übersteigt II. Als Grundbeiträge sind zu erheben von 1. Nichtkaufleuten a. mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn von bis Euro 15.000,00 Euro Euro 25,60 b. mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn von über Euro 15.000,00 bis Euro 30.000,00 Euro 38,40 c. mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn von über Euro 30.000,00 bis Euro 50.000,00 Euro 64,00 soweit nicht die Befreiung nach B. I. eingreift. 2. Kaufleuten mit einem Verlust oder einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb bis Euro 50.000,00 Euro Euro 64,00 SERVICE | Wirtschaftssatzung | 58

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