Berliner Wirtschaft Januar/Februar 2024

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Gewerbe jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, die nicht zur Urproduktion, zu den Freien Berufen oder zur bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zu rechnen ist. Die Eigentümerin einer Wohnung hat sich daher mit der Frage an die IHK gewandt, ob es sich bei der kurzweiligen Ist für die Vermietung einer einzelnen Ferienwohnung eine Gewerbeanzeige erforderlich? Ihre frage Von Chris Marc Phung Vermietung des Objekts als Ferienwohnung um eine gewerbliche und mithin bei der zuständigen Behörde anzeigepflichtige Tätigkeit handle oder ob dies noch von der „Verwaltung eigenen Vermögens“ gedeckt sei. Da die Vermietung auch auf die Erwirtschaftung von Gewinnen abzielt, ist im Rahmen einer Gesamtschau zu ermitteln, ob die Tätigkeit nach Art und Umfang der Gewerbeordnung unterliegt. Um die Gewerbsmäßigkeit hinsichtlich der Vermietung von Ferienwohnungen anzunehmen, ist relevant, ob neben dieser zusätzliche Dienstleistungen – insbesondere solche hotelmäßiger Art – angeboten werden, welche nicht zu den gewöhnlichen Formen der Vermietung gehören, wie sie sich unter Privatleuten abspielt. Hierzu zählen Tätigkeiten wie die tägliche Reinigung und Herrichtung des Objekts sowie das Bereitstellen von Frühstück oder Getränken. Zudem kann auch die hotelmäßige Art der Nutzung die Gewerbsmäßigkeit indizieren. Die bloße Lage in einem Feriengebiet hingegen genügt nicht für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit. In diesem Zusammenhang sollte die Wohnung jedoch nicht zusammen mit einer Vielzahl gleichartiger Wohnungen anderer Eigentümer im Rahmen einer einheitlichen und geschlossenen Wohnanlage vermietet werden, da sonst eine hotelmäßige Nutzung anzunehmen sein dürfte. Im vorliegenden Fall dürfte die bloße Vermietung der Wohnung ohne weitere Dienstleistungen nicht dem Gewerbebegriff unterfallen, weshalb die Tätigkeit auch nicht bei der zuständigen Behörde angezeigt werden müsste. ■ Falls keine hotelmäßige Vermietung stattfindet, handelt es sich regel- mäßig nicht um ein Gewerbe. Unsere antwort Chris Marc Phung, Rechtsreferent Gewerberecht Tel.: 030 / 315 10-763 chris.marc.phung@ berlin.ihk.de Vesna Mokorel Kalusa Rechtsreferentin Gewerberecht, Energie- & Umweltrecht Tel.: 030 / 315 10-305 vesna.mokorel-kalusa@ berlin.ihk.de Yasemin Yildirim, Rechtsreferentin Allgemeine Rechtsberatung Tel.: 030 / 315 10-842 yasemin.yildirim@ berlin.ihk.de Das IHK-Geschäftsfeld Service und Beratung ist Anlaufstelle für Berliner Unternehmen. Juristen finden hier Lösungen Serie # 42 Tägliche Fälle aus der Praxis der Unternehmen FOTO: FOTOSTUDIO CHARLOTTENBURG SERVICE | Beratung | 56 Berliner Wirtschaft 01-02 | 2024

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