Berliner Wirtschaft 10/2018

NEUE UNTERNEHMEN & MÄRKTE 61 BERLINER WIRTSCHAFT 10/18 LINK ZUR GRÜNDERSZENE Die komplette Version des Textes gibt es unter: www.gruenderszene.de ternehmen übertragen müssen. Wenn mit der Verwertung einer patentge- schützten Technologie viel Geld ver- dient wird und hinsichtlich der Rech- tekette nicht sorgfältig gearbeitet wor- den ist, kann es sein, dass Personen, die an der Entwicklung der Technologie be- teiligt waren, einen Streit über die Ei- gentumsrechte an den Patenten begin- nen. Diese ungeklärte Situation kann in einer Verhandlung etwa über den Ver- kauf des Unternehmens zum Deal- breaker werden. Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt Einer der häufigsten Gründe für die per- sönliche Haftung des GmbH-Geschäfts- führers ist die Insolvenzverschleppung, alsodieverspäteteStellungdesInsolvenz- antrags. Start-ups scheuen sich davor, einen Insolvenzantrag zu stellen, und versuchen auch in aussichtslosen Situ- ationen, das Ruder noch herumzureißen. Über die rechtlichen Implikationen ihres Handelns müssen Unternehmer sich vorher genau informieren Der Geschäftsführer hat jedoch späte- stens drei Wochen nach Eintritt der Zah- lungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft zwingend die Eröff- nung eines Insolvenzverfahrens zu be- antragen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist strafbar (nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 GmbHG). Die drei Wochen sind eine Höchstfrist, die nur ausgenutzt werden kann, solange mit einer erfolgreichen Sanierung innerhalb der Frist zu rech- nen ist. Wenn sich ein Gründer nicht si- cher ist, ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, sollte er die Auskunft eines spezialisierten Rechtsan- walts oder eines Steuerberaters einho- len. Das gilt insbesondere auch für posi- tive Fortführungsprognosen, auf die sich viele Start-ups später berufen wollen. Ein weiteres Problem von Start-ups sind Streitigkeiten imGründerteamohne Lösungsmöglichkeiten im Gesellschaf- tervertrag. Insbesondere bei haftungs- beschränkten Unternehmergesellschaf- ten, die mit der Mustersatzung gegrün- det worden sind, können entsprechende Probleme auftreten. Ein Gründer sollte davon ausgehen, dass es in jedem Start- up zu einem Gesellschafterstreit kom- men wird – mir ist kein Fall bekannt, in dem es nicht zu Diskussionen zwischen den Gesellschaftern kam. Man sollte da- her immer mit einem Vertrag gründen, der Regelungen zum Streit zwischen den Gesellschaftern enthält. Datenschutzrichtlinie nicht berücksichtigt Nach meiner Einschätzung sind 80 Pro- zent der Geschäftsmodelle von Start- ups nicht datenschutzkonform. Mit den Änderungen, die durch die Daten- schutz-Grundverordnung im Mai 2018 eingetreten sind, hat sich dieses Problem noch einmal verschärft. Auf meine Nach- frage haben mir die meisten Start-ups geantwortet, dass ihr Geschäftsmodell datenschutzkonform sei. Das war aber in Wirklichkeit so gut wie nie der Fall. Manchmal war damit nur gemeint, dass das Start-up auf der Webseite ei- ne Datenschutzerklärung vorhielt. Dies ist aber nur ein kleiner Aspekt. Um ein datenschutzgerechtes Geschäftsmodell zu entwickeln, benötigen Sie in der Re- gel professionelle Hilfe. ‹ Der Autor ist Rechtsanwalt bei der Hamburger Kanzlei Grenius

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