Berliner Wirtschaft 4/2020

D er klassische Arbeitnehmer, dermorgens umneunUhr in sein Büro geht und nach acht Stunden Arbeit wieder nach Hause kommt, wird immer seltener. Örtlichfle- xibles Arbeiten undArbeitszeitsouveränität sind invielenBranchenundbei nahezu jedemStart-up an der Tagesordnung. Die Arbeitnehmerschutzvorschriften gelten aber weiterhin: So darf nach demArbeitszeitge- setz(ArbZG)einArbeitnehmernichtmehralsacht Stunden amTag, in Ausnahmefällen bis zu zehn Stundenarbeiten (§ 3ArbZG). Auch ist Arbeitenan Sonn- und Feiertagen in den meisten Branchen verboten. Und esmuss einemindestens elfstün- dige Ruhepause eingehaltenwerden (§ 4 ArbZG). Wer also um 23 Uhr noch eine E-Mail schreibt, darf sich erst amnächstenMorgen umkurz nach zehnwieder der Arbeit widmen. Wer am regne- rischen Sonntag eine Präsentation erstellenwill, damit er am sonnigen Montag in den Stadtpark fahren kann, darf dies ebenfalls nicht. Dass sich daran inDeutschland in absehbarer Zeit etwas ändern wird, steht nicht zu befürch- Örtlich und zeitlich flexibles Arbeiten setzt sich immer mehr durch. Crowdworker etwa liefern Essen aus oder gestalten Webseiten – die Rechte von Arbeitnehmern haben sie nicht, wie ein aktuelles Urteil untermauert von Prof. Dr. Michael Fuhlrott Crowdworker sind keine Arbeitnehmer Aus vielen Puzzleteilen entsteht ein Ganzes: Crowdworker erledigen ihre Aufträge im Alleingang SERVICE | Gründerszene

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