Berliner Wirtschaft 4/2019

54 berliner wirtschaft 04 / 2019 n Vorbereitung auf den Austritt Großbri- tanniens aus der Europäischen Union hat die britische Regierung schon Mitte des vergangenen Jahres den European Union Withdrawal Act 2018 verabschiedet, durch den bisheriges EU-Recht unverändert in nationa- les englisches Recht umgewandelt wird. Das gilt jedoch nicht für EU-weite Schutzrechte. Sie verlie- ren mit dem Brexit ihre Schutzwirkung in Groß- britannien (GB). Die gute Nachricht: Auch die bri- tische Regierung hat diese Schutzlücke nicht über- sehen und gesonderte Regelungen dafür auf den Weg gebracht. Patente – zum Glück europäisch Die Schutzrechte, die vom Brexit nicht betroffen sind, sind die europäischen Patente. Sie gelten auch nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU unverändert fort. Grund dafür ist, dass das eu- ropäische Patent kein EU-Patent ist. Es wird durch das Europäische Patentamt erteilt, welches keine EU-Institution ist, sondern eine unabhängige in- ternationale Organisation auf der Basis eines in- ternationalenVertrages, des Europäischen Patent- übereinkommens. Zwar sind Patente vom Brexit nicht betroffen, weil sie nicht an die EU gekoppelt sind, doch müssen Unternehmer vor allem im Bereich der Markenrechte darauf achten, ob ihre Geschäfte durch die Regelungen abgedeckt sind von Beeke Schmidt Schutzrechte ohne Wirkung? service / Brexit Urheberrechte – 28-mal national ImBereich des Urheberrechtswerden sich die Än- derungen im Rahmen halten, da es bislang kein einheitliches unionsweites Urheberrecht gibt, son- dern nur 28 größtenteils harmonisierte nationale Rechte. Die von GB regelmäßig in nationales Recht umgesetzten EU-Richtlinien zum Urheberrecht werden als „aufrechterhaltenes EU-Recht“ beibe- halten. Einige Regelungen gehen jedoch darüber hinaus, in diesen Bereichenwerden durchaus Ver- änderungen spürbar werden. Britische Verbrau- cher werden das vor allem dann merken, wenn sie während einer Reise in die EU ihre Lieblings- serie streamen wollen und nicht können. Denn die Portabilität der Online-Content-Dienste wie Netflix oder Sky gilt nach dem Brexit für sie nicht mehr. Unternehmen müssen beachten, dass die Leistungsschutzrechte der in GB ansässigen Da- tenbank- und Filmhersteller nicht mehr in der EU gelten. In diesen Fällen wäre es eine Überlegung wert, den Sitz in die EU zu verlegen. Markenrechte – am stärksten betroffen Die größten Auswirkungen wird der Brexit auf Markenrechte haben. Nach einigen Unklarheiten I FOTOS: PRIVAT, GETTY IMAGES/JUSTIN TALLIS Beeke Schmidt IHK-Bereich Weiterbildung & Unternehmenssicherung beeke.schmidt@berlin.ihk.de

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