Berliner Wirtschaft 3/2019

55 berliner wirtschaft 03 / 2019 service / Arbeitnehmerfreizügigkeit Für Mitarbeiter eines ausländischen Herstel- lers oder Lieferanten, die befristet nach UK ent- sandt werden, ist es bereits möglich, als „Besu- cher“ nach Großbritannien zu kommen, um z. B. Ausrüstung, Computersoftware oder -hardware zu installieren, zu demontieren, zu reparieren, zu warten oder zu beraten, wenn das Unternehmen einen Kauf-/Liefer-/Leasingvertrag mit einer bri- tischen Firma oder Organisation hat, ohne dass ein Arbeitsvisum erforderlich ist. „EU-Bürger in die- sem Szenariowerdenwahrscheinlich auch in Zu- kunft von dieser Bestimmung profitieren können, wie es derzeit Nicht-EU-Bürger tun“, so Hoppe. Aufenthaltsrecht in Deutschland Was das Aufenthaltsrecht britischer Staatsangehö- riger in Deutschland angeht, werden diese zukünf- tig einen Aufenthaltstitel oder anderen Nachweis ihrer Legitimation benötigen. Das Landesamt für Bürger und Ordnungsangelegenheiten (LABO) in Berlin informiert auf seinerWebseite berlin.de/labo unter dem Begriff „Brexit“ über die aufenthalts- rechtlichen Folgen. Für britische Staatsbürger, die bereits hier leben, hat die Ausländerbehörde Ber- lin eine Seite eingerichtet, bei der sie online einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel stellen können. Bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde blei- benAufenthalt undAusübung der Erwerbstätigkeit erlaubt. „Berliner Unternehmen sollten ihre briti- schenMitarbeiter auf diese Seite hinweisen und ih- nen empfehlen, die Registrierung vorzunehmen“, rät MaximKempe, IHK-Experte fürAusländerrecht. Britischen Mitarbeitern, die dauerhaft in Deutschland bleiben wollen, empfiehlt Christoph von Planta, Rechtsanwalt für Migrationsrecht und Referent auf der Veranstaltung des Berliner An- waltsvereins, noch bis zum 29. März einen Antrag auf Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaa- tigkeit zu stellen. Dann könnten sie ausnahmswei- se davon profitieren, dass die Rechtslage zumZeit- punkt der Antragstellung – UK noch EU-Mitglieds- staat – und nicht die zum Zeitpunkt der Entschei- dung – UK Drittstaat – maßgeblich sein soll. Wichtiger Wirtschafts- standort: London, bald nicht mehr Teil der Europäischen Union Berlin und der Brexit Neben den wirtschaftspolitischen Konsequenzen für Berlin geht es um die Aspekte, die zu beachten sind. Dazu gehören Themen wie Zoll, Produktanforderungen, Ver- träge mit britischen Geschäfts- partnern und Gesellschaftsrecht. Brexit-Checkliste Die IHK Berlin hat einen 17-Punk- te-Katalog zusammengestellt, mit dem Unternehmer kontrollie- ren können, ob sie alle Teilaspekte des Brexits berücksichtigt haben. Das Spektrum reicht von Berufs- bildung bis Warenverkehr. Regelmäßige Information Für Unternehmer, die aktuell über Angebote der IHK zum Brexit auf dem Laufenden gehalten werden möchten, hat die IHK einen Infor- mationsservice eingerichtet. Über die Website können Interessierte sich anmelden. 1 2 3 Informationen und Services zum Brexit Die IHK Berlin hält auf ihrer Website Erläuterungen zum Austritt und konkrete Tipps für Unternehmen bereit FOTOS: FOTOSTUDIO CHARLOTTENBURG Florian Köhler IHK-Experte für Arbeitsrecht florian.koehler@ berlin.ihk.de Maxim Kempe IHK-Experte für Ausländerrecht maxim.kempe@ berlin.ihk.de Visa-Arten Die britische Regierung informiert über Vi- sa-Arten und stellt dort auch die entsprechen- den Unterlagen bereit: gov.uk/check-uk-visa Briten in Berlin Informationen zum Aufenthaltsrecht erteilt das LABO. Dort befindet sich auch die für Einbür- gerung zuständige Ausländerbehörde: berlin.de/labo Zum Thema Brexit bei der IHK ihk-berlin.de/brexit Brexit-Checkliste der IHK ihk-berlin.de/brexit-checkliste Anmeldung zum Info-Service ihk-berlin.de/brexitinfo

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