Berliner Wirtschaft 3/2019

54 berliner wirtschaft 03 / 2019 as Vereinigte Königreich (UK) wird vo- raussichtlich am 29. dieses Monats um Mitternacht die Europäische Union ver- lassen. Noch ist nicht bekannt, unter wel- chen Bedingungen dieser Austritt erfolgenwird. In jedem Fall wird es für Arbeitnehmer, die im Rah- men von Dienstreisen oder Entsendungen im je- weils anderen Land arbeiten, tief greifende Verän- derungen geben. Aufenthaltsrecht imVereinigten Königreich Bei einer Veranstaltung des Berliner Anwalts- vereins Mitte Februar gab Jan Hoppe, Partner bei Fladgate LLP in London, auf Anfrage der IHK den aktuellen Stand zumAufenthaltsrecht in UKwie- der: „Das neue britische Einwanderungssystem wird am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Danach müssen EU-Bürger, die in das Vereinigte König- reich kommen und dort arbeiten wollen, die ent- sprechenden Qualifikationskriterien erfüllen, die auf dem derzeitigen Tier-2-Visasystem für Nicht- EU-Bürger beruhen.“ Wie Hoppe dazu ergänzte, werden jedoch eine Reihe von Änderungen vor- genommen, um auch künftig EU-Bürger aufzu- nehmen. Was die Zeit angeht, die zwischen Bre- Wie auch immer der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union genau aussehen wird – für Menschen, die im jeweils anderen Land arbeiten, wird er tief greifende Veränderungen mit sich bringen von Florian Köhler Brexit in der Arbeitspraxis service / Arbeitnehmerfreizügigkeit xit und Januar 2021 liegt, führte der Wirtschafts- anwalt aus, dass „ die Position der EU-Bürger, die zwischen dem 30. März 2019 und dem 31. Dezem- ber 2020 in dasVereinigte Königreich einreisen, da- von abhängt, ob es eineAustrittsvereinbarung zwi- schen der EU und UK oder aber einen ,harten Bre- xit‘ gibt “. Mit der Austrittsvereinbarung werde die Freizügigkeit bis zum 31. Dezember 2020 fortge- setzt, sodass alle Neuankömmlinge innerhalb die- ses Zeitraums durch das derzeitige EU Settlement Scheme geschützt sind. „In einem No-Deal-Sze- nario“, so Hoppe abschließend, „schlägt die engli- sche Regierung für diejenigen EU-Bürger, die län- ger als drei Monate imVereinigten Königreich blei- ben wollen, eine befristete Aufenthaltserlaubnis vor. Diese wäre dann drei Jahre gültig und kann nicht verlängert werden.“ Für deutsche Staatsangehörige, die bereits jetzt in UK arbeiten und leben, soll es einen besonde- ren Status, den „settled status“ geben, sodass die- se auch nach dem Brexit weiterhin rechtmäßig in UK arbeiten und leben können. Um dies sicherzu- stellen, sollten deutsche Staatsangehörige bis spä- testens 31. Dezember 2020 einen Antrag für die- sen Status stellen. Jan Hoppe Partner beiFladgate LLP In einem No-Deal-Sze- nario schlägt die englische Regierung für EU-Bürger, die länger als drei Monate bleiben wollen, eine befristete Auf- enthaltserlaub- nis von drei Jahren vor. D FOTO: GETTY IMAGES/ALEXANDER SPATARI

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