Berliner Wirtschaft 1/2019

57 berliner wirtschaft 01 / 2019 service / Rechtsänderungen steuern RECHTSQUELLE GILT AB INHALT Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerli- cher Vorschriften (Bekämpfung von Umsatz- steuerbetrug im Internethandel) 1. Januar 2019 Die Neuregelung im UStG verpflichtet Online-Marktplätze, Verkäufe aufzuzeichnen, die Ver- sandhändler über ihre Plattform tätigen. Betreiber dieser Marktplätze müssen die Daten von Unternehmen, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht besteht, vorhalten. Dazu müssen Versandhändler gegenüber dem Betreiber des Marktplatzes nachweisen, dass sie steuerlich registriert sind. Die Betreiber der Marktplätze werden in Haftung genommen, soll- ten Versandhändler ihre Umsätze nicht ordnungsgemäß versteuern, insbesondere wenn die Nachweise über die steuerliche Registrierung nicht vorliegen. § 3a Abs. 5 UStG wird um einen Schwellenwert für elektronische Dienstleistungen an Nicht- unternehmer i. H. v. 10.000 Euro p.a. ergänzt. Wird diese Grenze nicht überschritten, müssen die Dienstleistungen nicht mehr dort versteuert werden, wo der Leistungsempfänger ansässig ist, sondern unterliegen diese wieder der Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Ansässigkeit des leistenden Unternehmers (Ursprungslandprinzip). Bisher muss ertragsteuerlich die private Nutzung eines Dienstwagens mit einem Prozent des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat versteuert werden. Für E-Autos, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden, sinkt dieser Wert auf 0,5 Prozent. Die Neuregelung gilt für alle Elektrofahrzeuge und auch für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge. Der geldwerte Vorteil für eine Überlassung eines betrieblichen Fahr- rads durch den Arbeitgeber muss vom Arbeitnehmer in Zukunft nicht mehr versteuert werden. Auch Jobtickets werden steuerfrei. Schweizer Mehrwert- steuergesetz 1. Januar 2019 Sobald ein Versandhändler mit Kleinsendungen an Endkonsumenten in der Schweiz die Umsatzgrenze von 100.000 CHF (Jahresgrenze, bezogen auf Vorjahr und laufendes Jahr) erreicht, wird der ausländische Versandhändler aufgrund der Verlagerung des Lieferortes in der Schweiz obligatorisch steuerpflichtig. Bei Überschreiten der Schwelle im Jahr 2018 und entsprechender Prognose für 2019 ist daher bis zum 1. Januar 2019 eine Eintragung in das Schweizer MWST-Register (Art. 113 Abs. 1 MWSTG) erforderlich. Sachbezugswert für Verpflegung und Unterkunft 2019 1. Januar 2019 Im Jahr 2019 wird der Monatswert für Verpflegung 251 Euro betragen. Der Monatswert für Unterkunft und Miete wird auf 231 Euro festgelegt. Damit sind ab 2019 für verbilligte oder un- entgeltliche Mahlzeiten an Arbeitnehmer für ein Frühstück 1,77 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen 3,30 Euro anzusetzen. Gesetz zur Umsetzung der zwei- ten Aktionärsrechte- richtlinie Voraussichtlich 2. Quartal 2019 Im HGB und AktG werden eine Verbesserung der Mitwirkung der Aktionäre bei börsenno- tierten Gesellschaften sowie eine Erleichterung der grenzüberschreitenden Information und Ausübung von Aktionärsrechten aufgenommen. Neufassung der Bewachungs- verordnung und Änderung der Gewerbeordnung Ab Juni 2019 Bewachungsunternehmen sollen die Daten zu ihrem Wachpersonal an die Gewerbeämter zukünftig über das neue Bewacherregister melden. Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs Im Laufe des Jahres Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung eines Missbrauchs des bewährten Abmahnrechts sowie zur Verbesserung der Transparenz bei urheberrechtlichen Abmahnungen. E-Privacy-Verordnung (ePVO) Voraussichtlich Ende 2019 Die neue ePVO beinhaltet den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation. Mit Inkrafttreten ersetzt die Verordnung größtenteils das Telekommunikationsgesetz (TKG) und das Telemediengesetz (TMG). Adressaten der neuen Regelungen sind nicht mehr lediglich klassische Telekommunikationsdienste, sondern auch „over-the-top-Dienste“ (OTT) wie Chat-Dienste, Instant Messenger, Internettelefonie oder webbasierte E-Mails. Verordnung zum freien Datenverkehr nicht personen- bezogener Daten Voraussichtlich Ende 2019 Die Verordnung zielt darauf ab, Hindernisse für den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten innerhalb der EU für Unternehmen und öffentliche Behörden zu beseitigen.

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