Berliner Wirtschaft 1/2019

56 berliner wirtschaft 01 / 2019 Service / Rechtsänderungen Neues Jahr, neue Vorschriften Von Brückenteilzeit über das neue Bewacherregister bis zum Verpackungsgesetz: die wichtigsten Rechtsänderungen des Jahres 2019 auf einen Blick recht RECHTSQUELLE GILT AB INHALT Mindestlohngesetz (MiLoG) 1. Januar 2019 Der Mindestlohn steigt stufenweise zum 1. Januar 2019 auf brutto 9,19 Euro und zum 1. Januar 2020 auf brutto 9,35 Euro je Zeitstunde. Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit 1. Januar 2019 Im TzBfG wird neben dem bestehenden Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit (Brückenteilzeit) neu eingeführt. Viertes Sozialgesetzbuch 1. Januar 2019 Das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 für die in einen anderen Mit- gliedstaat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder die Schweiz entsandten Arbeitnehmer ist ab 1. Januar 2019 grundsätzlich für alle Beteiligten verpflichtend. Nur in begründeten Einzelfällen können Arbeitgeber bis zum 30. Juni 2019 die A1-Bescheinigung weiterhin in Papierform beantragen. GKV-Versichertenentlastungs- gesetz (GKV-VEG) 1. Januar 2019 Freiwillig versicherte Selbstständige werden ab dem kommenden Jahr bei den Mindestbei- trägen den übrigen freiwillig Versicherten gleichgestellt. Es gilt dann eine einheitliche Min- destbemessungsgrundlage in Höhe von 1.038,33 Euro. Damit wird der Mindestbeitrag für die Krankenversicherung mehr als halbiert, auf rund 160 Euro im Monat. Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften (BewachRÄndG) 1. Januar 2019 Die Änderung der Gewerbeordnung erlaubt die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Gewer- betreibenden zukünftig auch mithilfe des Verfassungsschutzes. 27. ADR-Änderungsverordnung: Änderungen für den Straßen- transport (ADR 2019) 1. Januar 2019 (Übergangsfrist bis 30. Juni 2019) Für den deutschen Geltungsbereich werden die Änderungen als 27. ADR-Änderungsverord- nung bekannt gemacht. Die Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnen- schiff (GGVSEB) erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt mit der Elften Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (noch im Entwurf). Ab 2019 gelten neue UN-Nummern (3537 bis 3548) für „Gefahrstoffe“ in Gegenständen, Geräten und Maschinen. Diese sind wie- derum mit neuen Sondervorschriften verbunden. Die bisherige UN-Nummer 3363 darf künftig nur für Gegenstände verwendet werden, die gefährliche Stoffe im Rahmen der Grenz- werte für begrenzte Mengen enthalten. Weitere Änderungen sind mit neuen Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks und für den Versand verbunden. Art. 2 und Art. 4 CSR-Richtlinie-Umsetzungs- gesetz (CSR-RL-UG) 1. Januar 2019 Es erfolgen Änderungen im HGB im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen. Neue Versicherungsvermittlungs- verordnung Dezember 2018 Die Ausführungsregelungen zum am 23. Februar 2018 in Kraft getretenen IDD-Umsetzungs- gesetz betreffen u.a. Weiterbildungspflicht, Sachkundenachweis durch gleichgestellte Berufs- qualifikationen und Beschwerdemanagement für Versicherungsvermittler/-berater. Viertes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (UmwG) Voraussichtlich 1. Quartal 2019 Zukünftig wird die Möglichkeit der Umwandlung einer britischen Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland in eine deutsche Personenhandelsgesellschaft und eine Übergangsfrist für Verschmelzungsvorgänge geschaffen. Das UmwG soll in den §§ 122a ff. um Vorschriften über die Hineinverschmelzung von Kapital- gesellschaften auf Personenhandelsgesellschaften ergänzt und die bestehenden Vorschriften sollen entsprechend angepasst werden. Dies soll den vom Brexit betroffenen Unternehmen eine Umwandlung, z. B. in eine KG ermöglichen, an der sich – je nach Kapitalausstattung der betreffenden Gesellschaft – entweder eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt) als persönlich haftender Gesellschafter beteiligen könnte.

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