Gründungsbroschüre Deutsch

69 Betriebsunterbrechungsversicherung Sollte Ihr Betrieb aufgrund besonderer Ereignisse oder Scha- densfälle zwangsweise stillgelegt werden (Wasserschaden, Feuer), übernimmt die Betriebsunterbrechungsversicherung in bestimmtem Rahmen die Kosten bis zur Weiterführung des Betriebes und den Gewinnausfall. SOZIALVERSICHERUNGEN FÜR DIE ARBEITNEHMER Die Sozialversicherungen für die Arbeitnehmer bestehen aus der Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Unfall- versicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung. Sobald ein Arbeitgeber eine Person einstellt, benötigt er un- abhängig von der Höhe des Arbeitsentgeltes eine Betriebs- nummer. Unabhängig von der Beschäftigtenzahl wird nur eine Betriebsnummer je Unternehmen erteilt. Die Betriebs- nummer kann auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit online beantragt werden. Unter dieser Betriebsnummer sind alle Meldungen an die Krankenkasse (z. B. Anmeldung, Abmeldung, Meldung bei Unterbrechung der Beschäftigung, Jahresmeldung zum 31.12., Meldung geringfügig Beschäftigter, etc.) vorzunehmen. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, der Krankenkasse des Arbeitnehmers mitzuteilen, dass dieser mit Ihnen in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Durch die Unfallversicherung wird der Arbeitnehmer gegen Arbeitsunfälle, Wegeunfälle usw. finanziell abgesichert. Träger der Unfallversicherung ist die zuständige Berufsgenossenschaft. Die Beiträge dazu zahlt ausschließlich der Arbeitgeber, der die Arbeitnehmer inner- halb einer Woche nach Einstellung bei der Berufsgenossen- schaft anzumelden hat. Geringfügig oder kurzfristig Beschäf- tigte müssen bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Betriebsnummern­ service der Bundes- agentur für Arbeit  arbeitsagentur.de Einstellung eines Mit- arbeiters – Hinweise für Arbeitgeber  ihk-berlin.de/ mitarbeitereinstellen Minijob-Zentrale  minijob-zentrale.de

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