Gründungsbroschüre Deutsch

31 Grundsätzlich gelten auch hierfür die bereits dargestellten Vorgaben zur Eintragung in die Handwerksrolle. Eine Ausnahme davon stellt der sogenannte unerhebliche handwerkliche Nebenbetrieb dar. Die Meisterpflicht entfällt demnach, wenn die Tätigkeit lediglich in einem unerhebli- chen Umfang ausgeübt wird. Eine weitere Sonderform ist der sogenannte Hilfsbetrieb. Auch dieser ist mit dem Haupt- unternehmen, bei dem der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt, verbunden. Er erbringt seine Leistungen jedoch regelmäßig nicht für Dritte, sondern für das Hauptunternehmen, dem er wirtschaftlich dient. Auch hier kann die Handwerksrollenein- tragung entfallen. Ein Beispiel hierfür ist der Kfz-Händler, der Fahrzeuge zum Zwecke des Wiederverkaufs repariert. Die Meisterpflicht entfällt in diesem Fall, wenn der Handel mit den nicht reparierten Fahrzeugen überwiegt und dem Betrieb sein Gepräge gibt. Abgrenzung zum Handwerk  ihk-berlin.de/ abgrenzunghandwerk

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