Berliner Wirtschaft 6/2018
NEUE UNTERNEHMEN & MÄRKTE 61 BERLINER WIRTSCHAFT 06/18 LINK ZUR GRÜNDERSZENE Der ungekürzte Text ist zu finden unter: www.gruenderszene.de trägt aber weiter das permanente Risiko in sich, jederzeit widerrufen zuwerden. . Vielen Unternehmen fehlt eine Über- sicht über die von ihnen genutzten per- sonenbezogenen Daten. Häufig besteht ein erster Schritt also darin, das rauszu- finden und die gewonnenen Erkennt- nisse zu dokumentieren. Beginnen lässt sich mit folgenden Frage: • Welche Online-Marketing-Prozesse habe ich im Unternehmen? •Bei welchen dieser Prozesse werden personenbezogene Daten verarbeitet? •Wo kommen diese personenbezo- genen Daten her? •An wen werden diese personenbezo- genen Daten weitergegeben? •Mittels welcher Datenbanken und Tools verarbeite ich diese Daten? Als Nächstes sollte für jeden On- line-Marketing-Prozess, der die Verar- beitung personenbezogener Daten be- inhaltet, die Rechtsgrundlage geklärt werden. Hier muss zum einen die be- schriebene Interessenabwägung er- folgen, zum anderenmüssen die vorhan- denen Einwilligungen überprüft werden. Dies gilt auch für bereits in der Ver- Für datenverarbeitende Unternehmen bringt die DSGVO erhebliche Anpassungen mit sich gangenheit eingeholte Einwilligungen, die nur wirksam bleiben, wenn sie den strengeren Anforderungen der DSGVO entsprechen. Beide Prüfungsergebnisse sollten ebenfalls dokumentiert werden. Falls keine Rechtfertigungen gefunden werden, müssen Maßnahmen abgeleitet werden: Heilung oder Löschung. Vertrag mit Dritten schließen Sofern die personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben werden – das be- trifft üblicherweise sämtliche Cloud-An- bieter und Online-Marketing-Dienstleis- ter –, muss mit diesen Dritten ein Auf- tragsverarbeitungs-Vertrag geschlossen werden. Sofern dieser Dritte außerhalb der EU sitzt, sind weitere Schutzmaß- nahmen erforderlich. Da die DSGVO umfangreichere Transparenz- und Informationspflich- ten gegenüber den betroffenen Personen vorsieht, sollten die hierfür genutzten In- formationskanäle – allen voran die Da- tenschutzerklärung sowie die Einwilli- gungstexte – angepasst werden. Die Ar- tikel 12 bis 14 der DSGVO geben hierzu eine gute erste Orientierung. Notwen- dig sind etwa Erläuterungen zur Interes- senabwägung, zum Löschkonzept oder zu den Betroffenenrechten. Die datenverarbeitenden Unterneh- men unterliegen jetzt auch umfangrei- cheren Rechenschafts- und Dokumen- tationspflichten. Da vor allem die Be- troffenenrechte gestärkt wurden, sollten Marketingabteilungen auf Anfragen vor- bereitet sein. Sie müssen in der Lage sein, sehr ausführlich Auskunft über Einzel- heiten der Datenverarbeitung zu geben sowie das Widerspruchsrecht umsetzen zu können. Eine gute Bestandsaufnahme erleichtert das Ganze ungemein. Einiges kann auch von Vorteil sein Vieles wird sich erst im Laufe der nächs- ten Monate und Jahre geraderücken. Trotzdem müssen alle Marketingabtei- lungen ihre Prozesse an die DSGVO an- passen. Begonnen werden sollte jedes DSGVO-Projekt zunächst mit einer de- taillierten und angemessen dokumen- tierten Bestandsaufnahme. Hierauf auf- bauend, werden sich die notwendigen Folgeaktivitäten ergeben, insbesonde- re die Klärung der jeweiligen daten- schutzrechtlichen Zulässigkeit des On- line-Marketings. Die DSGVO stellt das Online-Marke- ting nicht vom Kopf auf die Füße, bringt aber relevante Änderungen mit sich. Ei- nige dieser Änderungen, etwa die gestei- gerten Dokumentationspflichten sowie die gestärkten Rechte der Werbeemp- fänger, machen es für werbende Unter- nehmen eher schwieriger. Andere As- pekte – etwa die grundsätzliche Aner- kennung von Werbung als berechtigtes Interesse für Datenverarbeitung – kön- nen einen Vorteil bedeuten. ‹ Der Autor ist Rechtsberater bei Project A
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