Berliner Wirtschaft 6/2018
VERLAGSSONDERVERÖFFENTLICHUNG FLOTTENMANAGEMENT Der Dienstwagen für den Mitarbeiter: Das ist wichtig Unternehmen können ihren Beschäftigten betriebliche Fahrzeuge auch zur privaten Nutzung überlassen. Bei geleasten Autos sind aus steuerlichen Gründen allerdings einige Voraussetzungen zu beachten Maßgeblich für die Anwendung der Ein-Prozent-Regel ist – wie bei einem gekauften Fahrzeug – der Listenpreis des Wagens zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Als Listenpreis gilt die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zuzüglich der Kosten für Son- derausstattung und einschließ- lich Umsatzsteuer – selbst dann, wenn beim Kauf gar keine Um- satzsteuer angefallen ist. Der Listenpreis gilt übrigens auch, wenn der Arbeitgeber we- gen eines Nachlasses weni- ger bezahlt hat oder einen Ge- brauchten als Dienstwagen angeschafft hat. Hat ein Unter- nehmen für das gebrauchte Au- to 20.000 Euro bezahlt und der Neupreis lag bei 50.000 Euro, müssen also trotzdem 500 Eu- ro – ein Prozent – imMonat ver- steuert werden. E in Unternehmer kann als Arbeitgeber von ei- ner Leasinggesellschaft ein Auto leasen und es einem Mitarbeiter auch zur pri- vaten Nutzung überlassen. Al- lerdings müssen dafür bestimm- te Voraussetzungen erfüllt sein. Steuerlich kann die Nutzung wahlweise nach der pauscha- len Ein-Prozent-Regelung auf Basis des Fahrzeug-Listenprei- ses oder alternativ dem Füh- ren eines Fahrtenbuchs bewer- tet werden: Variante eins: Der Anspruch re- sultiert aus dem Arbeitsvertrag oder aus einer anderen arbeits- rechtlichen Grundlage, weil er im Rahmen einer steuerlich anzu- erkennenden Gehaltsumwand- lung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart ist. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter unter Ände- rung des Arbeitsvertrags auf ei- nen Teil seines Barlohns verzich- tet und er stattdessen Sachlohn in Form des Nutzungsrechts am Fahrzeug erhält. Variante zwei: Der Anspruch ist bereits ein arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn von vornherein bei Ab- schluss eines Arbeitsvertrags ei- ne solche Vereinbarung getroffen wird oder wenn die Beförderung in eine höhere Gehaltsklasse mit der Überlassung eines betriebli- chen Kraftfahrzeugs des Arbeit- gebers verbunden ist. Damit ein geleaster Wagen tat- sächlich als betriebliches Kraft- fahrzeug des Arbeitgebers gilt, muss der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer gegenüber der Leasinggesellschaft zivilrechtlich Leasingnehmer sein. Ein Firmenfahrzeug als Dienstwagen, der auch privat genutzt werden kann, ist für Arbeitnehmer attraktiv es wichtig, nicht nur auf die Si- cherheit im und am Fahrzeug zu achten. Laufleistung richtig schätzen Der Leasingvertrag ist einem Mietvertrag ähnlich. Für eine fest- gelegte Rate kann ein Fahrzeug eine bestimmte Periode lang in Anspruch genommen werden. Problematisch kann es werden, wenn man vorzeitig aus dem Ver- trag aussteigen möchte, etwa bei Entlassungen von Mitarbeitern, deren Dienstwagen dann nicht mehr genutzt werden. Dann muss man den Wagen taxieren lassen. Liegt der dabei ermittelte Wert unter dem ursprünglich kalku- lierten Restwert für das Leasing- objekt, kann es für den Leasing- nehmer teuer werden. Ein weiterer wichtiger Aspekt beim Leasing: die üblicherweise abgeschlossenen Kilometerver- träge, in denen eine bestimmte Laufleistung für die Vertragsdauer festgelegt wird. In der Regel wird darin eine Kulanzvereinbarung von 2.500 bis 5.000 Kilometern geschlossen. Für darüber hinaus gefahrene Kilometer wird eine Zu- zahlung fällig. Weil auch im umge- kehrten Fall, also bei deutlich we- niger gefahrenen Kilometern, un- nötige Kosten produziert werden, ist eine realistische Kalkulation der Fahrleistung unerlässlich. Steuerberater prüfen lassen Fazit: Leasing bietet gegenüber dem Kauf von Firmenwagen et- liche steuerliche Vorteile. Um sie zu nutzen, sollte ein Steuerberater zurate gezogen werden. Mit ge- leasten neuesten Fahrzeugmodel- len lassen sich Kunden, Mitarbei- ter und Geschäftspartner beein- drucken. Beachtet werden sollten im Gegenzug die oftmals hohen Leasingraten – auch wenn diese steuerlich absetzbar sind.. FOTO: GETTY IMAGES/TOM MERTON
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