An mich hat sich eine Gründerin im Onlinehandel gewandt, die sich unsicher war, ob für ihr Vorhaben das Verpackungsgesetz gilt. Ihre Idee: selbst hergestellte und in ihrem Onlineshop verkaufte Produkte selbst zu verpacken und an ihre Kunden (private Endverbraucher) zu versenden. Wer in Deutschland gewerbsmäßig erstmalig verpackte Waren in Verkehr bringt, unterliegt dem Verpackungsgesetz. Deshalb ist das Gesetz nicht nur für produzierende, sondern auch für Handels- oder Gastronomieunternehmen relevant. Was ist zu beachten? Zunächst gilt für betroffene Unternehmen die Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (LUCID). Von Vesna Mokorel Kalusa Dabei muss unter anderem die Verpackungsart angegeben werden. Das Gesetz unterscheidet hier zwischen Verpackungen mit und ohne Systembeteiligungspflicht. Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht sind solche, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher (oder einer vergleichbaren Anfallstelle wie Restaurants, Hotels) als Abfall anfallen. Für sie gilt neben der Registrierungs- auch die Pflicht zur Mitfanzierung der Entsorgung des Abfalls. Dafür muss mit einem Systembetreiber ein Systembeteiligungsvertrag abgeschlossen werden. Darüber hinaus müssen regelmäßige Meldungen über Verpackungsmengen beim Systembetreiber und beim Verpackungsregister LUCID erfolgen. Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht sind solche, die nicht beim privaten Endverbraucher, sondern beispielsweise bei Industriekunden als Abfall anfallen. Für sie gilt neben der Registrierungs- grundsätzlich noch die Rücknahmepflicht. Die anfragende Gründerin müsste die Regelungen des Verpackungsgesetzes beachten, denn ihre Verpackungen wären als systembeteiligungspflichtig einzustufen. Sie müsste sich beim Verpackungsregister LUCID registrieren, einen entsprechenden Systembeteiligungsvertrag abschließen und regelmäßige Meldungen über Verpackungsmengen vornehmen. Sind Sie unsicher, ob auch Ihr Unternehmen betroffen ist? Mit unserem Schnell-Check-Verpackungsgesetz können Sie schnell einschätzen, ob Sie handeln müssen. ■ FOTO: FOTOSTUDIO CHARLOTTENBURG Wer in Deutschland erstmalig verpackte Waren in Verkehr bringt, unterliegt dem Verpackungsgesetz. Muss ich als Herstellerin und Onlinehändlerin das Verpackungsgesetz beachten? Das IHK-Geschäftsfeld Service und Beratung ist Anlaufstelle für Berliner Unternehmen. Juristen erläutern hier Sachverhalte SERIE Unsere Lösung für Ihre rechtliche Fragestellung # 61 ihre frage unsere Antwort Schnell-Check Wer unsicher ist, ob er vom Verpackungsgesetz betroffen ist, kann dies auf der IHK-Website checken unter: ihk.de/berlin/quickcheck-verpackg Vesna Mokorel Kalusa, IHK-Rechtsreferentin Energie- und Umweltrecht, Außenwirtschaft Tel.: 030 / 315 10-249 vesna.mokorel-kalusa@ berlin.ihk.de IHK-Team Allgemeine Rechtsberatung Tel.: 030 / 315 10-203 auwirecht@ berlin.ihk.de Beratung | 63 Berliner Wirtschaft 12 | 2025
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