» Rechtsquelle Inhalt Ansprechpartner Weitere Infos Bundestariftreuegesetz (BTTG-E) / Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes gilt voraussichtlich ab 1. Januar 2026 Das Bundestariftreuegesetz (BTTG) soll für mehr Tarifbindung, Lohngerechtigkeit und fairen Wettbewerb sorgen. Öffentliche Aufträge des Bundes sollen künftig nur noch an Unternehmen mit Tarifbindung vergeben werden. Damit setzt die Bundesregierung ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um. Folgende Änderungen sieht das Gesetz vor: Tariftreueversprechen: • Unternehmen sollen ihren Beschäftigten künftig tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren müssen, wenn sie Aufträge des Bundes ausführen. Das betrifft beispielsweise die Entlohnung, Urlaubsansprüche oder Regelungen zu Ruhezeiten. Schwellenwerte: • Das BTTG gilt ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge nach § 103 Abs. 1–4 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie für die Vergabe und Ausführung von öffentlichen Konzessionen nach § 105 Abs. 1 GWB. Ausnahmen: Das Gesetz gilt nicht für die Vergabe und Ausführung verteidigungs- oder sicherheits- spezifischer öffentlicher Aufträge. Jennifer Keßling Weitere Infos: Recht Gewerbeordnung (GewO) / Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucher- kreditverträge Umsetzungsfrist bis zum 20. November 2025 Der Entwurf zur Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie (EU) zielt darauf ab, den Verbraucherschutz bei Kreditverträgen zu stärken und Marktstandards EU-weit zu harmonisieren. Nach der Umsetzung sollen die Regelungen ab dem 20. November 2026 gelten: • Zu den Kernneuerungen gehören verschärfte Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung vor Vertragsschluss sowie klarere Informationspflichten für Kreditgebende. • Weiterhin soll es für Verbraucherinnen und Verbraucher einfacher werden, Kreditverträge elektronisch abzuschließen, etwa durch Klicken anstelle tatsächlicher Unterschrift. • Einführung des § 34k GewO – eigenständiger Erlaubnistatbestand für die gewerbsmäßige Vermittlung von Darlehensverträgen und Finanzierungshilfen. Sophie Eder, Chris Marc Phung Aktuelle Informationen der IHK Berlin: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) / Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Umsetzungsfrist bis zum 27. März 2026 Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 (sog. „EmpCo“-Richtlinie). Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor unlauteren Praktiken zu schützen. Insbesondere soll ab dem 27. September 2026 Greenwashing in der Werbung reduziert werden. Konkrete Maßnahmen sind: • Nachhaltigkeitssiegel müssen durch staatliche Stellen vergeben sein oder auf anerkanntem Zertifizierungssystem beruhen. Es sind keine eigenen oder „Fantasie-Siegel“ mehr zulässig. • Werbung mit „Klimaneutral“, „CO2-neutral“, „reduzierter CO2-Fußabdruck“ etc. sind dann nicht mehr zulässig, wenn sie auf Kompensationsmaßnahmen basieren. • Erweiterung der sog. „schwarzen Liste“ des UWG (sie enthält unlautere Geschäftspraktiken, die ohne weitere Prüfung als unzulässig gelten). Dr. Alexandra Fock Weitere Infos: Digitalisierung NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz / Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie gilt voraussichtlich ab 1. Januar 2026 Das Gesetz basiert auf der zweiten Richtlinie (EU) 2022/2555 zur Netzwerk- und Informationssicherheit (NIS-2) und soll der Stärkung des Schutzes kritischer Infrastrukturen und wichtiger Unternehmen vor Cyberangriffen dienen. Von dem Geltungsbereich des Gesetzes werden neben Betreibern kritischer Infrastrukturen auch sogenannte „wichtige“ und „besonders wichtige Einrichtungen“ erfasst. Des Weiteren sieht das Gesetz u. a. vor, dass alle betroffenen Unternehmen zentrale Schutzmaßnahmen, wie z. B. Risikoanalysen, Notfallpläne, Back-up-Konzepte, einführen. Dabei richtet sich der Umfang nach der Bedeutung der Einrichtung. Im Falle eines Cyberangriffs wird darüber hinaus ein gestuftes Meldeverfahren durchgeführt. Es erfolgt zunächst eine kurze Erstmeldung innerhalb von 24 Stunden. Nach 72 Stunden kommt dann der Zwischenstand und innerhalb eines Monats nach dem Angriff ein Abschlussbericht. Sophie Eder, Esra Ertan, Georgi Georgiev, Jule Matzke Weitere Infos: Rechtsänderungen | 57 Berliner Wirtschaft 12 | 2025
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