Berliner Wirtschaft Dezember 2024

Produktrecht / Nachhaltigkeit / Umwelt / Energie Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produkt- sicherheit/ GPSR gilt ab 13. Dezember 2024 Die Verordnung findet ab 13. Dezember 2024 unmittelbare Anwendung. Davon erfasst sind grds. alle ab diesem Datum in Verkehr gebrachten oder auf dem Markt bereitgestellten Produkte. Künftig müssen Hersteller beispielsweise eine Risikobewertung des Produkts vornehmen und eine technische Doku- mentation erstellen und diese den Überwachungsbehörden zur Verfügung stellen. Neu ist, dass nun auch Online-Marktplätze besondere Pflichten erfüllen müssen. Esra Ertan, Georgi Georgiev Medizinforschungs- gesetz / MFG gilt grds. seit 30. Oktober 2024 Mit dem Medizinforschungsgesetz sollen Genehmigungsverfahren für klinische Prüfungen sowie Zulassungsverfahren von Arzneimitteln, Medizinprodukten und forschungsbedingten Strahlenanwendungen beschleunigt und entbürokratisiert werden. Die Regelungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. Esra Ertan, Georgi Georgiev Rechtsquelle Inhalt Ansprechpartner Weitere Infos Fachkräfte Mindestlohngesetz / MiLoG (Änderung) gilt ab 1. Januar 2025 Der Mindestlohn steigt ab dem 1. Januar 2025 um 0,41 Cent auf 12,82 Euro. Gleichzeitig verschiebt sich die Geringfügigkeitsgrenze für Mini- und Midijobs (Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV)). Esra Ertan, Georgi Georgiev Digitalisierung Barrierefreiheits- stärkungsgesetz / BFSG gilt ab 28. Juni 2025 Ziel des Gesetzes ist die Gewährleistung eines barrierefreien Zugangs zu bestimmten Produkten und Dienstleistungen: • Produkte gem. § 1 Abs. 2 BFSG (z.B. Personal Computer, einschließlich Desktops, Notebooks, Smartphones und Tablets; hingegen nicht erfasst sind: Geschäftscomputer oder in Verbraucherelektronik eingebettete Spezialcomputer, Hauptplatinen oder Speicherchips; weitere Beispiele: Amazon Fire TV Stick, Spielekonsolen, E-Book-Lesegeräte). • Dienstleistungen i.S.d. § 1 Abs. 3 BFSG, z.B. Sprachtelefonie, Internettelefonie, E-Mail-Übertragungsdienste und SMS-Dienste als auch Messenger-Dienste wie zum Beispiel Skype; der gesamte E-Commerce von Produkten und Dienstleistungen, soweit Verbrauchervertrag vorliegt (vgl. § 1 III 5 BFSG). • Betroffen: • bei Produkten sind die sog. „Wirtschaftsakteure“ und „Quasi-Hersteller“. • bei Dienstleistungen gibt es für Kleinstunternehmen i.S.d. § 2 Nr. 17 BFSG Ausnahmen. Konkretisierungen und Erleichterungen der Umsetzung des BFSG erfolgen durch die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSGV, u.a. die Definition des „Standes der Technik“ und die Schaffung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Esra Ertan, Georgi Georgiev Weitere Infos: Das Europäische „Gesetz“ über Künstliche Intelligenz (KI-Gesetz, englisch: AI Act) / Verordnung (EU) 2024/1689) gilt seit August 2024; Geltung generell ab 2. August 2026 gestaffelt Der EU AI Act ist eines der wesentlichen Regelungswerke, die die EU erlassen hat, um Künstliche Intelligenz zu regulieren. Diese Verordnung vereint Elemente aus dem Produktsicherheitsrecht mit dem Grundrechtsschutz. Daher hat sie einen risikobasierten Ansatz und teilt KI in Risikogruppen ein: Je höher das Risiko einer Anwendung, desto höher Anforderungen und Pflichten. Die zeitliche Geltung ist gestaffelt. Die Risikokategorien: • ab 2. August 2025: Unannehmbares Risiko – verboten (Art. 5). • ab 2. August 2027: Hohes Risiko (Art. 6 ff.). • Begrenztes Risiko (Art. 51 ff.). • Niedriges Risiko (keine Regulierung). Die Pflichten des EU AI Act treffen Hersteller, Anbieter und Händler von KI-Systemen, Produkthersteller, die KI-Systeme in ihre Produkte einbinden, sowie Nutzer von KI-Systemen, also praktisch jedes Unter- nehmen. Bei Verstößen drohen Geldbußen von bis zu 35 Millionen Euro oder bis zu sieben Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres. Dr. Alexandra Fock SERVICE | Rechtsänderungen | 62 Berliner Wirtschaft 12 | 2024

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