Berliner Wirtschaft November 2025

In der Oktober-Ausgabe der „Berliner Wirtschaft“ berichteten wir über ein Urteil des Bundesgerichtshofs zu Online-Fortbildungen („Coaching“ - III ZR 109/24). Gewerbliche Bildungsanbieter müssen mit Blick auf das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) ihre einzelnen Bildungsangebote hinsichtlich einer notwendigen Zertifizierung bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) überprüfen und gegebenenfalls handeln. Parallel treten im digitalen Bildungskontext umsatzsteuerliche Aspekte in den Vordergrund. Das Bundesfinanzministerium hat bereits im August ein Schreiben zur umsatzsteuerrechtlichen Einordnung von Online-Veranstaltungen veröffentlicht. Darin äußert es sich zu zentralen Von Antje Maschke Fragen zur Bestimmung des Leistungsorts, der Anwendung von Steuerbefreiungen und -ermäßigungen bei Veranstaltungen, unter anderem im Bereich der Kunst und Kultur, der Bildung oder des Sports, wenn diese nicht nur in Präsenz, sondern auch über das Internet angeboten werden. Unternehmer müssen auch künftig zwischen „Live-Streaming“ und „vorproduzierten Inhalten“ unterscheiden. Live-Streaming und hybride Formate können unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit sein – etwa bei Bildungs-, Gesundheits-, Kunst- oder Kulturleistungen (§ 4 Nr. 14, 20, 21 UStG). Demgegenüber gelten vorproduzierte Inhalte wie Video-Kurse oder aufgezeichnete Veranstaltungen weiterhin als elektronische Dienstleistungen und sind nicht steuerbefreit. Bei Leistungskombinationen, in denen Teilnehmer einer digitalen Veranstaltung zusätzlich Zugriff auf eine Aufzeichnung erhalten, ging die Finanzverwaltung bislang von einer einheitlichen Leistung eigener Art aus, die im Ganzen steuerpflichtig wäre und mit 19 Prozent zu fakturieren sei. Sofern für die Aufzeichnung ein gesondertes Entgelt vereinbart oder ein Aufschlag gezahlt würde, lägen aus Sicht der Finanzverwaltung selbstständige Hauptleistungen vor, die getrennt zu beurteilen wären. Das bisherige Kriterium der Entgeltaufteilung wurde nun gestrichen. Stattdessen gelten die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistungen, einheitlichen Leistungen und Leistungsbündeln. Entscheidend ist das Wesen der Leistung aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers und nicht mehr allein die Preisgestaltung. ■ FOTO: FOTOSTUDIO CHARLOTTENBURG Gewerbliche Bildungs- anbieter sollten bei Leistungen, bei denen Teilnehmer einer digitalen Veranstaltung auch Zugriff auf eine Aufzeichnung erhalten, ihre Rechnungstellung neu justizieren. Was ändert sich bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Online- Veranstaltungen? Das IHK-Geschäftsfeld Service und Beratung ist Anlaufstelle für Berliner Unternehmen. Juristen finden hier Lösungen SERIE Unsere Lösung für Ihre rechtliche Fragestellung # 60 ihre frage unsere Antwort Umsatzsteuer Weitere Informationen zum Thema und Hinweise zur Beratung gibt es auf der Website der IHK Berlin unter folgendem QR-Code: Antje Maschke, IHK-Rechtsreferentin für Steuerrecht Tel.: 030 / 315 10-280 antje.maschke@ berlin.ihk.de Georgi Krastev Georgiev, IHK-Rechtsreferent Allgemeine Rechtsberatung Tel.: 030 / 315 10-470 georgi-krastev.georgiev@ berlin.ihk.de SERVICE | Beratung | 60 Berliner Wirtschaft 11 | 2025

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