rechtlichen, sondern auch die emotionalen Ebenen zu berücksichtigen. In vielen Fällen kann so eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden. Führen Gespräche und Mediation nicht zum Ziel, bleibt als letztes Mittel der Gang vor Gericht. Rechtsstreit nicht ohne Risiken In der Praxis bedeutet dies in der Regel die Erhebung einer Klage vor dem Landgericht. Die Zielsetzung des Klageverfahrens kann dabei unterschiedlich sein. Häufig ist Gegenstand des Klageverfahrens die gerichtliche Bestätigung der vorangegangenen Beschlussfassung über die Abberufung einer Gesellschafterperson aus der Geschäftsführung oder die Bestätigung der Einziehung der Geschäftsanteile beziehungsweise der Ausschluss dieser Person aus der Gesellschaft. Ist die Klage erfolgreich, verlieren die Betroffenen je nach Zielsetzung ihre Gesellschafterstellung oder die bisherige Position als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer. Diese Maßnahmen stellen einen tiefgreifenden Eingriff in die Rechtspositionen der Betroffenen dar. Dementsprechend hoch sind die Anforderungen. In der Regel muss der Mitgeschellschafterin oder dem -gesellschafter eine schwerwiegende Pflichtverletzung nachgewiesen werden, um mit der Klage bei Gericht erfolgreich durchzudringen. Ein Gerichtsverfahren ist zeit- und kostenintensiv. Wird die Auseinandersetzung nicht durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, werden die Rechtstreitigkeiten üblicherweise über den gesamten Rechtsweg, das heißt über mindestens zwei Instanzen, ausgefochten. Bis zu einer abschließenden, rechtskräftigen Entscheidung kann es durchaus zwei Jahre oder länger dauern. Ein Gerichtsprozess führt zudem zu einem nicht unerheblichen Prozesskostenrisiko. Selbst bei Erfolg muss die Klägerin beziehungsweise der Kläger zunächst sämtliche Kosten vorstrecken und kann eine Erstattung von der gegnerischen Partei erst nach erfolgreichem Klageverfahren verlangen. Sicher lassen sich Gesellschafterstreitigkeiten nicht immer vermeiden – wohl aber strukturieren und entschärfen. Entscheidend ist, Konflikte frühzeitig zu erkennen und durch Gespräche oder Mediation beizulegen. Eskaliert der Streit, lähmt er die Gesellschaft und gefährdet deren wirtschaftlichen Erfolg. Dies gilt es zu vermeiden. Gelingt keine außergerichtliche Lösung, bleibt nur der Rechtsweg mit allen damit verbundenen Risiken und Belastungen. ■ IHK-Service Informationen zum Mediationsprozess und Kontake unter: ihk.de/ berlin/mediation Der Autor Julian Veith erörtert als Fachanwalt Rechtsfragen auf seinem Blog: corporate-litigators.com nehmens fortgeführt werden. Denkbar ist allerdings auch, dass man im Rahmen des Gesprächs zu dem Ergebnis kommt, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht sinnvoll ist und die Beilegung der Auseinandersetzung durch eine von gegenseitiger Wertschätzung geprägten Trennung erfolgen soll. In diesem Fall bestehen verschiedene Möglichkeiten einer einvernehmlichen Trennung. Eine gängige Variante beim freiwilligen Ausscheiden ist die Zahlung einer Abfindung. Eine faire Bewertung der Anteile ist dabei essenziell, jedoch häufig konfliktbehaftet. Empfehlenswert ist daher die frühzeitige Festlegung von Bewertungsmaßstäben im Gesellschaftsvertrag. Alternativ können die Ausscheidenden ihre Beteiligung an andere Teilhabende der Gesellschaft oder externe Dritte veräußern. Wer ausscheidet, erhält für den Verlust seiner Beteiligung einen frei verhandelbaren Kaufpreis von der Erwerberin oder dem Erwerber. Ein weiterer Lösungsweg ist der vollständige Verkauf des Unternehmens, sofern alle Mitinhabenden die gemeinsame unternehmerische Tätigkeit beenden möchten. Kommt kein Verkauf zustande, bleibt die Möglichkeit einer geordneten Liquidation mit anschließender Verteilung des Auseinandersetzungsguthabens. Mediation bei persönlichen Konflikten Nicht selten ist die persönliche Ebene bereits so belastet, dass eine Einigung im direkten Gespräch kaum mehr möglich erscheint. Spätestens dann sollte externe Hilfe in Betracht gezogen werden. Eine Mediation kann in diesem Fall ein wirksames Instrument sein, um auch verhärtete Fronten wieder aufzuweichen. Als außergerichtliches Verfahren zielt die Mediation darauf ab, unter Anleitung einer Mediatorin oder eines Mediators als neutraler dritter Person eine für alle Beteiligten tragfähige Lösung zu erarbeiten. Anders als vor Gericht geht es bei einer Mediation jedoch nicht vorrangig um eine Entscheidung, sondern um einen moderierten Lösungsprozess. Insbesondere bei persönlich geprägten Konflikten bietet die Mediation die Chance, nicht nur die FOTOS: FOTOSTUDIO CHARLOTTENBURG, GETTY IMAGES (2)/MIRAGEC, AMTITUS Gesellschaftsrecht | 59 Berliner Wirtschaft 11 | 2025
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