Berliner Wirtschaft November 2021

Verbraucherfreundlichkeit bestimmt die Änderungen im Kaufrecht ab 1. Januar 2022: Gewährleistung wird ausgeweitet, neu sind Aktualisierungsregeln von Christina Gutberlet B eim Verkauf von Waren an Verbraucher müssen Händler ab Januar nächsten Jah- res zahlreiche Änderungen durch ein verschärftes verbraucherfreundliches Gewährleistungsrecht und neue Aktualisierungs- pflichten bei Produkten mit digitalen Elementen beachten. Zudem müssen Anbieter von kosten- losen Online-Diensten zukünftig die deutschen Verbraucherschutzvorschriften umsetzen. Eine wesentliche Änderung betrifft den Sachmangelbegriff in § 434 BGB. Ein Produkt ist zukünftig nur dann frei von Sachmängeln, wenn es den subjektiven und objektiven Anforderun- gen und den Montageanforderungen entspricht. Gänzlich neu ist eine Aktualisierungspflicht des Verkäufers für Tablets, E-Bikes, Smart- watches, Saugroboter, Waschmaschinen und sonstige Produkte mit digitalen Komponenten. Dabei schuldet der Verkäufer alle Aktualisierun- gen, die zum Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Sache notwendig sind, undmuss den Verbraucher darüber informieren. Jenseits von funktionser- haltenden Aktualisierungen ist der Unternehmer aber nicht dazu verpflichtet, verbesserte Versio- nen der digitalen Komponenten bereitzustellen. Umdies sicherzustellen, ist eine Rücksprache mit den Herstellern empfehlenswert. Verkäufer müssen künftig nicht mehr nur in den ersten sechs Monaten, sondern zwölf Monate nach Übergabe der Kaufsache beweisen, dass diese mangelfrei war. Spätestens bis zum Zeit- punkt der Lieferung muss der Kunde auf sämtli- che Verbraucherrechte hingewiesen werden. Bei Gebraucht- und B-Ware sind negative Beschaf- fenheitsvereinbarungen nur nochmöglich, wenn dies gesondert vertraglich festgehalten wird. Bei Rücktritt und Minderung ist keine aktive Frist- setzung des Verbrauchers mehr nötig. Die rein formale Unterrichtung des Verkäufers und der Umstand, dass dieser dann nicht in einer ange- messenen Frist nacherfüllt, reichen aus. Zeigt sich ein Mangel innerhalb der regulären Gewährleis- tungsfrist, so tritt Verjährung erst vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, zu dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Bei einer Nacherfüllung tritt die Verjährung erst nach Ablauf von zwei Mona- Neue Pflichten für Verkäufer Beim Kauf zahlreicher Produkte greifen im nächsten Jahr neue Regeln zu Gewährleistung und Aktuali- sierungspflicht ILLUSTRATION: GETTY IMAGES/ISTOCKPHOTO/SIBERIANART SERVICE | Zivilrecht 62 IHK BERLIN  |  BERLINER WIRTSCHAFT 11 | 2021

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