Berliner Wirtschaft Oktober 2025

Nach dem BGH-Urteil vom 12. Juni 2025 (III ZR 109/24) erreichten uns gleich mehrere Anfragen zur Zulassungspflicht gemäß § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG). Kurz zusammengefasst: Fernlehrgänge mit Fernunterricht sind zulassungspflichtig. Ein Fernunterrichtsvertrag ohne die erforderliche Zulassung ist nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG). Daher ist in zahlreichen Streitigkeiten derzeit entscheidend, ob eine „auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der erstens der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und zweitens der Lehrende oder sein Beauftragter den Lern- erfolg überwachen“, vorliegt. Nach Auffassung des BGH kann die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im B2B-Bereich stattfinden. Bei einem Verbraucher-Fernunterrichtsvertrag bestehen aufgrund Von Georgi Krastev Georgiev des Widerrufsrechts der Verbraucherinnen und Verbraucher Informationspflichten, unabhängig davon, ob ein Fernabsatzvertrag vorliegt (§ 3 Abs. 2 Alt. 2, Abs. 3 FernUSG). Es ist weiterhin nicht geklärt, wann eine „Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten“ gegeben ist. Zwar gibt es keine Anforderung an Mindestqualität. Insbesondere bei sogenannten „Coaching-“ oder „Mentoring-Angeboten“, bei denen eine „individuelle und persönliche Beratung und Begleitung des Kunden“ behauptet wird, ist jedoch ungeklärt, wann eine „Wissensvermittlung“ gegeben ist. Entscheidend dürfte die Auslegung des Vertragsinhalts sein (für eine Wissensvermittlung spricht zum Beispiel, dass das Lernprogramm einer „Akademie“ „Wissen, Know-how und finanzielle Bildung“ als vertraglichen Bestandteil vorsieht). Klar ist hingegen, dass ein Anspruch des Lernenden, der sich nicht ausdrücklich, sondern aus dem mit dem Vertrag verfolgten Lernprogramm ergibt, zur „Überwachung des Lernerfolgs“ führt. Für die „Lernerfolgskontrolle“ reicht es aus, wenn Lernende in Online-Meetings die Möglichkeit haben, Fragen zum vermittelten Stoff zu stellen. Mit Spannung ist abzuwarten, ob ein synchroner, also „live“ stattfindender Online-Unterricht eine „räumliche Trennung“ darstellt. Die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) ist der Auffassung, dass das FernUSG anwendbar ist, wenn „Präsensenzseminare oder Phasen synchroner Kommunikation (präsenzäquivalente Online-Veranstaltungen)“ überwiegen. Aufgrund dieser bestehenden Unklarheiten und der damit einhergehenden Ungewissheit ist eine Einzelfallberatung stets erforderlich. ■ FOTO: FOTOSTUDIO CHARLOTTENBURG Fernlehrgänge brauchen laut Gesetz grundsätzlich eine Zulassung. „Coaching- oder Mentoring-Verträge“ können darunterfallen. Besteht eine Zulassungspflicht für Online-Coachings? Das IHK-Geschäftsfeld Service und Beratung ist Anlaufstelle für Berliner Unternehmen. Juristen finden hier Lösungen SERIE Unsere Lösung für Ihre rechtliche Fragestellung # 59 ihre frage unsere Antwort FAQs Weitere Antworten auf häufige Fragen bietet die Website der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) unter: Georgi Krastev Georgiev, IHK-Rechtsreferent Allgemeine Rechtsberatung Tel.: 030 / 315 10-470 georgi-krastev.georgiev@ berlin.ihk.de Sophie Eder, IHK-Rechtsreferentin Allgemeine Rechts- beratung Tel.: 030 / 315 10-905 sophie.eder@ berlin.ihk.de Antje Maschke, IHK-Rechtsreferentin Steuerrecht Tel.: 030 / 315 10-280 antje.maschke@ berlin.ihk.de SERVICE | Beratung | 62 Berliner Wirtschaft 10 | 2025

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